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Das Selbstbestimmungsgesetz in Norwegen

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Das norwegische Selbstbestimmungsgesetz

Originaltext hier: Lov om endring av juridisk kjønn
 
Gesetz über die Änderung des juristischen Geschlechts*
 
Datum: Gesetz-Nr. 46 vom 17.06.2016
Ministerium: Gesundheits- und Fürsorgeministerium
Zuletzt geändert: Gesetz-Nr. 73 vom 20.06.2025, gültig ab 01.07.2025
Inkrafttreten: 01.07.2016
Ändert: Gesetz-Nr. 19 vom 07.06.2002
Verkündet: 17.06.2016, 16:30 Uhr
Berichtigung: 06.07.2021 (Fachliche Fußnoten entfernt)
Kurztitel: Gesetz über die Änderung des juristischen Geschlechts
 
§ 1 Definition

Als juristisches Geschlecht gilt das Geschlecht, mit dem eine Person im Personenregister eingetragen ist.
 

§ 2 Recht auf Änderung des juristischen Geschlechts

Personen, die in Norwegen wohnhaft sind und sich dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen als dem, mit dem sie im Personenregister registriert sind, haben das Recht auf Änderung ihres juristischen Geschlechts. Das Ministerium kann durch Verordnung bestimmen, dass das Gesetz auch für norwegische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland gilt.
 

§ 3 Änderung des juristischen Geschlechts bei Personen unter Betreuung

Eine Person, die nach dem Betreuungsgesetz unter Vormundschaft steht, beantragt die Änderung des juristischen Geschlechts selbst.
 

§ 4 Änderung des juristischen Geschlechts bei Kindern

Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbst die Änderung ihres juristischen Geschlechts beantragen.
 
Kinder zwischen 6 und 16 Jahren müssen die Änderung zusammen mit dem oder den Sorgeberechtigten beantragen. Haben beide Elternteile das Sorgerecht, kann das juristische Geschlecht auch geändert werden, wenn der Antrag nur mit einem von ihnen gestellt wird, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.
 
Der Antrag auf Änderung des juristischen Geschlechts für Kinder unter 6 Jahren wird von den Sorgeberechtigten gestellt. Kinder, die in der Lage sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, müssen informiert werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, bevor der Antrag eingereicht wird. Voraussetzung für die Änderung ist, dass beim Kind eine angeborene, unklare somatische Geschlechtsentwicklung vorliegt. Der Antragsteller muss hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
 
 
§ 5 Behandlungen von Anträgen zur Änderung des juristischen Geschlechts

Anträge zur Änderung des juristischen Geschlechts werden von der Meldebehörde bearbeitet. Entscheidungen der Meldebehörde können bei der Staatsverwaltung der Regionen Østfold, Buskerud, Oslo und Akershus angefochten werden.
 
Anträge von Kindern zwischen 6 und 16 Jahren, die mit nur einem sorgeberechtigten Elternteil eingereicht werden, werden direkt von der Staatsverwaltung dieser Regionen behandelt. Deren Entscheidungen können beim Nationalen Beschwerdeorgan für das Gesundheitswesen angefochten werden. Anträge von Kindern zwischen 6 und 16 Jahren, die gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 gemeinsam mit nur einem Sorgeberechtigten gestellt werden, werden vom Staatsverwalter in Østfold, Buskerud, Oslo und Akershus bearbeitet. Die Entscheidung des Staatsverwalters kann beim Nationalen Beschwerdeorgan für das Gesundheitswesen angefochten werden.
 
Geändert durch Gesetze vom 7. Mai 2021 Nr. 34 (in Kraft ab 1. Juni 2021 gemäß Beschluss vom 7. Mai 2021 Nr. 1416) und vom 20. Juni 2025 Nr. 73 (in Kraft ab 1. Juli 2025 gemäß Beschluss vom 20. Juni 2025 Nr. 1117).
 
 
§ 6 Rechtliche Folgen der Änderung des juristischen Geschlechts

Das juristische Geschlecht ist bei der Anwendung anderer Gesetze und Vorschriften maßgeblich. Das Geburtsgeschlecht ist jedoch dann maßgeblich, wenn es zur Feststellung von Elternschaft und elterlicher Sorge nach dem Kindergesetz notwendig ist. Eine Person, die ihr juristisches Geschlecht ändert, behält Rechte und Pflichten aus Vaterschaft, Mutterschaft oder Mitmutterschaft.
 
Regelungen, die für oder über eine Frau gelten, die ein Kind gebiert, gelten gleichermaßen für eine Person, die nach der Änderung des juristischen Geschlechts ein Kind gebiert.
 

§ 7 Verordnungen

Das Ministerium kann Verordnungen zur Ausfüllung und Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes erlassen.
 
 
§ 8 Inkrafttreten
Das Gesetz gilt ab dem Zeitpunkt, den der König bestimmt. Der König kann die einzelnen Bestimmungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft setzen.
 
Ab 1. Juli 2016 gemäß Beschluss vom 17. Juni 2016 Nr. 702.
 
 
§ 9 Änderungen in anderen Gesetzen

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden folgende Änderungen im Gesetz vom 7. Juni 2002 Nr. 19 vorgenommen: – – –
 
 
 
* Hier steht es direkt im Namen des Gesetzes drin, daß das juristische Geschlecht mitkorrigiert wird!!!
 
 
Angelegt am 19.11.2025
Letzte Bearbeitung: 11.01.2026, 19:17

News

 

24.07.25: Verfassungsbeschwerde und Unberührtenklage online

Hier gehts lang. >klick<

 

07.06.25: Komplettes SBGG und weitere Erklärungen online

Wir haben keinerlei Anstrengungen gescheut und das komplette SBGG mit seinen insgesamt 13 Artikeln (nicht nur Artikel 1 der von Google leicht gefunden wird) suchmaschinentauglich online gestellt, in der Hoffnung, daß Google auch den wichtigen Artikel 4 des SBGG findet und auflistet.

 


Neurointersexualität / Neurointersexuelle Körperdiskrepanz (NIBD)
Eine Zusatz-Bezeichnung, die gerne von manchen originär transsexuellen Menschen benutzt wird, um sich von der inflationären Benutzung des Begriffes "Transsexualität", welche durch die genderorientierte Trans*-Community, aber auch durch die Medien getätigt wird, abzugrenzen. NIBD-Betroffene wollen einfach nicht mit anderen Phänomenlagen, die entweder nur ein Lifestyle, Rollenproblem oder sexueller Fetisch sind, verwechselt und/oder in einen Topf geworfen werden. Die Bezeichnung NIBD bezieht sich auf die wissenschaftliche Arbeit von Dr. Haupt.

 


Neurointersexuality / Neurointersexual Body Discrepancy (NIBD)
An additional term which is often used by originally transsexual people to differentiate themselves from the inflationary use of the term "transsexuality" by the gender-oriented trans* community, but also by the media. NIBD patients simply do not want to be confused and/or lumped together with other phenomena that are either just a lifestyle, role problem or sexual fetish. The term NIBD refers to the scientific work of Dr. Haupt.

 

 

 

 


Transgender - Transidentität
Transgender hadern hauptsächlich mit der sozialen Geschlechterrolle (gender), die ihnen seitens der Gesellschaft und kulturellen Konventionen aufgedrückt wird. Einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen nicht gegeben. Gerne und immer wieder wird, auch von Fachleuten, Transgenderismus mit originärer Transsexualität verwechselt.
Transidente hadern mit ihrer Identität als Mann oder Frau. Dieses Problem ist rein psychisch bedingt, einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen ebenfalls nicht gegeben. Auch hier wird das Phänomen gerne mit originärer Transsexualität verwechselt.

 


Transgender - Transidentity
Transgender people mainly struggle with the social gender role (gender) that is imposed on them by society and cultural conventions. They do not experience the kind of physical distress felt by originally transsexual people (NIBD). Transgenderism is often and repeatedly confused with original transsexuality, even by experts.
Transident people struggle with their identity as a man or a woman. This problem is purely psychological; they do not experience the kind of physical suffering that original transsexual people (NIBD) do. Here too, the phenomenon is often confused with original transsexuality.

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