Art. 30b49
1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.
2 Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.
3 Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.
4 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn:
- die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
- die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder
- die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.
49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 668; BBl 2020 799).
Angelegt am 09.11.2025

