Gesetz Nr. 38/2018
vom 7. August
Gesetz über das Recht auf Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks sowie auf den Schutz der sexuellen Merkmale jeder Person
Die Versammlung der Republik beschließt gemäß Buchstabe c) des Artikels 161 der Verfassung Folgendes:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt das Recht auf Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks sowie das Recht auf Schutz der sexuellen Merkmale jeder Person.
Artikel 2
Diskriminierungsverbot
1 - Alle Personen sind in Würde und Rechten frei und gleich; jegliche Diskriminierung, direkt oder indirekt, aufgrund der Ausübung des Rechts auf Geschlechtsidentität und Geschlechtsausdruck sowie des Rechts auf Schutz der sexuellen Merkmale ist verboten.
2 - Private Akteure haben dieses Gesetz zu befolgen, öffentliche Stellen gewährleisten die Einhaltung und fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die notwendigen Bedingungen für die effektive Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks sowie auf Schutz der sexuellen Merkmale jeder Person.*
Artikel 3
Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks
1 - Die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks einer Person wird insbesondere durch die freie Entfaltung der jeweiligen Persönlichkeit entsprechend ihrer Identität und ihrem Ausdruck des Geschlechts gewährleistet.
2 - Wenn es zur Durchführung einer bestimmten Handlung oder eines bestimmten Verfahrens erforderlich ist, Angaben aus einem Ausweisdokument zu machen, das nicht mit der Geschlechtsidentität einer Person übereinstimmt, kann diese Person oder können ihre gesetzlichen Vertreter verlangen, dass diese Angabe insofern erfolgt, als dass die Initialen des im Ausweisdokument angegebenen Vornamens, vorangestellt durch den nach der bekundeten Geschlechtsidentität angenommenen Vornamen, gefolgt vom vollständigen Nachnamen und der Ausweisnummer, eingetragen werden.
Artikel 4
Schutz der sexuellen Merkmale
Alle Personen haben das Recht, ihre primären und sekundären Geschlechtsmerkmale zu behalten.
Artikel 5
Veränderungen am Körper und an den Geschlechtsmerkmalen einer minderjährigen intersexuellen Person
Abgesehen von nachgewiesenem Gesundheitsrisiko dürfen Behandlungen sowie chirurgische, pharmakologische oder andere Eingriffe, die Veränderungen am Körper und an den Geschlechtsmerkmalen einer minderjährigen intersexuellen Person bewirken, erst dann durchgeführt werden, wenn deren Geschlechtsidentität zum Ausdruck kommt.
KAPITEL II
Juristische Anerkennung der Geschlechtsidentität
Artikel 6
Verfahren
1 - Die juristische Anerkennung der Geschlechtsidentität setzt die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und der daraus folgenden Änderung des Vornamens auf Antrag voraus.
2 - Das im vorigen Absatz genannte Verfahren ist vertraulich, außer auf Antrag der betreffenden Person selbst, ihrer Erben, der Justiz- oder Polizeibehörden zum Zweck von Ermittlungen oder Strafverfolgung oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses.
3 - Die Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und die daraus folgende Namensänderung nach diesem Gesetz können nur mit gerichtlicher Genehmigung erneut beantragt werden.
4 - Eine rechtskräftige Entscheidung über die Geschlechtsidentität einer Person, die von einer Behörde oder einem Gericht eines anderen Landes nach dessen Recht getroffen wurde, wird nach Maßgabe des Gesetzes anerkannt.
Artikel 7
Legitimation
1 - Zur Beantragung des Verfahrens zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und der daraus resultierenden Namensänderung sind portugiesische Staatsangehörige berechtigt, die volljährig sind und nicht aufgrund einer psychischen Störung entmündigt oder für unfähig erklärt wurden, deren Geschlechtsidentität nicht mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht übereinstimmt.
2 - Portugiesische Staatsangehörige im Alter zwischen 16 und 18 Jahren können das Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und der damit verbundenen Namensänderung über ihre gesetzlichen Vertreter beantragen, wobei der Standesbeamte den Antragsteller persönlich anhören muss, um dessen ausdrückliche, freie und aufgeklärte Zustimmung festzustellen. Dies erfolgt anhand eines von jedem eingetragenen Arzt oder Psychologen ausgestellten Gutachtens, das ausschließlich die Entscheidungsfähigkeit und informierte Willensbildung attestiert, ohne Bezug auf Diagnosen zur Geschlechtsidentität.* Dabei sind stets die Prinzipien der fortschreitenden Autonomie und des Kindeswohls gemäß der UN-Kinderrechtskonvention zu beachten.
3 - Eine intersexuelle Person kann das Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und der daraus folgenden Namensänderung ab dem Zeitpunkt beantragen, zu dem ihre Geschlechtsidentität zum Ausdruck kommt.
Artikel 8
Antrag
Das Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und der damit verbundenen Namensänderung beginnt mit einem Antrag, der bei jeder Standesbehörde gestellt werden kann. Im Antrag müssen die Nummer des Personalausweises und der gewünschte Vorname angegeben werden, unter dem die Person künftig geführt werden möchte. Es kann zugleich die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde beantragt werden, in der auf die Änderung des Registers keinerlei Hinweis erfolgt.
Artikel 9
Entscheidung
1 - Innerhalb einer Frist von höchstens acht Werktagen ab Vorlage des Antrags und sofern die Voraussetzungen der Legitimation gemäß Art. 7 Absätze 1 und 2 erfüllt sind, nimmt der Standesbeamte den entsprechenden Vermerk gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe o des Personenstandsgesetzbuches vor und stellt gegebenenfalls eine neue Geburtsurkunde gemäß Artikel 123 Absatz 1 desselben Gesetzbuches aus.
2 - Niemand kann verpflichtet werden, den Nachweis medizinischer Maßnahmen, einschließlich geschlechtsangleichender Operationen, Sterilisationen oder Hormontherapien, sowie psychologischer und/oder psychiatrischer Behandlungen zu erbringen, um über den Antrag zu entscheiden.
3 - Gegen eine ablehnende Entscheidung zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und zur Namensänderung oder bei Nichteinhaltung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen kann Beschwerde beim Präsidenten des Instituts für Register und Notariat (Instituto dos Registos e do Notariado, I.P.) gemäß Personenstandsgesetzbuch eingelegt werden.
Artikel 10
Wirkungen
1 - Die Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und die daraus folgende Namensänderung gemäß diesem Gesetz berühren oder ändern weder zuvor begründete Rechte noch bereits eingegangene rechtliche Verpflichtungen der betreffenden Person.
2 - Personen, die den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihren Namen entsprechend geändert haben, werden in Ausweisdokumenten mit dem dort eingetragenen Namen und Geschlecht anerkannt. *
3 - Nach der Änderung des Geschlechtseintrags und des Namens im Register muss die betroffene Person die notwendigen Änderungen zur Aktualisierung ihrer Ausweisdokumente innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eintrags vornehmen.
KAPITEL III
Schutzmaßnahmen
Artikel 11
Gesundheit
1 - Der Staat muss allen, die es wünschen, die Existenz und den Zugang zu Referenzdiensten oder spezialisierten Einheiten im nationalen Gesundheitsdienst (Serviço Nacional de Saúde) gewährleisten, insbesondere für Behandlungen und chirurgische, pharmakologische oder andere Eingriffe, die darauf abzielen, den Körper der Geschlechtsidentität anzupassen.
2 - Die Generaldirektion für Gesundheit (Direção-Geral da Saúde) legt innerhalb von maximal 270 Tagen ein Interventionsmodell durch Leitlinien und technische Normen fest, das von Gesundheitsfachkräften im Kontext von Fragen zur Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und den sexuellen Merkmalen der Menschen umgesetzt wird.
Artikel 12
Bildung und Unterricht
1 - Der Staat muss im Bildungssystem auf allen Ebenen und in allen Ausbildungsstufen Maßnahmen ergreifen, die die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks sowie den Schutz der sexuellen Merkmale fördern, insbesondere durch die Entwicklung von:
a) Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und sexuellen Merkmalen;
b) Mechanismen zur Erkennung und Intervention bei Risikosituationen, die die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden, die eine Geschlechtsidentität oder einen Geschlechtsausdruck zeigen, der nicht dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht entspricht;
c) Bedingungen für einen angemessenen Schutz der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks und der sexuellen Merkmale gegen jegliche Form sozialer Ausgrenzung und Gewalt im schulischen Kontext, wobei die Autonomie, Privatsphäre und Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen, die eine soziale Transition von Geschlechtsidentität und -ausdruck durchführen, gewährleistet werden;
d) Angemessene Fortbildungen für Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal zu Fragen im Zusammenhang mit Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und sexueller Vielfalt bei Kindern und Jugendlichen, mit dem Ziel, ihre Integration als Teil des sozio-erzieherischen Prozesses zu unterstützen.
2 - Bildungseinrichtungen, gleich ob öffentlich oder privat, müssen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrer gelebten Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks und ihrer sexuellen Merkmale respektiert werden.
3 - Die für Gleichstellung und Bildung zuständigen Regierungsmitglieder ergreifen innerhalb von maximal 180 Tagen die notwendigen administrativen Maßnahmen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Vorgaben.
KAPITEL IV
Rechtsmittel
Artikel 13
Alternative Streitbeilegung
Unbeschadet der Möglichkeit des gerichtlichen Rechtswegs können die Parteien Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gemäß den gesetzlichen Vorgaben alternativen Streitbeilegungsmechanismen unterwerfen.
Artikel 14
Haftung
1 - Die Ausübung einer diskriminierenden Handlung, sei es durch Tun oder Unterlassen, begründet für die geschädigte Person einen Anspruch auf Schadenersatz für materielle und immaterielle Schäden im Rahmen der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch.
2 - Bei der Festsetzung der Entschädigung muss das Gericht das Ausmaß der Verletzung der betroffenen Interessen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täter und die Situation der Person, die von der Diskriminierung betroffen ist, berücksichtigen.
Artikel 15
Schutz vor Repressalien
Eine Repressalie ist nichtig, wenn sie in Form einer Maßnahme erfolgt, die darauf abzielt, eine Person zu schädigen oder zu benachteiligen, weil sie eine Beschwerde, Anzeige, Meldung oder Klage gegen den Täter dieses Aktes im Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks sowie auf den Schutz der sexuellen Merkmale nach diesem Gesetz erhoben hat.
Artikel 16
Prozessuale Rechte von Verbänden und Nichtregierungsorganisationen
1 - Verbänden und Nichtregierungsorganisationen, deren satzungsgemäßer Zweck vorrangig der Verteidigung und Förderung des Rechts auf Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks sowie des Rechts auf Schutz der sexuellen Merkmale dient, wird die Prozessführungsbefugnis für den Schutz kollektiver Rechte und Interessen sowie zur kollektiven Durchsetzung der gesetzlich geschützten individuellen Rechte und Interessen ihrer Mitglieder sowie zur Wahrung der durch dieses Gesetz geschützten Werte anerkannt.
2 - Die kollektive Durchsetzung der gesetzlich geschützten individuellen Rechte und Interessen gemäß vorstehendem Absatz darf die individuelle Autonomie der Mitglieder nicht einschränken.
KAPITEL V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 17
Übergangsregelung
Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und der damit verbundenen Namensänderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch laufen.
Artikel 18
Aufhebungsregelung
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Werktag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen am 12. Juli 2018.
Der Präsident der Versammlung der Republik, Eduardo Ferro Rodrigues.
Verkündet am 31. Juli 2018.Zu veröffentlichen.
Der Präsident der Republik, Marcelo Rebelo de Sousa.
Gegenzeichnet am 2. August 2018.
Für den Premierminister, Augusto Ernesto Santos Silva, Außenminister.
*Anmerkung Selfmademan:
Art. 2 Gesetz Nr. 38/2018 - Deutliches Diskriminierungsverbot, deutlicher geht es nicht mehr, aber der ehemalige Justizminister Marco Buschmann (FDP) hat sich bei uns immer vehement gegen einen Anti-Diskriminierungsparagraphen gewehrt!
Art. 7 Gesetz Nr. 38/2018 - Auch hier zumindest ein Gutachten fällig, wenn auch nur für Minderjährige, aber mit dem Unterschied, daß hier nur die Entscheidungsfähigkeit und freie Willensbildung attestiert werden soll.
Art. 10, Abs. 2 Gesetz Nr. 38/2018 - Hier steht deutlich, daß sie auch das Geschlecht (juristisches Geschlecht) korrigiert bekommen. Nicht so wie bei uns in Deutschland wo wir nun komplett entrechtet wurden.
Fazit: Manchmal lohnt ein Blick über den eigenen Tellerrand hinaus.
Angelegt am 08.11.2025