Das Selbstbestimmungsgesetz aus Luxemburg
Originaltext hier: Loi du 10 août 2018 relative à la modification de la mention du sexe* et du ou des prénoms à l’état civil et portant modification du Code civil.
nach Anhörung unseres Staatsrates;
mit Zustimmung der Abgeordnetenkammer;
in Ansehung der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 25. Juli 2018 und derjenigen des Staatsrates vom 27. Juli 2018, dass ein zweites Votum nicht erforderlich ist;
haben angeordnet und ordnen an:
1. sich öffentlich als dem beanspruchten Geschlecht zugehörig zu präsentieren;
2. im familiären, freundschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Umfeld als das beanspruchte Geschlecht bekannt zu sein;
3. die Änderung des Vornamens erlangt zu haben, damit dieser mit dem beanspruchten Geschlecht übereinstimmt.
(2) Der Antrag enthält die Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge oder des gesetzlichen Vertreters. Ein Minderjähriger, der das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, gibt seine Zustimmung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der betreffenden Vornamen zum Zeitpunkt der Vorlage beim Justizministerium gemäß Artikel 12 Absatz 2.
(3) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit ruft der jeweils um die Sache Bemühte das zuständige Bezirksgericht an, das im Interesse des Kindes nach den im Artikel 99-1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen entscheidet.
Ungeachtet der Ermittlungsmaßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, findet Artikel 2 Anwendung.
1. der Minderjährige die Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt;
2. der Minderjährige während mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Antrag seinen gewöhnlichen Aufenthalt und regelmäßigen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hatte;
3. mindestens einer der sorgeberechtigten, nicht-luxemburgischen Elternteile oder der nicht-luxemburgische gesetzliche Vertreter während mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Antrag seinen gewöhnlichen Aufenthalt und regelmäßigen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hatte;
4. der Antrag die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile oder des gesetzlichen Vertreters enthält.
(2) Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 sind unter Beachtung der Nummern 2 und 3 des Absatzes 1 anwendbar.
(2) Ist der Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigte oder Staatenlose minderjährig, können die Sorgeberechtigten oder der gesetzliche Vertreter nach Artikel 6 die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen beantragen.
(2) Der regelmäßige Aufenthalt der betroffenen Person im Großherzogtum Luxemburg wird nach den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 29. August 2008 über die Freizügigkeit von Personen und die Einwanderung bestimmt.
(3) Die Zeit zwischen dem Tag der Antragstellung auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Anerkennung als Staatenloser und dem Tag der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, des subsidiären Schutzes oder des Status als Staatenloser gilt als gewöhnlicher Aufenthalt und regelmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Antrag auf Änderung eines oder mehrerer Vornamen ist zusammen mit dem Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags beim Justizminister einzureichen. Die Entscheidung über die entsprechende Änderung der Vornamen wird vom Justizminister nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Formen getroffen.
(3) Bestehen Zweifel an den in Artikel 1 vorgesehenen Voraussetzungen, informiert der Justizminister den Generalstaatsanwalt, der eine Stellungnahme abgibt.
(4) Über die Anträge auf Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen wird durch Ministerialerlass entschieden.
(5) Die Mitteilung des Ministerialerlasses erfolgt durch den Justizminister an den Standesbeamten der Geburtsgemeinde oder, falls nicht vorhanden, an den Standesbeamten der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts sowie an die betroffene Person.
(2) Betrifft der Antrag einen Minderjährigen, so erscheinen dieser sowie die Sorgeberechtigten oder der gesetzliche Vertreter gemeinsam persönlich und bringen ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Ein Minderjähriger, der das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, gibt bei der Vorlage im Justizministerium sein Einverständnis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der entsprechenden Vornamen.
(3) Luxemburger Staatsangehörige, die außerhalb des Großherzogtums Luxemburg wohnen, können auf begründetes Ersuchen beim zuständigen Konsulat oder der Konsularabteilung der für ihren Wohnsitz zuständigen luxemburgischen Botschaft zur Identitätsprüfung erscheinen.
(2) Ein Vermerk über die Änderung des Geschlechtseintrags des Elternteils wird nicht in die Geburtsurkunde der Nachkommen eingetragen.
(3) Zeugt oder bekommt die betroffene Person nach der Änderung des Geschlechtseintrags ein Kind, wird die Abstammung dieses Kindes nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs auf Grundlage des biologischen Geschlechts der betreffenden Person festgestellt.
(4) Die Änderung des Geschlechtseintrags in den Personenstandsurkunden hat keine Auswirkungen auf gegen Dritte eingegangene Verpflichtungen.
(2) Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts kann nach den üblichen Formen und Fristen Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Vor jeder Entscheidung wird die betroffene Person aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen.
(2) Dieser Antrag ist beim zuständigen Bezirksgericht nach den Formen und Bedingungen des Artikels 99-2 des Zivilgesetzbuches einzureichen.***
1. einen Antrag mit der Erklärung seines freien und informierten Einverständnisses, ergänzt durch alle Beweise, die dies stützen, und unter Angabe der gewünschten Vornamen;
2. eine vollständige Geburtsurkunde, nicht älter als drei Monate;
3. eine Kopie des gültigen Reisepasses oder eine Kopie des gültigen Personalausweises, sofern es sich um einen Einwohner der Europäischen Union handelt;
4. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Person nicht unter Vormundschaft oder Betreuung steht, ausgestellt vom Zivilstandsregister;
5.
b) für ausländische Antragsteller, die keine EU-Bürger sind: ein luxemburgisches Führungszeugnis, ausgestellt weniger als dreißig Tage vor Antragstellung, sowie Führungszeugnisse oder vergleichbare Dokumente der ausländischen Behörden des Staates (der Staaten), dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder besessen hat, und der Staaten, in denen er seit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr in den letzten fünfzehn Jahren vor Antragstellung gewohnt hat; oder
c) für Antragsteller, die Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind: ein nationales Führungszeugnis, ausgestellt weniger als dreißig Tage vor Antragstellung;
6. gegebenenfalls ein im Voraus unterrichtender Hinweis an den Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne des geänderten Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Partnerschaften hinsichtlich der geplanten Änderung des Geschlechtseintrags;
7. gegebenenfalls ein begründeter Antrag, um sich zur Identitätsprüfung beim zuständigen Konsulat oder der konsularischen Abteilung der zuständigen Botschaft vorstellen zu können, gemäß Artikel 12 Absatz 3, sowie einen Nachweis über den Wohnsitz im Ausland.
1. einen Antrag samt allen Nachweisen, die ihn stützen, unter Angabe der gewünschten Vornamen, unterschrieben von den Sorgeberechtigten oder vom gesetzlichen Vertreter mit deren Zustimmung;
2. eine vollständige Geburtsurkunde des Minderjährigen, nicht älter als drei Monate;
3. eine Kopie des gültigen Reisepasses des Minderjährigen und der Sorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters, oder bei EU-Ansässigen eine Kopie des gültigen Personalausweises;
4.
b) für ausländische Sorgeberechtigte/gesetzliche Vertreter außerhalb der EU: ein luxemburgisches Führungszeugnis und Führungszeugnisse der Länder, deren Nationalität sie besitzen oder besessen haben und der Länder, in denen sie ab dem 18. Lebensjahr in den letzten fünfzehn Jahren vor Antragstellung gewohnt haben; oder
c) ein nationales Führungszeugnis, wenn es sich bei den Sorgeberechtigten/gesetzlichem Vertreter um EU-Staatsangehörige handelt, ausgestellt weniger als dreißig Tage vor Antragstellung;
5. gegebenenfalls ein begründeter Antrag mit Nachweis des Auslandswohnsitzes, um sich zur Identitätsprüfung beim zuständigen Konsulat oder der konsularischen Abteilung der zuständigen Botschaft vorzustellen, entsprechend Artikel 12 Absatz 3.
Im Fall einer Befreiung kann die betroffene Person den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen auf beliebige Art und Weise führen.
Das Bezirksgericht entscheidet über Anträge auf Exequatur zum Zweck der Eintragung in die Personenstandsregister.
1. Der erste Satz des dritten Absatzes von Artikel 45 wird wie folgt geändert:
„Mit Ausnahme der Behörden, der betroffenen Person, ihres Ehegatten oder überlebenden Ehegatten, ihres gesetzlichen Vertreters, ihrer Vorfahren, Nachkommen oder gesetzlichen Erben darf niemand eine beglaubigte Kopie einer weniger als hundert Jahre alten Personenstandsurkunde erhalten, die ein außereheliches oder angenommenes Kindschaftsverhältnis oder eine Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer dazugehöriger Vornamen offenbart, es sei denn, er weist ein familiäres, wissenschaftliches oder sonstiges berechtigtes Interesse nach.“
2. Im Buch I, Titel II, Kapitel VI mit der Überschrift „Über die Berichtigung der Personenstandsurkunden“ werden nach Artikel 99 die neuen Artikel 99-1, 99-2 und 99-3 wie folgt eingefügt:
„Art. 99-1.
(1) Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der gesetzliche Vertreter eines Kindes unter fünf Jahren können beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen des Minderjährigen stellen. Das Gericht entscheidet im Interesse des Kindes.
(2) Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der gesetzliche Vertreter weisen anhand einer ausreichenden Anzahl von Tatsachen nach, dass der Geschlechtseintrag des Minderjährigen in den Personenstandsakten nicht mit dem Geschlecht übereinstimmt, mit dem sich das Kind präsentiert und in dem es bekannt ist.
Die wichtigsten dieser nicht kumulativen Tatsachen, deren Nachweis auf jede Weise erbracht werden kann, sind:
1. öffentlich als dem behaupteten Geschlecht zugehörig auftreten;
2. im familiären, freundschaftlichen, beruflichen oder vereinsmäßigen Umfeld unter dem beanspruchten Geschlecht bekannt sein;
3. die Änderung des Vornamens erhalten haben, damit er dem beanspruchten Geschlecht entspricht.
(3) Ungeachtet etwaiger gerichtlicher Ermittlungsmaßnahmen kann das Nichtvorliegen medizinischer Behandlungen, chirurgischer Eingriffe oder einer Sterilisation nicht als Ablehnungsgrund dienen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei Uneinigkeit der Eltern eines Kindes ab fünf Jahren über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen, wenn der agilere Elternteil das zuständige Bezirksgericht anruft, das im Interesse des Kindes entscheidet.
Art. 99-2.
(1) Eine volljährige Person, die bereits eine Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen im Wege eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens erhalten hat, kann eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer damit verbundener Vornamen durch Antrag beim zuständigen Bezirksgericht beantragen.
(2) Die betreffende Person weist durch eine ausreichende Anzahl von Tatsachen nach, dass der Geschlechtseintrag in den Personenstandsakten nicht mit dem Geschlecht übereinstimmt, mit dem sie sich präsentiert und in dem sie bekannt ist.
Die wichtigsten dieser nicht kumulativen Tatsachen, deren Nachweis auf jede Weise erbracht werden kann, sind:
1. öffentlich als dem beanspruchten Geschlecht zugehörig auftreten;
2. im familiären, freundschaftlichen, beruflichen oder vereinsmäßigen Umfeld unter dem beanspruchten Geschlecht bekannt sein;
3. die Änderung des Vornamens erhalten haben, damit er dem beanspruchten Geschlecht entspricht.
(3) Ungeachtet etwaiger gerichtlicher Ermittlungsmaßnahmen kann das Nichtvorliegen medizinischer Behandlungen, chirurgischer Eingriffe oder einer Sterilisation nicht als Ablehnungsgrund dienen.
Art. 99-3.
(1) Der Vormund einer volljährigen Person unter Vormundschaft kann beim zuständigen Bezirksgericht die Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen im Personenstandsregister beantragen.
(2) Der Vormund weist durch eine ausreichende Anzahl von Tatsachen nach, dass der Geschlechtseintrag in den Personenstandsakten nicht mit dem Geschlecht übereinstimmt, mit dem sich die betreute Person präsentiert und in dem sie bekannt ist.
Die wichtigsten dieser nicht kumulativen Tatsachen, deren Nachweis auf jede Weise erbracht werden kann, sind:
1. öffentlich als dem beanspruchten Geschlecht zugehörig auftreten;
2. im familiären, freundschaftlichen, beruflichen oder vereinsmäßigen Umfeld unter dem beanspruchten Geschlecht bekannt sein;
3. die Änderung des Vornamens erhalten haben, damit er dem beanspruchten Geschlecht entspricht.
(3) Ungeachtet etwaiger gerichtlicher Ermittlungsmaßnahmen kann das Nichtvorliegen medizinischer Behandlungen, chirurgischer Eingriffe oder einer Sterilisation nicht als Ablehnungsgrund dienen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Anträge auf Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen im Personenstandsregister einer volljährigen Person unter Betreuung, die vom Betreuer einzureichen sind.
Wir weisen an und ordnen an, dass dieses Gesetz im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht und von allen, die es betrifft, ausgeführt und beachtet wird.
*** Sehr gut. Das ist wie in Portugal. Die erste Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann auf verwaltungsrechtlichem Weg (über das Ministerium bzw. Standesamt) erfolgen, während alle weiteren Änderungen zwingend ein gerichtliches Verfahren erfordern. Das sorgt einerseits für einen niedrigschwelligen Zugang bei der ersten Änderung, stärkt aber auch die Rechtssicherheit und Missbrauchsprävention durch die zusätzliche gerichtliche Kontrolle bei weiteren Anträgen. Jedoch gibt es keine Sperrfrist wie in Deutschland.

