Das norwegische Selbstbestimmungsgesetz
| Datum: | Gesetz-Nr. 46 vom 17.06.2016 |
| Ministerium: | Gesundheits- und Fürsorgeministerium |
| Zuletzt geändert: | Gesetz-Nr. 73 vom 20.06.2025, gültig ab 01.07.2025 |
| Inkrafttreten: | 01.07.2016 |
| Ändert: | Gesetz-Nr. 19 vom 07.06.2002 |
| Verkündet: | 17.06.2016, 16:30 Uhr |
| Berichtigung: | 06.07.2021 (Fachliche Fußnoten entfernt) |
| Kurztitel: | Gesetz über die Änderung des juristischen Geschlechts |
Als juristisches Geschlecht gilt das Geschlecht, mit dem eine Person im Personenregister eingetragen ist.
§ 2 Recht auf Änderung des juristischen Geschlechts
Personen, die in Norwegen wohnhaft sind und sich dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen als dem, mit dem sie im Personenregister registriert sind, haben das Recht auf Änderung ihres juristischen Geschlechts. Das Ministerium kann durch Verordnung bestimmen, dass das Gesetz auch für norwegische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland gilt.
§ 3 Änderung des juristischen Geschlechts bei Personen unter Betreuung
Eine Person, die nach dem Betreuungsgesetz unter Vormundschaft steht, beantragt die Änderung des juristischen Geschlechts selbst.
§ 4 Änderung des juristischen Geschlechts bei Kindern
Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbst die Änderung ihres juristischen Geschlechts beantragen.
Anträge zur Änderung des juristischen Geschlechts werden von der Meldebehörde bearbeitet. Entscheidungen der Meldebehörde können bei der Staatsverwaltung der Regionen Østfold, Buskerud, Oslo und Akershus angefochten werden.
Das juristische Geschlecht ist bei der Anwendung anderer Gesetze und Vorschriften maßgeblich. Das Geburtsgeschlecht ist jedoch dann maßgeblich, wenn es zur Feststellung von Elternschaft und elterlicher Sorge nach dem Kindergesetz notwendig ist. Eine Person, die ihr juristisches Geschlecht ändert, behält Rechte und Pflichten aus Vaterschaft, Mutterschaft oder Mitmutterschaft.
§ 7 Verordnungen
Das Ministerium kann Verordnungen zur Ausfüllung und Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes erlassen.
Das Gesetz gilt ab dem Zeitpunkt, den der König bestimmt. Der König kann die einzelnen Bestimmungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft setzen.
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden folgende Änderungen im Gesetz vom 7. Juni 2002 Nr. 19 vorgenommen: – – –

