Die schweizerische Gesetzeslage

Originaltext hier: Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Das schweizerische Zivilgesetzbuch hat 251 Artikel. Ich konzentriere mich hier auf den eigentlichen Art. 30b ZGB.

 

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2025)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904
beschliesst:


1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367


 

IV. In Bezug auf das Geschlecht

Art. 30b49

1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.

2 Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.

3 Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.

4 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn:

  1. die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
  2. die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder
  3. die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 668; BBl 2020 799).


 

Angelegt am 09.11.2025

Letzte Bearbeitung: 11.01.2026, 19:20