Das schwedische Selbstbestimmungsgesetz
Gesetz (2024:238) über die Feststellung des Geschlechts* in bestimmten Fällen
Gesetzesinhalt
§ 1 Diese Gesetz enthält Bestimmungen darüber, dass eine Person auf Antrag feststellen lassen kann, dass sie ein anderes Geschlecht als das in der Bevölkerungsregistrierung eingetragene hat.
Voraussetzungen für die Feststellung des Geschlechts
§ 2 Eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann nach Antrag feststellen lassen, dass sie ein anderes Geschlecht als das im Bevölkerungsregister eingetragene hat, wenn
1. die Person in Schweden registriert ist, schwedischer Staatsbürger ist und in Schweden registriert war oder schwedischer Staatsbürger ist und eine Koordinationsnummer hat,
2. die Person keine eingetragene Lebenspartnerschaft führt
3. das im Bevölkerungsregister eingetragene Geschlecht nicht mit der Geschlechtsidentität der Person übereinstimmt und
4. anzunehmen ist, dass die Person diese Geschlechtsidentität auf absehbare Zeit leben wird.**
§ 3 Ein Kind unter 16 Jahren, das eine angeborene Abweichung in der Geschlechtsentwicklung hat, erhält auf Antrag die Feststellung, dass es ein anderes Geschlecht als das aus der Bevölkerungsregistrierung hervorgehende hat, wenn
1. das Kind in Schweden im Personenstandsregister eingetragen ist,
2. eine Änderung im Einklang mit der Entwicklung der Geschlechtsidentität des Kindes steht, und
3. dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich ist.
Beteiligung des Kindes
§ 4 Wenn sich der Antrag auf ein Kind bezieht, muss das Kind informiert werden und die Möglichkeit erhalten, seine Meinung zu äußern. Die Meinung des Kindes ist unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes zu berücksichtigen.
Antrag
§ 5 Ein Antrag muss schriftlich eingereicht und an die Sozialbehörde (Socialstyrelsen) gerichtet werden.
§ 6 Ein Antrag für ein Kind wird von den Sorgeberechtigten des Kindes gestellt.
Ein Antrag für ein Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht ohne die schriftliche Zustimmung des Kindes gestellt werden.
Entscheidende Behörde
§ 7 Die Sozialbehörde (Socialstyrelsen) entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Gesetz.
Rechtsmittel
§ 8 Entscheidungen der Sozialbehörde (Socialstyrelsen) können beim allgemeinen Verwaltungsgericht angefochten werden.
Eine Überprüfungsgenehmigung ist für eine Berufung beim Verwaltungsgerichtshof (Kammarrätten) erforderlich.
Anerkennung ausländischer Urteile und Entscheidungen
§ 9 Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder behördliche Verfügung über die Änderung des Geschlechts einer Person, die von einer ausländischen Behörde oder einem ausländischen Gericht erlassen wurde, wird in Schweden als rechtswirksam anerkannt, sofern die betroffene Person zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem betreffenden Land ihren Wohnsitz hatte oder dessen Staatsangehörigkeit besaß.
Ermächtigung
§ 10 Die Regierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann Vorschriften darüber erlassen, was ein Antrag enthalten muss und wie das weitere Antragsverfahren gestaltet ist.
* Das juristische Geschlecht wird mitkorrigiert. Steht direkt im Namen des Gesetzes. Für jeden sofort lesbar damit es auch deutlich ins Auge springt!
** Interessant. Mit diesem Passus sollen impulsive und unüberlegte Änderungen vermieden werden.
Angelegt am 19.11.2025
Letzte Bearbeitung: 11.01.2026, 19:19