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Das Selbstbestimmungsgesetz aus Luxemburg

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Das Selbstbestimmungsgesetz aus Luxemburg

Originaltext hier: Loi du 10 août 2018 relative à la modification de la mention du sexe* et du ou des prénoms à l’état civil et portant modification du Code civil.

 
Gesetz vom 10. August 2018 über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstand und zur Änderung des Zivilgesetzbuches.
 
Wir, Henri, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
nach Anhörung unseres Staatsrates;
mit Zustimmung der Abgeordnetenkammer;
in Ansehung der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 25. Juli 2018 und derjenigen des Staatsrates vom 27. Juli 2018, dass ein zweites Votum nicht erforderlich ist;

haben angeordnet und ordnen an:
 
Artikel 1
1. Jede volljährige, geschäftsfähige Person luxemburgischer Staatsangehörigkeit kann beim Minister, der für Justiz zuständig ist, die Änderung des Geschlechtseintrags sowie eines oder mehrerer Vornamen beantragen.
 
2. Die antragstellende Person muss durch eine ausreichende Zusammenstellung von Tatsachen nachweisen, dass der im Personenstandsurkunden eingetragene Geschlechtseintrag nicht dem Geschlecht entspricht, in dem sie sich präsentiert und in dem sie bekannt ist. Die wichtigsten dieser nicht kumulativen Tatsachen, deren Nachweis mit allen Mitteln erbracht werden kann, sind:

1. sich öffentlich als dem beanspruchten Geschlecht zugehörig zu präsentieren;
2. im familiären, freundschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Umfeld als das beanspruchte Geschlecht bekannt zu sein;
3. die Änderung des Vornamens erlangt zu haben, damit dieser mit dem beanspruchten Geschlecht übereinstimmt.
 
 
Artikel 2
(1) Das Nichtvorliegen medizinischer Behandlungen, einer Operation oder einer Sterilisation kann kein Grund für die Ablehnung des Antrags sein.
 
 
Artikel 3
(1) Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der die Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt und das fünfte Lebensjahr vollendet hat, können beim für die Justiz zuständigen Minister einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen des betreffenden Minderjährigen stellen.

(2) Der Antrag enthält die Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge oder des gesetzlichen Vertreters. Ein Minderjähriger, der das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, gibt seine Zustimmung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der betreffenden Vornamen zum Zeitpunkt der Vorlage beim Justizministerium gemäß Artikel 12 Absatz 2.

(3) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit ruft der jeweils um die Sache Bemühte das zuständige Bezirksgericht an, das im Interesse des Kindes nach den im Artikel 99-1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen entscheidet.
 
Ungeachtet der Ermittlungsmaßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, findet Artikel 2 Anwendung.
 
 
Artikel 4
Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes unter fünf Jahren können beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen des Kindes stellen. Das Gericht entscheidet im Interesse des Kindes nach den Bedingungen des Artikels 99-1 des Zivilgesetzbuches.

Ungeachtet der Ermittlungsmaßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, findet Artikel 2 Anwendung.
 
 
Artikel 5
Ein volljähriger, geschäftsfähiger Ausländer kann beim für die Justiz zuständigen Minister einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen stellen, sofern:
 
1. die Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind;
2. er seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Antrag seinen gewöhnlichen Aufenthalt und regelmäßigen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hatte.
 
 
Artikel 6
(1) Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ausländischen Kindes, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, können beim für die Justiz zuständigen Minister einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen des betreffenden Minderjährigen stellen, sofern:

1. der Minderjährige die Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt;
2. der Minderjährige während mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Antrag seinen gewöhnlichen Aufenthalt und regelmäßigen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hatte;
3. mindestens einer der sorgeberechtigten, nicht-luxemburgischen Elternteile oder der nicht-luxemburgische gesetzliche Vertreter während mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Antrag seinen gewöhnlichen Aufenthalt und regelmäßigen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hatte;
4. der Antrag die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile oder des gesetzlichen Vertreters enthält.

(2) Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 sind unter Beachtung der Nummern 2 und 3 des Absatzes 1 anwendbar.
 
 
Artikel 7
(1) Ein volljähriger Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter oder Staatenloser kann nach den Bedingungen in Artikel 5 die Änderung seines Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen beantragen.

(2) Ist der Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigte oder Staatenlose minderjährig, können die Sorgeberechtigten oder der gesetzliche Vertreter nach Artikel 6 die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen beantragen.
 
 
Artikel 8
Der Vormund einer volljährigen Person, die unter Vormundschaft steht, kann beim zuständigen Bezirksgericht gemäß Artikel 99-3 des Zivilgesetzbuches einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen stellen. Das gilt entsprechend für den Betreuer einer volljährigen Person, die unter Betreuung steht.
 
 
Artikel 9
Volljährigkeit und Minderjährigkeit werden im Sinne des luxemburgischen Rechts verstanden.
 
 
Artikel 10
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person im Großherzogtum Luxemburg wird nach den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 19. Juni 2013 über die Identifizierung natürlicher Personen bestimmt.

(2) Der regelmäßige Aufenthalt der betroffenen Person im Großherzogtum Luxemburg wird nach den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 29. August 2008 über die Freizügigkeit von Personen und die Einwanderung bestimmt.

(3) Die Zeit zwischen dem Tag der Antragstellung auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Anerkennung als Staatenloser und dem Tag der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, des subsidiären Schutzes oder des Status als Staatenloser gilt als gewöhnlicher Aufenthalt und regelmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes.
 
 
Kapitel II. – Zuständige Behörden
 
Artikel 11
(1) Ungeachtet des Artikels 99 des Zivilgesetzbuches und des geänderten Gesetzes vom 11-21 Germinal Jahr XI** über die Vornamen und Namensänderungen ist der Justizminister für die Entscheidung über die in den Artikeln 1, 3 Absatz 1, 5, 6 und 7 genannten Anträge zuständig.

(2) Der Antrag auf Änderung eines oder mehrerer Vornamen ist zusammen mit dem Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags beim Justizminister einzureichen. Die Entscheidung über die entsprechende Änderung der Vornamen wird vom Justizminister nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Formen getroffen.

(3) Bestehen Zweifel an den in Artikel 1 vorgesehenen Voraussetzungen, informiert der Justizminister den Generalstaatsanwalt, der eine Stellungnahme abgibt.

(4) Über die Anträge auf Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen wird durch Ministerialerlass entschieden.

(5) Die Mitteilung des Ministerialerlasses erfolgt durch den Justizminister an den Standesbeamten der Geburtsgemeinde oder, falls nicht vorhanden, an den Standesbeamten der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts sowie an die betroffene Person.
 
 
Artikel 12
(1) Die betroffene volljährige Person erscheint auf Aufforderung persönlich im Justizministerium zur Identitätsprüfung und bringt ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

(2) Betrifft der Antrag einen Minderjährigen, so erscheinen dieser sowie die Sorgeberechtigten oder der gesetzliche Vertreter gemeinsam persönlich und bringen ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Ein Minderjähriger, der das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, gibt bei der Vorlage im Justizministerium sein Einverständnis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der entsprechenden Vornamen.

(3) Luxemburger Staatsangehörige, die außerhalb des Großherzogtums Luxemburg wohnen, können auf begründetes Ersuchen beim zuständigen Konsulat oder der Konsularabteilung der für ihren Wohnsitz zuständigen luxemburgischen Botschaft zur Identitätsprüfung erscheinen.
 
 
Artikel 13
(1) Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils ändert nichts am Verwandtschaftsverhältnis zu dessen Kindern sowie an den daraus resultierenden Rechten und Pflichten.

(2) Ein Vermerk über die Änderung des Geschlechtseintrags des Elternteils wird nicht in die Geburtsurkunde der Nachkommen eingetragen.

(3) Zeugt oder bekommt die betroffene Person nach der Änderung des Geschlechtseintrags ein Kind, wird die Abstammung dieses Kindes nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs auf Grundlage des biologischen Geschlechts der betreffenden Person festgestellt.

(4) Die Änderung des Geschlechtseintrags in den Personenstandsurkunden hat keine Auswirkungen auf gegen Dritte eingegangene Verpflichtungen.
 
 
Artikel 14
(1) Klagen gegen Ministerialerlasse, mit denen die Änderung des Geschlechtseintrags und die entsprechende Änderung eines oder mehrerer Vornamen abgelehnt werden, fallen in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, das als Tatsacheninstanz entscheidet, gemäß Artikel 3 des geänderten Gesetzes vom 7. November 1996 über die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Klagefrist beträgt drei Monate ab Zustellung der Entscheidung.

(2) Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts kann nach den üblichen Formen und Fristen Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
 
 
Artikel 15
Der Justizminister widerruft die Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen per Ministerialerlass, wenn die betroffene Person im Rahmen des Antrags falsche Angaben gemacht, wichtige Tatsachen verschwiegen oder betrügerisch gehandelt hat.

Vor jeder Entscheidung wird die betroffene Person aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen.
 
 
Artikel 16
(1) Eine volljährige Person, die bereits eine Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhalten hat, kann einen erneuten Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags und der entsprechenden Vornamen stellen.

(2) Dieser Antrag ist beim zuständigen Bezirksgericht nach den Formen und Bedingungen des Artikels 99-2 des Zivilgesetzbuches einzureichen.***
 
 
 Kapitel III. – Zu erfüllende Formalitäten
 
Artikel 17
Für einen Antrag nach den Artikeln 1, 5 und 7 Absatz 1 muss der volljährige luxemburgische oder ausländische Antragsteller folgende Unterlagen vorlegen:

1. einen Antrag mit der Erklärung seines freien und informierten Einverständnisses, ergänzt durch alle Beweise, die dies stützen, und unter Angabe der gewünschten Vornamen;
2. eine vollständige Geburtsurkunde, nicht älter als drei Monate;
3. eine Kopie des gültigen Reisepasses oder eine Kopie des gültigen Personalausweises, sofern es sich um einen Einwohner der Europäischen Union handelt;
4. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Person nicht unter Vormundschaft oder Betreuung steht, ausgestellt vom Zivilstandsregister;
5.
a) für luxemburgische Antragsteller: ein luxemburgisches Führungszeugnis, ausgestellt weniger als dreißig Tage vor Antragstellung; oder
b) für ausländische Antragsteller, die keine EU-Bürger sind: ein luxemburgisches Führungszeugnis, ausgestellt weniger als dreißig Tage vor Antragstellung, sowie Führungszeugnisse oder vergleichbare Dokumente der ausländischen Behörden des Staates (der Staaten), dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder besessen hat, und der Staaten, in denen er seit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr in den letzten fünfzehn Jahren vor Antragstellung gewohnt hat; oder
c) für Antragsteller, die Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind: ein nationales Führungszeugnis, ausgestellt weniger als dreißig Tage vor Antragstellung;

6. gegebenenfalls ein im Voraus unterrichtender Hinweis an den Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne des geänderten Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Partnerschaften hinsichtlich der geplanten Änderung des Geschlechtseintrags;

7. gegebenenfalls ein begründeter Antrag, um sich zur Identitätsprüfung beim zuständigen Konsulat oder der konsularischen Abteilung der zuständigen Botschaft vorstellen zu können, gemäß Artikel 12 Absatz 3, sowie einen Nachweis über den Wohnsitz im Ausland.
 
 
Artikel 18
Für einen Antrag nach den Artikeln 3 Absätze 1 und 2, 6 Absatz 1 und 7 Absatz 2 müssen die Sorgeberechtigten oder der gesetzliche Vertreter eines luxemburgischen oder ausländischen Minderjährigen folgende Unterlagen vorlegen:

1. einen Antrag samt allen Nachweisen, die ihn stützen, unter Angabe der gewünschten Vornamen, unterschrieben von den Sorgeberechtigten oder vom gesetzlichen Vertreter mit deren Zustimmung;
2. eine vollständige Geburtsurkunde des Minderjährigen, nicht älter als drei Monate;
3. eine Kopie des gültigen Reisepasses des Minderjährigen und der Sorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters, oder bei EU-Ansässigen eine Kopie des gültigen Personalausweises;
4.
a) ein luxemburgisches Führungszeugnis für die Sorgeberechtigten oder den gesetzlichen Vertreter (bei Luxemburgischen), ausgestellt weniger als dreißig Tage vor Antragstellung; oder
b) für ausländische Sorgeberechtigte/gesetzliche Vertreter außerhalb der EU: ein luxemburgisches Führungszeugnis und Führungszeugnisse der Länder, deren Nationalität sie besitzen oder besessen haben und der Länder, in denen sie ab dem 18. Lebensjahr in den letzten fünfzehn Jahren vor Antragstellung gewohnt haben; oder
c) ein nationales Führungszeugnis, wenn es sich bei den Sorgeberechtigten/gesetzlichem Vertreter um EU-Staatsangehörige handelt, ausgestellt weniger als dreißig Tage vor Antragstellung;

5. gegebenenfalls ein begründeter Antrag mit Nachweis des Auslandswohnsitzes, um sich zur Identitätsprüfung beim zuständigen Konsulat oder der konsularischen Abteilung der zuständigen Botschaft vorzustellen, entsprechend Artikel 12 Absatz 3.
 
 
Artikel 19
Auf Antrag kann der Justizminister eine Befreiung von der Vorlage einzelner vorgeschriebener Dokumente gemäß den Artikeln 17 und 18 gewähren, wenn der Antragsteller nachweist, dass es ihm objektiv unmöglich ist, diese vorzulegen.

Im Fall einer Befreiung kann die betroffene Person den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen auf beliebige Art und Weise führen.
 
 
Artikel 20
Eine Übersetzung, die entweder von einem bei der Obersten Justizbehörde vereidigten Übersetzer oder von einer ausländischen Behörde erstellt wurde, ist vom Antragsteller beizubringen, wenn das geforderte Dokument nicht in einer der Sprachen verfasst ist, die im Gesetz vom 24. Februar 1984 über das Sprachregime vorgesehen sind.
 
 
Kapitel IV. – Eintragungen im Personenstandsregister
 
Artikel 21
Der Vermerk über den Ministerialerlass zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird als Randbemerkung ausschließlich im Geburtenregister bei der betroffenen Person eingetragen. Gleiches gilt für entsprechende gerichtliche Entscheidungen nach Artikel 16.
 
Wurde die Geburtsurkunde eines luxemburgischen Antragstellers im Ausland ausgestellt, wird diese Urkunde in das Personenstandsregister der Gemeinde seines gewöhnlichen Aufenthalts – oder, falls kein gewöhnlicher Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg besteht, in das Register der Stadt Luxemburg – übernommen. Der Vermerk über den Ministerialerlass zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird auf der übernommenen Geburtsurkunde angebracht.
 
 
Artikel 22
Die gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen über die Änderung des Geschlechtseintrags und ggf. eines oder mehrerer regelmäßig im Ausland erworbener Vornamen werden am Rand des Geburtenregisters vermerkt.

Das Bezirksgericht entscheidet über Anträge auf Exequatur zum Zweck der Eintragung in die Personenstandsregister.
 
 
Kapitel V. - Änderungsbestimmungen
 
Artikel 23
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. Der erste Satz des dritten Absatzes von Artikel 45 wird wie folgt geändert:

„Mit Ausnahme der Behörden, der betroffenen Person, ihres Ehegatten oder überlebenden Ehegatten, ihres gesetzlichen Vertreters, ihrer Vorfahren, Nachkommen oder gesetzlichen Erben darf niemand eine beglaubigte Kopie einer weniger als hundert Jahre alten Personenstandsurkunde erhalten, die ein außereheliches oder angenommenes Kindschaftsverhältnis oder eine Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer dazugehöriger Vornamen offenbart, es sei denn, er weist ein familiäres, wissenschaftliches oder sonstiges berechtigtes Interesse nach.“

2. Im Buch I, Titel II, Kapitel VI mit der Überschrift „Über die Berichtigung der Personenstandsurkunden“ werden nach Artikel 99 die neuen Artikel 99-1, 99-2 und 99-3 wie folgt eingefügt:

Art. 99-1.
(1) Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der gesetzliche Vertreter eines Kindes unter fünf Jahren können beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen des Minderjährigen stellen. Das Gericht entscheidet im Interesse des Kindes.

(2) Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der gesetzliche Vertreter weisen anhand einer ausreichenden Anzahl von Tatsachen nach, dass der Geschlechtseintrag des Minderjährigen in den Personenstandsakten nicht mit dem Geschlecht übereinstimmt, mit dem sich das Kind präsentiert und in dem es bekannt ist.

Die wichtigsten dieser nicht kumulativen Tatsachen, deren Nachweis auf jede Weise erbracht werden kann, sind:

1. öffentlich als dem behaupteten Geschlecht zugehörig auftreten;
2. im familiären, freundschaftlichen, beruflichen oder vereinsmäßigen Umfeld unter dem beanspruchten Geschlecht bekannt sein;
3. die Änderung des Vornamens erhalten haben, damit er dem beanspruchten Geschlecht entspricht.

(3) Ungeachtet etwaiger gerichtlicher Ermittlungsmaßnahmen kann das Nichtvorliegen medizinischer Behandlungen, chirurgischer Eingriffe oder einer Sterilisation nicht als Ablehnungsgrund dienen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei Uneinigkeit der Eltern eines Kindes ab fünf Jahren über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen, wenn der agilere Elternteil das zuständige Bezirksgericht anruft, das im Interesse des Kindes entscheidet.

Art. 99-2.
(1) Eine volljährige Person, die bereits eine Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen im Wege eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens erhalten hat, kann eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer damit verbundener Vornamen durch Antrag beim zuständigen Bezirksgericht beantragen.

(2) Die betreffende Person weist durch eine ausreichende Anzahl von Tatsachen nach, dass der Geschlechtseintrag in den Personenstandsakten nicht mit dem Geschlecht übereinstimmt, mit dem sie sich präsentiert und in dem sie bekannt ist.

Die wichtigsten dieser nicht kumulativen Tatsachen, deren Nachweis auf jede Weise erbracht werden kann, sind:

1. öffentlich als dem beanspruchten Geschlecht zugehörig auftreten;
2. im familiären, freundschaftlichen, beruflichen oder vereinsmäßigen Umfeld unter dem beanspruchten Geschlecht bekannt sein;
3. die Änderung des Vornamens erhalten haben, damit er dem beanspruchten Geschlecht entspricht.

(3) Ungeachtet etwaiger gerichtlicher Ermittlungsmaßnahmen kann das Nichtvorliegen medizinischer Behandlungen, chirurgischer Eingriffe oder einer Sterilisation nicht als Ablehnungsgrund dienen.

Art. 99-3.
(1) Der Vormund einer volljährigen Person unter Vormundschaft kann beim zuständigen Bezirksgericht die Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen im Personenstandsregister beantragen.

(2) Der Vormund weist durch eine ausreichende Anzahl von Tatsachen nach, dass der Geschlechtseintrag in den Personenstandsakten nicht mit dem Geschlecht übereinstimmt, mit dem sich die betreute Person präsentiert und in dem sie bekannt ist.

Die wichtigsten dieser nicht kumulativen Tatsachen, deren Nachweis auf jede Weise erbracht werden kann, sind:

1. öffentlich als dem beanspruchten Geschlecht zugehörig auftreten;
2. im familiären, freundschaftlichen, beruflichen oder vereinsmäßigen Umfeld unter dem beanspruchten Geschlecht bekannt sein;
3. die Änderung des Vornamens erhalten haben, damit er dem beanspruchten Geschlecht entspricht.

(3) Ungeachtet etwaiger gerichtlicher Ermittlungsmaßnahmen kann das Nichtvorliegen medizinischer Behandlungen, chirurgischer Eingriffe oder einer Sterilisation nicht als Ablehnungsgrund dienen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Anträge auf Änderung des Geschlechtseintrags und eines oder mehrerer Vornamen im Personenstandsregister einer volljährigen Person unter Betreuung, die vom Betreuer einzureichen sind.

Wir weisen an und ordnen an, dass dieses Gesetz im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht und von allen, die es betrifft, ausgeführt und beachtet wird.
 
 
* Das juristische Geschlecht wird nicht immer wörtlich als eigenständiger Begriff genannt. Die Formulierung „modification de la mention du sexe“ meint jedoch genau die rechtliche Anerkennung des geänderten Geschlechts und entspricht in der Praxis der Korrektur des juristischen Geschlechts im Personenstandsregister. Dies ist eine gängige juristische Umschreibung und wird in Luxemburg so verstanden und umgesetzt, auch wenn die Begrifflichkeit an einigen Stellen abstrakt gehalten ist.
 
** „Jahr XI“ bezieht sich auf das 11. Jahr des französischen Revolutionskalenders, der 1792 mit der Ausrufung der Republik begann. Das „Jahr XI“ entspricht dem Zeitraum vom 23. September 1802 bis 23. September 1803 im gregorianischen Kalender. Viele französische Gesetze aus napoleonischer Zeit tragen Datierungen nach diesem Kalender.

*** Sehr gut. Das ist wie in Portugal. Die erste Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann auf verwaltungsrechtlichem Weg (über das Ministerium bzw. Standesamt) erfolgen, während alle weiteren Änderungen zwingend ein gerichtliches Verfahren erfordern. Das sorgt einerseits für einen niedrigschwelligen Zugang bei der ersten Änderung, stärkt aber auch die Rechtssicherheit und Missbrauchsprävention durch die zusätzliche gerichtliche Kontrolle bei weiteren Anträgen. Jedoch gibt es keine Sperrfrist wie in Deutschland.
 
 
 
Angelegt am 23.11.2025

News

 

24.07.25: Verfassungsbeschwerde und Unberührtenklage online

Hier gehts lang. >klick<

 

07.06.25: Komplettes SBGG und weitere Erklärungen online

Wir haben keinerlei Anstrengungen gescheut und das komplette SBGG mit seinen insgesamt 13 Artikeln (nicht nur Artikel 1 der von Google leicht gefunden wird) suchmaschinentauglich online gestellt, in der Hoffnung, daß Google auch den wichtigen Artikel 4 des SBGG findet und auflistet.

 


Neurointersexualität / Neurointersexuelle Körperdiskrepanz (NIBD)
Eine Zusatz-Bezeichnung, die gerne von manchen originär transsexuellen Menschen benutzt wird, um sich von der inflationären Benutzung des Begriffes "Transsexualität", welche durch die genderorientierte Trans*-Community, aber auch durch die Medien getätigt wird, abzugrenzen. NIBD-Betroffene wollen einfach nicht mit anderen Phänomenlagen, die entweder nur ein Lifestyle, Rollenproblem oder sexueller Fetisch sind, verwechselt und/oder in einen Topf geworfen werden. Die Bezeichnung NIBD bezieht sich auf die wissenschaftliche Arbeit von Dr. Haupt.

 


Neurointersexuality / Neurointersexual Body Discrepancy (NIBD)
An additional term which is often used by originally transsexual people to differentiate themselves from the inflationary use of the term "transsexuality" by the gender-oriented trans* community, but also by the media. NIBD patients simply do not want to be confused and/or lumped together with other phenomena that are either just a lifestyle, role problem or sexual fetish. The term NIBD refers to the scientific work of Dr. Haupt.

 

 

 

 


Transgender - Transidentität
Transgender hadern hauptsächlich mit der sozialen Geschlechterrolle (gender), die ihnen seitens der Gesellschaft und kulturellen Konventionen aufgedrückt wird. Einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen nicht gegeben. Gerne und immer wieder wird, auch von Fachleuten, Transgenderismus mit originärer Transsexualität verwechselt.
Transidente hadern mit ihrer Identität als Mann oder Frau. Dieses Problem ist rein psychisch bedingt, einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen ebenfalls nicht gegeben. Auch hier wird das Phänomen gerne mit originärer Transsexualität verwechselt.

 


Transgender - Transidentity
Transgender people mainly struggle with the social gender role (gender) that is imposed on them by society and cultural conventions. They do not experience the kind of physical distress felt by originally transsexual people (NIBD). Transgenderism is often and repeatedly confused with original transsexuality, even by experts.
Transident people struggle with their identity as a man or a woman. This problem is purely psychological; they do not experience the kind of physical suffering that original transsexual people (NIBD) do. Here too, the phenomenon is often confused with original transsexuality.

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