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Gender Recognition Act 2015 aus Irland

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Das irische "Selbstbestimmungsgesetz" - Gender Recognition Act 2015

Originaltext: Gender Recognition Act 2015

 

Inhaltsverzeichnis
 
Teil 1
Einleitende und allgemeine Vorschriften
1. Titel und Inkrafttreten
2. Begriffsbestimmungen
3. Verordnungen
4. Kosten des Ministers
5. Zustellung von Dokumenten
6. Aktenführung und Jahresbericht
7. Überprüfung der Anwendung des Gesetzes
 
Teil 2
Anträge und Rechtsmittel zur Geschlechtsanerkennung
8. Antrag auf eine Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung
9. Personen, die eine Bescheinigung über die Anerkennung des Geschlechts beantragen können
10. Anforderungen an die Beantragung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung
11. Anforderungen an den Antrag bei Anerkennung in einer anderen Gerichtsbarkeit
12. Antrag an das Gericht auf Befreiung
13. Bescheinigung zur Anerkennung des Geschlechts
14. Widerruf durch den Minister
15. Antrag an den Minister auf Widerruf einer Bescheinigung über die Anerkennung des Geschlechts
16. Fehler in einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung
17. Einspruch/Anfechtung
 
Teil 3
Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung
18. Auswirkungen einer Geschlechtsanerkennungsurkunde im Allgemeinen
19. Elternschaft
20. Veräußerung oder Übertragung von Eigentum
21. Persönliche Vertreter und Treuhänder
22. Anordnungen des Gerichts bei Vereitelung testamentarischer Ansprüche
23. Geschlechtsspezifische Straftatbestände
 
Teil 4
Zivilregistrierung
24. Änderung von Abschnitt 2 des Gesetzes von 2004
25. Änderung von Abschnitt 8 des Gesetzes von 2004
26. Änderung von Abschnitt 13 des Gesetzes von 2004
27. Teil 3A des Civil Registration Act 2004
28. Änderung von Abschnitt 61 des Gesetzes von 2004
29. Änderung von Abschnitt 63 des Gesetzes von 2004
30. Änderung des Ersten Anhangs zum Gesetz von 2004
31. Änderung von Abschnitt 27 des Gesetzes über die irische Staatsangehörigkeit und Einbürgerung von 1956
32. Änderung von Abschnitt 3 des Gesetzes von 2010
33. Änderung von Kapitel 2 des Teils 10 des Gesetzes von 2010
34. Vorschriften zur Registrierung der Geschlechtsanerkennung bei internationalen Adoptionen
35. Änderung von Abschnitt 96 des Gesetzes von 2010
 
Teil 5
Verschiedene Bestimmungen
36. Straftatbestände und Strafen
37. Circuit Family Court (Familiengericht des „Circuit Court“-Systems)
38. Änderung des Passgesetzes 2008
 
 
Teil 1
Einleitende und allgemeine Vorschriften
 
1. Titel und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz kann als „Gender Recognition Act 2015“ bezeichnet werden.

(2) Dieses Gesetz tritt an einem vom Minister durch eine oder mehrere Verordnungen festzulegenden Tag(e) in Kraft, entweder allgemein oder in Bezug auf einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Vorschrift; verschiedene Tage können für unterschiedliche Zwecke oder Vorschriften bestimmt werden. 
 
2. Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz bedeutet –

„Gesetz von 2004“ das Civil Registration Act 2004 (Gesetz über das Personenstandsregister von 2004);

„Gesetz von 2007“ das Medical Practitioners Act 2007 (Gesetz über medizinische Berufe von 2007);

„Gesetz von 2010“ das Adoption Act 2010 (Adoptionsgesetz von 2010);

„Eingetragener Lebenspartner“ eine Person in einer zivilrechtlichen Partnerschaft oder in einem rechtlichen Verhältnis, auf das Abschnitt 3 des Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 anwendbar ist;

„Gericht“ das Familiengericht am Circuit Court;

„Endokrinologe“ ein anerkannter Facharzt, der in der Spezialabteilung für Endokrinologie & Diabetes Mellitus im Register der medizinischen Berufe eingetragen ist;

„Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung“ eine vom Minister ausgestellte Geschlechtsanerkennungsbescheinigung;

„Arzt“ ein Mediziner, der aktuell im Register der medizinischen Berufe eingetragen ist;

„Facharztrichtung“ eine vom Medical Council nach Abschnitt 89 des Gesetzes von 2007 anerkannte Facharztrichtung;

„Minister“ der Minister für soziale Sicherung;

„gewöhnlicher Aufenthalt“ in den Abschnitten 9 und 10 bezieht sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Staat während des gesamten Zeitraums von einem Jahr, der am Tag der Antragstellung auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung endet;

„bevorzugtes Geschlecht“ das Geschlecht, das eine Person beantragt oder das in einer Geschlechtsanerkennungsbescheinigung festgelegt ist;

„verordnet“ durch Verordnung des Ministers festgelegt;

„primär behandelnder Arzt“ die primär behandelnde Endokrinologin/Endokrinologe oder Psychiater der Person bezüglich des Antrags auf eine Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung;

„Psychiater“ ein Facharzt, der aktuell in der Spezialabteilung für Psychiatrie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Register der medizinischen Berufe eingetragen ist;

„Register der medizinischen Berufe“ das Register der medizinischen Berufe, das nach Abschnitt 43 des Gesetzes von 2007 eingerichtet wurde.
 
3. Verordnungen
(1) Der Minister kann durch Verordnungen für jede Angelegenheit, die in diesem Gesetz als vorgeschrieben bezeichnet ist oder für die Vorschriften vorgesehen sind, Bestimmungen erlassen.
 
(2) Soweit eine Regelung in diesem Gesetz den Minister zur Erlassung von Vorschriften verpflichtet oder ihm die Befugnis dazu erteilt, können diese Vorschriften

(a) unterschiedliche Bestimmungen für verschiedene Umstände, Fälle, Klassen oder Typen enthalten und

(b) sonstige Neben-, Ergänzungs- und Folgeregelungen enthalten, die dem Minister für die Zwecke dieser Vorschriften notwendig oder zweckmäßig erscheinen.
 
(3) Jede aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnung ist so bald wie möglich nach ihrem Erlass beiden Kammern des Oireachtas vorzulegen, und wenn eine der Kammern innerhalb von 21 Tagen ihrer nächsten Sitzung nach dieser Vorlage einen Beschluss zur Aufhebung der Verordnung fasst, wird die Verordnung entsprechend aufgehoben, jedoch ohne Einfluss auf die Gültigkeit von zuvor rechtswirksam umgesetzten Maßnahmen aufgrund der Verordnung.
 
4. Kosten des Ministers
Die dem Minister durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehenden Kosten werden – soweit sie vom Minister für öffentliche Ausgaben und Reform genehmigt sind – aus Mitteln bestritten, die vom irischen Parlament (Oireachtas) bereitgestellt werden.
 
5. Zustellung von Dokumenten
Eine nach diesem Gesetz erforderliche oder einer Person zuzustellende Mitteilung oder ein Dokument muss auf die betreffende Person persönlich adressiert werden und kann auf folgende Weise zugestellt oder übergeben werden:

(a) durch direkte Übergabe an die Person;

(b) durch Hinterlegung an der Wohnadresse der Person oder – sofern eine Zustelladresse angegeben wurde – an dieser Adresse;

(c) durch Versand in einem vorausbezahlten, eingeschriebenen Brief an die Wohnadresse der Person oder – sofern eine Zustelladresse angegeben wurde – an diese Adresse.
 
6. Aktenführung und Jahresbericht
(1) Der Minister führt über jede Entscheidung, die er nach den Abschnitten 8, 11, 14, 15 oder 16 dieses Gesetzes trifft, eine Aufzeichnung in einer von ihm als angemessen erachteten Form.
(2) Spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erstellt der Minister einen Bericht über die Ausübung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz im vorangegangenen Jahr (oder für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum darauffolgenden 30. Juni). Sobald der Bericht erstellt ist, veranlasst der Minister, dass Exemplare dieses Berichts beiden Kammern des irischen Parlaments (Oireachtas) vorgelegt werden.
 

7. Überprüfung der Anwendung des Gesetzes

Der Minister hat—
 
(a) spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abschnitts eine Überprüfung der Durchführung dieses Gesetzes einzuleiten und
(b) spätestens zwölf Monate nach Beginn dieser Überprüfung einen Bericht mit den Ergebnissen und Schlussfolgerungen der Überprüfung beiden Häusern des irischen Parlaments (Oireachtas) vorzulegen.
 
Teil 2
Anträge und Rechtsmittel zur Geschlechtsanerkennung
 
8. Antrag auf eine Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung
(1) Eine in Abschnitt 9 genannte Person kann beim Minister einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung stellen.
 
(2) Ein Antrag nach diesem Abschnitt ist schriftlich, einschließlich elektronischer Form, in der vom Minister festgelegten Form einzureichen. Für die Prüfung des Antrags erhebt der Minister keine Gebühr.
 
(3) Der Minister prüft den Antrag nach diesem Abschnitt und entscheidet, ob er

(a) eine Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung ausstellt, oder
(b) die Ausstellung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung ablehnt.
 
(4) Der Minister berücksichtigt bei der Prüfung eines Antrags nach diesem Abschnitt die vom Antragsteller eingereichten Informationen und kann zusätzliche Informationen zum Antrag oder zu vorgelegten Nachweisen vom Antragsteller oder in dessen Namen anfordern.
 
(5) Der Minister teilt dem Antragsteller die Entscheidung gemäß Absatz (3) schriftlich so bald wie möglich mit. Bei einer Entscheidung gemäß Absatz (3)(b) muss die Mitteilung:

(a) die Gründe für die Entscheidung enthalten,

(b) darüber informieren, dass der Antragsteller gemäß Abschnitt 17 innerhalb von 90 Tagen ab Datum der Mitteilung gegen die Entscheidung Einspruch einlegen kann,

(c) darüber informieren, dass die Entscheidung bis zu folgendem Zeitpunkt ausgesetzt bleibt:

(i) bis die Entscheidung gemäß Absatz (6) endgültig ist oder

(ii) bis zur Entscheidung über einen Einspruch gemäß Abschnitt 17 Absatz (2).
 
(6) Wenn innerhalb von 90 Tagen ab Datum der Mitteilung gemäß Absatz (5) kein Einspruch gemäß Abschnitt 17 eingelegt wird, ist die Entscheidung des Ministers gemäß Absatz (3)(b) endgültig.
 
(7) Wird nach einem Einspruch gemäß Abschnitt 17 das Gericht nach Absatz 17(2)(b) den Minister anweisen, die Entscheidung erneut zu prüfen, bleibt die Entscheidung des Ministers gemäß Absatz (3)(b) bis zur erneuten Prüfung durch den Minister ausgesetzt.
 
9. Personen, die eine Bescheinigung über die Anerkennung des Geschlechts beantragen können
(1) Dieser Abschnitt gilt für Personen, die die in Absatz (2) genannten Voraussetzungen erfüllen —
 
(a) unabhängig davon, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Staat haben oder nicht, und zwar:

(i) deren Geburt im Geburtenregister nach Abschnitt 13 des Gesetzes von 2004 eingetragen ist; als Nachweis gilt ein nach Abschnitt 61 dieses Gesetzes ausgestelltes Dokument, das einen entsprechenden Eintrag bestätigt,

(ii) deren Adoption im Adoptionsregister nach Abschnitt 84 des Adoptionsgesetzes 2010 eingetragen ist; als Nachweis gilt eine nach Absatz 10 dieses Abschnitts ausgestellte beglaubigte Kopie des betreffenden Eintrags,

(iii) deren Geburt im Foreign Births Entry Book oder im Foreign Births Register nach Abschnitt 27 des Gesetzes über die irische Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft von 1956 verzeichnet ist; als Nachweis gilt eine entsprechende, ordnungsgemäß beglaubigte Kopie,

(iv) deren Adoption im Register über Auslandsadoptionen nach Abschnitt 90 des Adoptionsgesetzes 2010 eingetragen ist; als Nachweis gilt eine entsprechende Kopie, die nach Abschnitt 91(1)(b) dieses Gesetzes ausgestellt ist,
 
oder
 
(b) die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Staat haben, deren Geburt aber nicht im Staat stattfand und deren Geburt

(i) im Geburtsregister des jeweiligen Geburtslandes eingetragen ist; als Nachweis gilt ein entsprechendes Dokument, das nach diesem Registersystem ausgestellt wird, oder eine eidesstattliche Erklärung, warum ein solcher Nachweis nicht beigebracht werden kann, zusammen mit anderen geeigneten Nachweisen der Geburt,

(ii) nicht registriert ist, weil es im Geburtsland kein Zivilregister gibt; als Nachweis gilt eine eidesstattliche Erklärung, dass es kein solches Register gibt, zusammen mit weiteren geeigneten Nachweisen der Geburt.
 
(2) Eine Person, auf die dieser Abschnitt zutrifft, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(a) Vorbehaltlich Abschnitt 12 muss sie am Tag der Antragstellung auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung das 18. Lebensjahr vollendet haben;

(b) Sie darf weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft sein;

(c) Sie muss, soweit zutreffend, Abschnitt 10 oder 11 erfüllen.
 
10. Anforderungen an die Beantragung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung
(1) Eine Person, die gemäß Abschnitt 8 einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung stellt, hat dem Minister Folgendes vorzulegen:

(a) ihren Namen, ihre Adresse, ihre PPS-Nummer (persönliche Sozialversicherungsnummer) und ihre Kontaktdaten;

(b) den Vor- und Nachnamen, unter dem sie künftig geführt werden möchte;

(c) einen Identitätsnachweis;

(d) im Hinblick auf ihre Geburt:

(i) wenn es sich um eine Person gemäß Abschnitt 9 Absatz (1) Buchstabe (a) handelt, den jeweils einschlägigen Nachweis der Geburt wie dort genannt, oder

(ii) wenn es sich um eine Person gemäß Abschnitt 9 Absatz (1) Buchstabe (b) handelt, den jeweils einschlägigen Nachweis der Geburt wie dort genannt;

(e) sofern die Person unter Abschnitt 9 Absatz (1) Buchstabe (b) fällt, Informationen und Nachweise, die den Minister davon überzeugen, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat hat;

(f) eine eidesstattliche Versicherung, in der erklärt wird, dass die antragstellende Person

(i) nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft ist,

(ii) die feste und ernsthafte Absicht hat, für den Rest ihres Lebens im gewünschten Geschlecht zu leben,*

(iii) die Folgen des Antrags versteht, und

(iv) den Antrag aus freiem Willen stellt.
 
(2) In diesem Abschnitt bedeutet „PPS-Nummer“ eine persönliche Sozialversicherungsnummer im Sinne von Abschnitt 262 des Social Welfare Consolidation Act 2005.
 
11. Anforderungen an den Antrag bei Anerkennung in einer anderen Gerichtsbarkeit
(1) Eine Person, die ihr Geschlecht nach dem Recht eines anderen Staates oder Gebiets als Irland geändert hat, kann beim Minister einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung stellen.
 
(2) Eine Person, die gemäß diesem Abschnitt einen Antrag auf eine Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung stellt, muss:

(a) dem Minister Folgendes vorlegen:

(i) sämtliche Angaben entsprechend den Buchstaben (a) bis (e) von Abschnitt 10 Absatz (1);

(ii) eine eidesstattliche Erklärung, dass sie weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft ist;

(iii) die Entscheidung, den gerichtlichen Beschluss oder die im betreffenden Staat oder Gebiet ausgestellte Bescheinigung über die Geschlechtsanerkennung,

und

(b) zur Zufriedenheit des Ministers nachweisen:

(i) dass die im ausstellenden Staat oder Gebiet für die Ausstellung der Entscheidung, des Beschlusses oder der Bescheinigung über die Geschlechtsanerkennung zu erfüllenden Voraussetzungen mindestens den Anforderungen gemäß Abschnitt 10 Absatz (1)(f) (ii) bis (iv) für die Ausstellung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung in Irland entsprechen, und

(ii) die Echtheit des Dokuments gemäß Buchstabe (a)(iii); dies kann unter anderem durch eine Bestätigung der ausstellenden Person oder Stelle sowie eine Übersetzung geschehen.
 
(3) Die Absätze (2) bis (6) von Abschnitt 8 gelten – soweit erforderlich mit Anpassungen – für einen Antrag nach diesem Abschnitt entsprechend wie für einen Antrag nach Abschnitt 8. Verweise auf eine Entscheidung nach Abschnitt 8 gelten entsprechend für eine Entscheidung in Bezug auf einen Antrag nach diesem Abschnitt.
 
12. Antrag an das Gericht auf Befreiung
(1) Der Minister darf einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung gemäß Abschnitt 8 oder 11 oder auf Widerruf einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung gemäß Abschnitt 15, der im Namen eines Kindes gestellt wird, das das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur prüfen, wenn ihm eine gerichtliche Anordnung nach diesem Abschnitt vorgelegt wird.
 
(2) Das Gericht kann auf Antrag des Beistandes („next friend“) eines Kindes, das das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, durch Anordnung das Kind von der Verpflichtung zur Erfüllung von Abschnitt 9 Absatz (2)(a) oder Abschnitt 15 Absatz (8)(b) befreien.
 
(3) Ein Antrag nach diesem Abschnitt

(a) kann formlos gestellt werden,

(b) kann nicht öffentlich verhandelt und entschieden werden,

(c) ist von Gerichtsgebühren befreit.
 
(4) Das Gericht darf einen Antrag nach diesem Abschnitt nur bewilligen, wenn

(a) vorbehaltlich Absatz (5) das Gericht überzeugt ist, dass die Eltern des Kindes, der überlebende Elternteil oder der Vormund dem Antrag nach diesem Abschnitt zustimmen,

(b) im Fall eines Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung gemäß Abschnitt 8 oder 11

(i) dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, die folgendes bestätigt:

(I) dass der Aussteller Hauptbehandler des Kindes ist,

(II) dass nach fachärztlicher Einschätzung

(A) das Kind die erforderliche Reife besitzt, um die Entscheidung zur Geschlechtsanerkennung zu treffen,

(B) das Kind sich der Konsequenzen dieser Entscheidung bewusst ist, diese erwogen und vollständig verstanden hat,

(C) die Entscheidung frei und eigenständig, ohne Zwang oder unzulässigen Einfluss erfolgt,

(D) das Kind die Transition in das bevorzugte Geschlecht abgeschlossen hat oder dabei ist,
und

(ii) ein Endokrinologe oder Psychiater ohne vorherigen Bezug zum Kind dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, die bestätigt, dass seine ärztliche Einschätzung der unter (i) genannten entspricht,

und

(c) im Fall eines Antrags auf Widerruf einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung gemäß Abschnitt 15

(i) dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, die folgendes bestätigt:

(I) dass der Aussteller Hauptbehandler des Kindes ist,

(II) dass nach fachärztlicher Einschätzung

(A) das Kind die erforderliche Reife besitzt, um die Entscheidung zu treffen, künftig im ursprünglichen Geschlecht zu leben,

(B) das Kind sich der Konsequenzen dieser Entscheidung bewusst ist, diese erwogen und vollständig verstanden hat,

(C) die Entscheidung frei und eigenständig, ohne Zwang oder unzulässigen Einfluss erfolgt,

(D) das Kind die Transition rückgängig gemacht oder abgebrochen hat,

und

(ii) ein Endokrinologe oder Psychiater ohne vorherigen Bezug zum Kind dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, die bestätigt, dass seine ärztliche Einschätzung der unter (i) genannten entspricht.
 
(5) Das Gericht kann eine Anordnung treffen, mit der auf die Zustimmung einer in Absatz (4)(a) genannten Person zur Anordnung nach diesem Abschnitt verzichtet wird, sofern es davon überzeugt ist, dass die Zustimmung nicht eingeholt werden kann, weil die Person nicht identifiziert oder gefunden werden kann oder die Antwort verweigert wird oder es aus Gründen der Sicherheit und des Wohlergehens des Kindes nicht im Interesse des Kindes wäre, die Person zu kontaktieren.
 
(6) Das Gericht darf eine Anordnung nach diesem Abschnitt nur treffen, wenn es davon überzeugt ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient.
 
(7) In diesem Abschnitt bedeutet „Vormund“ eine Person, die

(a) gemäß Guardianship of Infants Act 1964 Vormund eines Kindes ist oder

(b) durch Urkunde, Testament oder gerichtliche Entscheidung im Staat zum Vormund bestimmt und nicht wieder abberufen wurde.
 
13. Bescheinigung zur Anerkennung des Geschlechts
(1) Eine Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung enthält das Ausstellungsdatum sowie folgende Angaben zur betreffenden Person:
 
(a) den im Antrag angegebenen Vor- und Nachnamen gemäß Abschnitt 10 Absatz (1)(b);
 
(b) das Geburtsdatum der Person;
 
(c) das Geschlecht der Person.
 
(2) Der Minister übermittelt eine Kopie der in Absatz (3) genannten Angaben und Dokumente so bald wie möglich nach einer Entscheidung gemäß Abschnitt 8 Absatz (3)(a) oder nach einer gerichtlichen Anordnung gemäß Abschnitt 17 Absatz (2)(a)

(a) – sofern sich die Entscheidung oder Anordnung auf eine Person gemäß Abschnitt 9 Absatz (1)(a)(i) oder (ii) bezieht – an den Hauptstandesbeamten (an tArd-Chláraitheoir),

(b) – sofern sich die Entscheidung oder Anordnung auf eine Person gemäß Abschnitt 9 Absatz (1)(a)(iv) bezieht – an die Adoptionsbehörde von Irland (Adoption Authority of Ireland).
 
(3) Folgendes wird vom Minister nach Absatz (2) übermittelt:

(a) der im Antrag angegebene Name, die Adresse und die Kontaktdaten gemäß Abschnitt 10 Absatz (1)(a),

(b) der Geburtsnachweis gemäß Abschnitt 9 Absatz (1)(a),

(c) die Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung.
 
14. Widerruf durch den Minister
(1) Der Minister kann eine Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung widerrufen, wenn er davon überzeugt ist, dass er diese Bescheinigung nach Abschnitt 8 Absatz (3)(a) nicht ausgestellt hätte, wenn ihm vor der Entscheidung Informationen oder Tatsachen bekannt gewesen wären, die ihm erst nach Ausstellung zur Kenntnis gelangt sind.
 
(2) Der Minister muss der Person, deren Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung widerrufen werden soll, schriftlich mitteilen, dass er beabsichtigt, die Bescheinigung zu widerrufen. Die Mitteilung muss darüber informieren, dass die Person innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben beim Minister einreichen kann.
 
(3) Bei der Prüfung der eingereichten Stellungnahmen kann der Minister von der betreffenden Person weitere Unterlagen anfordern, soweit diese für die Entscheidung nach Absatz (4) notwendig sind.
 
(4) Der Minister prüft alle vorgelegten Stellungnahmen und zusätzlichen Unterlagen und entscheidet,

(a) die Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung zu widerrufen, oder

(b) die Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung nicht zu widerrufen.
 
(5) Der Minister teilt der betroffenen Person die Entscheidung nach Absatz (4) so bald wie möglich schriftlich mit. Bei einer Entscheidung nach Absatz (4)(a) muss die Mitteilung:

(a) die Gründe für den Widerruf enthalten,

(b) die Aufforderung enthalten, die Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung so bald wie möglich zurückzugeben,

(c) darüber informieren, dass die Person gegen die Entscheidung nach Abschnitt 17 innerhalb von 90 Tagen Widerspruch einlegen kann,

(d) darauf hinweisen, dass die Entscheidung und die Rückgabepflicht ausgesetzt sind, bis

(i) die Entscheidung gemäß Absatz (6) endgültig ist, oder

(ii) eine Entscheidung über einen Widerspruch gemäß Abschnitt 17 Absatz (4) getroffen wurde.
 
(6) Wenn binnen 90 Tagen ab Datum der Mitteilung gemäß Absatz (5) kein Widerspruch nach § 17 eingelegt wird, wird die Entscheidung des Ministers nach Absatz (4)(a) und die Rückgabepflicht endgültig.
 
(7) Wird nach einem Widerspruch nach Abschnitt 17 das Gericht nach Abschnitt 17 Absatz (4)(b) den Minister anweisen, die Entscheidung erneut zu prüfen, bleiben die Entscheidung und die Rückgabepflicht bis zur erneuten Prüfung durch den Minister ausgesetzt.
 
(8) (a) Eine nach diesem Abschnitt widerrufene Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung gilt stets als nichtig und unwirksam.

(b) Absatz (a) hindert Personen nicht daran, Schadensersatz für Schäden zu verlangen, die durch Handlungen im Vertrauen auf eine nach diesem Abschnitt widerrufene Bescheinigung entstanden sind.
 
(9) Der Minister benachrichtigt im Fall einer Entscheidung nach Absatz (4)(a) oder einer gerichtlichen Entscheidung nach Abschnitt 17 Absatz (4)(c)

(a) – sofern sie eine Person gemäß Abschnitt 9 Absatz (1)(a) Unterabsatz (i) oder (ii) betrifft – den Hauptstandesbeamten,

(b) – sofern sie eine Person gemäß Abschnitt 9 Absatz (1)(a) Unterabsatz (iii) betrifft – den Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Handel. Dieser passt das Register der Geschlechtsanerkennung für Auslandsgeburten gemäß Abschnitt 27 Absatz (3A) des Gesetzes über die irische Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft von 1956 entsprechend der Entscheidung oder gerichtlichen Anordnung an, sobald dies möglich ist,

(c) – sofern sie eine Person gemäß Abschnitt 9 Absatz (1)(a) Unterabsatz (iv) betrifft – die Adoptionsbehörde von Irland.
 
15. Antrag an den Minister auf Widerruf einer Bescheinigung über die Anerkennung des Geschlechts
(1) Eine in Absatz (8) genannte Person kann beim Minister die Aufhebung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung beantragen.

(2) Dem Antrag nach diesem Abschnitt ist die Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung beizufügen. Der Antrag ist schriftlich, einschließlich elektronischer Form, in der vorgeschriebenen Form zu stellen; für die Bearbeitung wird vom Minister keine Gebühr erhoben.

(3) Der Minister prüft den Antrag nach diesem Abschnitt und entscheidet,

(a) die Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung aufzuheben, oder

(b) die Aufhebung der Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung abzulehnen.

(4) Bei der Prüfung eines Antrags nach diesem Abschnitt berücksichtigt der Minister die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und kann weitere Auskünfte zu bereitgestellten Informationen oder Nachweisen vom Antragsteller oder in seinem Namen anfordern.

(5) Der Minister teilt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz (3) so bald wie möglich schriftlich mit; bei einer Entscheidung nach Absatz (3)(b) muss die Mitteilung

(a) die Gründe für die Entscheidung enthalten,

(b) darauf hinweisen, dass der Antragsteller gegen die Entscheidung innerhalb von 90 Tagen ab Datum der Mitteilung gemäß Abschnitt 17 Beschwerde einlegen kann und

(c) darüber informieren, dass die Entscheidung ausgesetzt bleibt, bis

(i) die Entscheidung gemäß Absatz (6) endgültig wird oder

(ii) eine Beschwerde nach Abschnitt 17 Absatz (6) erledigt ist.

(6) Wenn innerhalb von 90 Tagen ab Datum der Mitteilung nach Absatz (5) keine Beschwerde nach Abschnitt 17 eingelegt wird, ist die Entscheidung des Ministers nach Absatz (3)(b) endgültig und der Minister gibt die Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung an den Antragsteller zurück.

(7) Wird nach einer Beschwerde nach Abschnitt 17 das Gericht gemäß Abschnitt 17 Absatz (6)(b) den Minister anweisen, die Entscheidung erneut zu prüfen, bleibt die Entscheidung des Ministers nach Absatz (3)(b) bis zur erneuten Prüfung ausgesetzt.

(8) Dieser Abschnitt gilt für eine Person,

(a) der der Minister eine Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung gemäß Abschnitt 8 Absatz (3)(a) erteilt hat,

(b) die, vorbehaltlich Abschnitt 12, am Tag des Antrags auf Aufhebung der Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung das 18. Lebensjahr vollendet hat,

(c) die weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft ist, und

(d) dem Minister Folgendes vorlegt:

(i) die betreffende Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung,

(ii) eine eidesstattliche Versicherung, dass sie

(I) nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft ist,

(II) die feste und ernsthafte Absicht hat, für den Rest ihres Lebens in ihrem ursprünglichen Geschlecht zu leben,**

(III) die Folgen des Antrags versteht und

(IV) den Antrag aus freiem Willen stellt.

(9) Die Aufhebung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung nach diesem Abschnitt berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen oder Folgen von Handlungen der Person im bevorzugten Geschlecht vor dem Tag der Aufhebung.

(10) Der Tag der Aufhebung einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung ist

(a) das Datum, an dem der Minister die Aufhebung gemäß Absatz (3)(a) beschließt, oder

(b) das Datum einer gerichtlichen Entscheidung nach Abschnitt 17 Absatz (6)(a).

(11) Der Minister benachrichtigt nach einer Entscheidung nach Absatz (3)(a) oder einer gerichtlichen Entscheidung nach Abschnitt 17 Absatz (6)(a) sobald wie möglich und entsprechend:

(a) bei einer Person gemäß Abschnitt 9 Absatz (1)(a) Unterpunkt (i) oder (ii): den Hauptstandesbeamten,

(b) bei einer Person gemäß Abschnitt 9 Absatz (1)(a) Unterpunkt (iii): den Antragsteller mit dem Hinweis, dass er beim Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Handel die Änderung des Registers für Auslandsgeburten gemäß Abschnitt 27 Absatz (3A) des Gesetzes über die irische Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft von 1956 entsprechend der endgültigen Entscheidung oder gerichtlichen Anordnung beantragen kann,

(c) bei einer Person gemäß Abschnitt 9 Absatz (1)(a) Unterpunkt (iv): die irische Adoptionsbehörde.
 
16. Fehler in einer Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung
1. Eine Person, der eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wurde eine Person, der eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wurde und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder die den Minister von ihrem Interesse an der Angelegenheit überzeugt kann schriftlich einen Antrag an den Minister stellen um -

a) einen Schreibfehler in einer Geschlechtsanerkennungsurkunde zu berichtigen,

b) sofern der Minister aufgrund einer im Antrag abgegebenen eidesstattlichen Erklärung von den vorgelegten Nachweisen oder Informationen überzeugt ist einen Tatsachenfehler in einer Geschlechtsanerkennungsurkunde zu berichtigen.

2. Ein Antrag nach diesem Abschnitt ist zusammen mit der Geschlechtsanerkennungsurkunde schriftlich in der vorgeschriebenen Form auch elektronisch einzureichen, eine Gebühr für die Prüfung des Antrags wird vom Minister nicht erhoben.

3. Der Minister prüft den Antrag nach Absatz 1 und entscheidet entweder -

a) den Schreibfehler oder Tatsachenfehler zu berichtigen und die berichtigte Geschlechtsanerkennungsurkunde dem Antragsteller zurückzugeben,

b) den Schreibfehler oder Tatsachenfehler nicht zu berichtigen und die Geschlechtsanerkennungsurkunde dem Antragsteller zurückzugeben

4. Bei der Prüfung eines Antrags nach diesem Abschnitt berücksichtigt der Minister die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und kann - 

a) weitere Informationen vom Antragsteller zu den eingereichten Nachweisen oder Informationen verlangen,

b) auf Kosten des Ministers weitere oder ergänzende fachspezifische Informationen beschaffen die für den Antrag relevant sind

5. Der Minister teilt dem Antragsteller eine Entscheidung nach Absatz 3 schriftlich so schnell wie möglich mit im Fall einer Entscheidung nach Absatz 3b muss die Mitteilung - 

a) die Gründe für die Entscheidung enthalten,

b) den Antragsteller darüber informieren dass er innerhalb von 90 Tagen ab Datum der Mitteilung gemäß Abschnitt 17 Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen kann

c) den Antragsteller darüber informieren dass die Entscheidung ausgesetzt wird bis - 

i) die Entscheidung gemäß Absatz 6 endgültig wird

ii) über eine Beschwerde nach Abschnitt 17 8 entschieden ist.

6. Erfolgt nach Ablauf von 90 Tagen ab Datum der Mitteilung nach Absatz 5 keine Beschwerde nach Abschnitt 17 ist die Entscheidung des Ministers nach Absatz 3b endgültig.

7. Falls das Gericht nach Beschwerde gemäß Abschnitt 17 den Minister nach Abschnitt 17 8b anweist seine Entscheidung zu überdenken ist die Entscheidung des Ministers nach Absatz 3b ausgesetzt bis der Minister sie erneut prüft.

8. Der Minister benachrichtigt in Bezug auf eine Entscheidung nach Absatz 3a oder eine gerichtliche Anordnung nach Abschnitt 17 8a so schnell wie möglich und jeweils - 

a) falls sich die Entscheidung oder Anordnung auf eine in Abschnitt 9 1a i oder ii genannte Person bezieht den Hauptstandesbeamten,

b) falls sich die Entscheidung oder Anordnung auf eine in Abschnitt 9 1a iii genannte Person bezieht den betroffenen Antragsteller wobei er darauf hinweist dass dieser beim Minister für Außenangelegenheiten und Handel die Änderung des Registers zur Geschlechtsanerkennung ausländischer Geburten gemäß Abschnitt 27 3A des Irish Nationality and Citizenship Act 1956 entsprechend der endgültigen Entscheidung oder Anordnung beantragen kann,

c) falls sich die Entscheidung oder Anordnung auf eine in Abschnitt 9 1a iv genannte Person bezieht die Adoptionsbehörde von Irland.
 
17. Einspruch/Anfechtung
1. Eine Person kann gegen eine Entscheidung des Ministers nach Abschnitt 8 3b innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb einer längeren Frist, die ein Richter des Gerichts aus gutem Grund bestimmt, nach dem Datum der Mitteilung gemäß Abschnitt 8 5 Berufung beim Gericht einlegen.

2. Im Rahmen einer Berufung nach Absatz 1 kann ein Richter des Gerichts eine Anordnung erlassen - 

a) den Minister anweisen die Geschlechtsanerkennungsurkunde nach Abschnitt 8 3a auszustellen,

b) den Minister anweisen den Antrag auf eine Geschlechtsanerkennungsurkunde erneut zu prüfen,

c) die Entscheidung des Ministers zur Ablehnung der Ausstellung der Geschlechtsanerkennungsurkunde bestätigen.

3. Eine Person kann gegen eine Entscheidung des Ministers nach Abschnitt 14 4a innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb einer längeren Frist, die ein Richter des Gerichts aus gutem Grund bestimmt, nach dem Datum der Mitteilung gemäß Abschnitt 14 5 Berufung beim Gericht einlegen.

4. Im Rahmen einer Berufung nach Absatz 3 kann ein Richter des Gerichts eine Anordnung erlassen - 

a) den Minister anweisen die Geschlechtsanerkennungsurkunde nicht zu widerrufen,

b) den Minister anweisen die Entscheidung über den Widerruf der Geschlechtsanerkennungsurkunde erneut zu prüfen,

c) die Entscheidung des Ministers zum Widerruf der Geschlechtsanerkennungsurkunde bestätigen.

5. Eine Person kann gegen eine Entscheidung des Ministers nach Abschnitt 15 3b innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb einer längeren Frist, die ein Richter des Gerichts aus gutem Grund bestimmt, nach dem Datum der Mitteilung gemäß Abschnitt 15 5 Berufung beim Gericht einlegen.

6. Im Rahmen einer Berufung nach Absatz 5 kann ein Richter des Gerichts eine Anordnung erlassen - 

a) den Minister anweisen die Geschlechtsanerkennungsurkunde zu widerrufen,

b) den Minister anweisen den Antrag auf Widerruf der Geschlechtsanerkennungsurkunde erneut zu prüfen,

c) die Entscheidung des Ministers zur Ablehnung des Widerrufs der Geschlechtsanerkennungsurkunde bestätigen.

7. Eine Person kann gegen eine Entscheidung des Ministers nach Abschnitt 16 3b innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb einer längeren Frist, die ein Richter des Gerichts aus gutem Grund bestimmt, nach Mitteilung gemäß Abschnitt 16 5 Berufung beim Gericht einlegen.

8. Im Rahmen einer Berufung nach Absatz 7 kann ein Richter des Gerichts eine Anordnung erlassen - 

a) den Minister anweisen den Schreibfehler oder Tatsachenfehler in der Geschlechtsanerkennungsurkunde zu berichtigen,

b) den Minister anweisen den Antrag auf Berichtigung des Schreibfehlers oder Tatsachenfehlers in der Geschlechtsanerkennungsurkunde erneut zu prüfen,

c) die Entscheidung des Ministers zur Ablehnung der Berichtigung des Schreibfehlers oder Tatsachenfehlers in der Geschlechtsanerkennungsurkunde bestätigen.

9. Die Person, die nach Absatz 1, 3, 5 oder 7 Berufung einlegt, hat den Minister schriftlich von der Berufung zu unterrichten.

10. Das Gericht kann alle weiteren Anordnungen treffen die es für erforderlich hält um einer Anordnung nach Absatz 2, 4, 6 oder 8 Wirksamkeit zu verleihen
.
 
Teil 3
Bescheinigung zur Geschlechtsanerkennung
 
18. Auswirkungen einer Geschlechtsanerkennungsurkunde im Allgemeinen
1. Wird einer Person eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt, gilt ab dem Tag der Ausstellung das gewünschte Geschlecht für alle Zwecke als das Geschlecht der Person, sodass das Geschlecht eines Mannes gilt, wenn das gewünschte Geschlecht männlich ist, und das Geschlecht einer Frau gilt, wenn das gewünschte Geschlecht weiblich ist.***

2. Das Ausstellungsdatum einer Geschlechtsanerkennungsurkunde ist

a) das Datum der Entscheidung des Ministers, die Urkunde gemäß Abschnitt 8 Absatz 3a auszustellen, oder

b) das Datum einer gerichtlichen Anordnung gemäß Abschnitt 17 Absatz 2a.

3. Eine Person, der eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wurde, kann nur

a) jemanden heiraten, dessen Geschlecht dem gewünschten Geschlecht entgegengesetzt ist, wobei in Abschnitt 2 Absatz 2e des Gesetzes von 2004 der Begriff „gleiches Geschlecht“ auch einen Bezug auf das gleiche Geschlecht wie das gewünschte Geschlecht umfasst,

b) sich mit jemandem, dessen Geschlecht dem gewünschten Geschlecht entspricht, in eine Eingetragene Partnerschaft eintragen lassen, wobei in Abschnitt 2 Absatz 2Ae des Gesetzes von 2004 der Begriff „nicht gleiches Geschlecht“ auch einen Bezug darauf umfasst, dass das Geschlecht nicht dem gewünschten Geschlecht entspricht.

4. Die Person, der die Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wurde, ist nicht verpflichtet, diese als Nachweis des Geschlechts oder der Identität zu irgendeinem Zweck vorzulegen, außer wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.

5. Die Person, der die Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wurde, kann diese vorlegen, um ihr Geschlecht oder ihre Identität nachzuweisen, sofern sie dies wünscht.

6. Die Ausstellung einer Geschlechtsanerkennungsurkunde berührt nicht die Rechte oder Verpflichtungen einer Person oder die Folgen von Handlungen der Person in ihrem ursprünglichen Geschlecht vor dem Datum der Ausstellung der Urkunde.

7. Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes.

8. In diesem Abschnitt bedeutet „Registrierung einer eingetragenen Partnerschaft“ dasselbe wie in Abschnitt 2 des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft und bestimmte Rechte und Pflichten von Lebensgefährten von 2010.
 
19. Elternschaft
Die Tatsache, dass einer Person eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wird, berührt nicht den Status der Person als Vater oder Mutter eines Kindes, das vor dem Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde geboren wurde.
 
20. Veräußerung oder Übertragung von Eigentum
1. Die Tatsache, dass einer Person eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wird, berührt nicht die Verfügung oder Übertragung von Vermögen nach einem Testament (einschließlich Nachtrag) oder einem anderen Rechtsinstrument, das vor dem Inkrafttreten dieses Abschnitts errichtet wurde.

2. Ungeachtet einer gesetzlichen Regel gilt eine Verfügung durch Testament oder Nachtrag, der vor dem Inkrafttreten dieses Abschnitts errichtet wurde, für die Zwecke dieses Abschnitts oder Abschnitt 22 nicht allein deswegen als nach diesem Zeitpunkt errichtet, nur weil das Testament oder der Nachtrag durch einen nach diesem Zeitpunkt errichteten Nachtrag bestätigt wurde.
 
21. Persönliche Vertreter und Treuhänder
1. Bei der gesetzmäßigen Verwaltung von Nachlässen oder der Ausübung von Aufgaben als persönlicher Vertreter oder Treuhänder ist ein persönlicher Vertreter oder Treuhänder nicht verpflichtet, vor der Übertragung oder Ausschüttung von Vermögen zu prüfen, ob einer Person eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt oder widerrufen wurde, falls diese Ausstellung oder dieser Widerruf die Berechtigung an dem Vermögen beeinflussen könnte.

2. Ein persönlicher Vertreter oder Treuhänder haftet keiner Person gegenüber wegen einer Übertragung oder Ausschüttung von Vermögen, die ohne Berücksichtigung der Frage erfolgt ist, ob einer Person eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt oder widerrufen wurde, sofern dem persönlichen Vertreter oder Treuhänder vor der Übertragung oder Ausschüttung keine Mitteilung über die Ausstellung oder den Widerruf zugegangen ist.

3. Nichts in diesem Abschnitt berührt das Recht einer Person, Ansprüche hinsichtlich eines Vermögenswerts geltend zu machen, ausgenommen für den Fall, dass das Vermögen gutgläubig und ohne Kenntnis an einen Erwerber gegen Entgelt übertragen wurde.
 
22. Anordnungen des Gerichts bei Vereitelung testamentarischer Ansprüche
1. Dieser Abschnitt gilt, wenn die Verfügung oder Übertragung von Vermögen nach einem Testament (einschließlich Nachtrag) oder einem anderen Instrument, das nach Inkrafttreten dieses Abschnitts errichtet wurde, aufgrund der Anwendung von Abschnitt 18 Absatz 1 anders ausfällt, als es ohne die Ausstellung einer Geschlechtsanerkennungsurkunde der Fall gewesen wäre.

2. Eine Person kann beim High Court einen Antrag stellen, wenn sie durch die abweichende Verfügung oder Übertragung des Vermögens nachteilig betroffen ist.

3. Das High Court kann, wenn es überzeugt ist, dass es gerecht ist, hinsichtlich jeder Person, die durch die abweichende Verfügung oder Übertragung des Vermögens begünstigt wird, eine geeignete Anordnung treffen.
 
23. Geschlechtsspezifische Straftatbestände
1. Wenn (abgesehen von diesem Unterabschnitt) eine einschlägige, geschlechtsspezifische Sexualstraftat nur dann begangen oder versucht werden könnte, wenn das Geschlecht der Person, der eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wurde, nicht ihr bevorzugtes Geschlecht wäre, dann verhindert die Tatsache, dass das Geschlecht dieser Person nun ihr bevorzugtes Geschlecht ist, nicht, dass diese Sexualstraftat begangen oder versucht werden kann.****

2. Eine Straftat ist eine relevante geschlechtsspezifische Sexualstraftat, wenn eine in Absatz 3 genannte Bedingung vorliegt.

3. In Absatz 2 ist Bezug genommen auf folgende Bedingungen:

a) Die Straftat kann nur von Personen eines bestimmten Geschlechts begangen werden;

b) Die Straftat kann nur gegenüber oder im Zusammenhang mit Personen eines bestimmten Geschlechts begangen werden.

4. Ein chirurgisch geschaffenes Körperteil (insbesondere durch geschlechtsangleichende Operation) gilt für die Zwecke einer Sexualstraftat als mit einem nicht-chirurgisch geschaffenen Körperteil gleichwertig.

5. In diesem Abschnitt bedeutet „Sexualstraftat“ eine im Anhang zum Sex Offenders Act 2001 aufgeführte Straftat.
 
Teil 4
Zivilregistrierung
 
24. Änderung von Abschnitt 2 des Gesetzes von 2004
Abschnitt 2 Absatz 1 des Gesetzes von 2004 wird durch die Aufnahme der folgenden Definitionen geändert:

„‚Gesetz von 2015‘ bezeichnet das Gender Recognition Act 2015;

‚Geschlechtsanerkennungsurkunde‘ hat die durch das Gesetz von 2015 zugewiesene Bedeutung.“
 
25. Änderung von Abschnitt 8 des Gesetzes von 2004
Abschnitt 8 des Gesetzes von 2004 wird durch die Aufnahme des folgenden Absatzes nach Absatz (eee) von Absatz 1 geändert:

„(eeee) zur Einrichtung und Führung eines Registers und Index‘ für den Zweck der Registrierung von Geschlechtsanerkennung,“.
 
26. Änderung von Abschnitt 13 des Gesetzes von 2004
Abschnitt 13 des Gesetzes von 2004 wird wie folgt geändert—

(a) In Absatz 1:

(i) wird in Buchstabe (i) „Auflösung), und“ durch „Auflösung),“ ersetzt,

(ii) wird in Buchstabe (j) „Partnerschaften),“ durch „Partnerschaften), und.“ ersetzt,

(iii) nach Buchstabe (j) wird folgender Buchstabe eingefügt:

„(k) ein Register der Geschlechtsanerkennung (das als Register der Geschlechtsanerkennung bekannt ist und in diesem Gesetz so genannt wird).“

und

(b) In Absatz 4 wird nach „in einem Register“ die Formulierung „, außer dem Register der Geschlechtsanerkennung,“ eingefügt.
 
27. Teil 3A des Civil Registration Act 2004
Das Gesetz von 2004 wird durch die Einfügung des folgenden Teils nach Teil 3 geändert:

„TEIL 3A
Register der Geschlechtsanerkennung

Definitionen (Teil 3A)

30A. In diesem Teil bedeutet - 

‚Adoptierte-Kinder-Register‘ das nach Abschnitt 84 des Adoption Act 2010 geführte Register,

‚Register‘ das Register der Geschlechtsanerkennung.

Eintrag ins Register

30B. (1) Eine Person gemäß Unterabsatz (i) oder (ii) von Abschnitt 9 Absatz 1(a) des Gesetzes von 2015, der vom Minister eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wurde, kann sich an den Ard-Chláraitheoir wenden und beantragen, dass die erforderlichen Angaben zur Anerkennung ihres Geschlechts im Register eingetragen werden.

(2) Wenn der Ard-Chláraitheoir bereit ist, einen Eintrag vorzunehmen, enthält dieser

(a) falls die beantragende Person unter Unterabsatz (i) von Abschnitt 9 Absatz 1(a) des Gesetzes von 2015 fällt, diejenigen der im Teil 2A des Ersten Anhangs genannten erforderlichen Angaben, die den Einträgen im Geburtenregister zu dieser Person entsprechen, oder

(b) falls die beantragende Person unter Unterabsatz (ii) von Abschnitt 9 Absatz 1(a) des Gesetzes von 2015 fällt, diejenigen der im Teil 2B des Ersten Anhangs genannten erforderlichen Angaben, die den Angaben im Adoptierte-Kinder-Register zu dieser Person entsprechen.

(3) Ein Nachweis über einen Registereintrag und die darin aufgeführten Tatsachen kann durch ein Dokument geführt werden, das als lesbare Kopie des Eintrags gilt und vom Ard-Chláraitheoir oder einer von ihm hierfür autorisierten Person als echte Kopie beglaubigt ist.

Index zum Register und Datenschutz

30C. (1) Der Ard-Chláraitheoir führt einen Index zum Register.

(2) Vorbehaltlich Absatz (4) durchforstet der Ard-Chláraitheoir auf Antrag einer in Absatz (3) genannten Person gegen Vorlage eines schriftlichen Antrags und Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr -

(a) das Register und den zugehörigen Index oder

(b) stellt der Person

(i) eine von ihm als echte Kopie zertifizierte Kopie,

(ii) eine Kopie oder

(iii) einen zertifizierten Auszug

eines von der Person angegebenen Eintrags im Register aus.

(3) Antragsberechtigt sind

(a) die Person, auf die sich der Registereintrag bezieht,

(b) eine Person, die in Bezug auf die unter Buchstabe (a) genannte Person

(i) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,

(ii) falls kein Ehegatte/Lebenspartner, das Kind,

(iii) falls weder Ehegatte/Lebenspartner noch Kind, ein Elternteil oder

(iv) falls weder Ehegatte/Lebenspartner, Kind noch Elternteil, der überlebende Bruder bzw. die überlebende Schwester ist.

(4) Eine in Absatz (2)(b) genannte Kopie oder ein Auszug darf keine Referenz oder Angabe zur persönlichen Sozialversicherungsnummer enthalten, und „echte Kopie“ ist entsprechend auszulegen.

(5) Der Minister kann per Verordnung die Angaben festlegen, die in einen zertifizierten Auszug gemäß Absatz (2)(b)(iii) aufzunehmen sind.

Getrennter Index zur Verknüpfung Register Geschlechtsanerkennung und Geburtenregister

30D. (1) Der Ard-Chláraitheoir führt einen Index, um die Verbindung zwischen jedem Eintrag im Register und dem entsprechenden Eintrag im Geburtenregister oder Adoptierte-Kinder-Register nachvollziehbar zu machen.

(2) Der Index nach Absatz (1) ist nicht öffentlich einsehbar, und keine Informationen daraus dürfen an Dritte weitergegeben werden, außer auf gerichtliche Anordnung.

(3) Eine zertifizierte Kopie eines Registereintrags, sofern sie unter dem Siegel des Oifig an Ard-Chláraitheora ausgegeben wird, gilt ohne weiteren Nachweis als Nachweis für die darin enthaltenen Fakten. Anforderungen zur Vorlage einer Geburtsurkunde gelten als erfüllt, wenn die zertifizierte Kopie vorgelegt wird.

(4) Ein Gericht darf die in Absatz (2) genannte Anordnung nicht erlassen, wenn die betroffene Person ein Kind unter 18 Jahren ist, es sei denn, das Gericht ist überzeugt, dass dies im besten Interesse des Kindes ist.

Streichung oder Änderung eines Registereintrags

30E. (1) Der Ard-Chláraitheoir streicht nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abschnitt 14 Absatz 9(a) oder 15 Absatz 11(a) des Gesetzes von 2015 so bald wie möglich den entsprechenden Eintrag im Register, den Index nach Abschnitt 30C(1) und den Index nach Abschnitt 30D.

(2) Der Ard-Chláraitheoir berichtigt nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abschnitt 16 Absatz 8(a) des Gesetzes von 2015 so bald wie möglich den entsprechenden Eintrag im Register und der ursprüngliche Eintrag bleibt im Register erhalten.
 
(3) Der Ard-Chláraitheoir

(a) nach einer Neuregistrierung oder Berichtigung gemäß Abschnitt 23, 23A, 24, 25, 25A, 63, 64 oder 65 eines Eintrags im Geburtenregister oder

(b) nach einer Änderung gemäß Absatz (5), (7) oder (9) des Abschnitts 84 des Gesetzes von 2010 eines Eintrags im Adoptierte-Kinder-Register,

die einem Eintrag im Register entspricht, ändert den entsprechenden Eintrag im Register entsprechend.
 
28. Änderung von Abschnitt 61 des Gesetzes von 2004
Abschnitt 61 des Gesetzes von 2004 wird in Absatz 3 dahingehend geändert, dass „Totgeburten oder ein Index zu diesem Register“ durch „Totgeburten oder Geschlechtsanerkennung oder ein Index zu einem dieser Register“ ersetzt wird.
 
29. Änderung von Abschnitt 63 des Gesetzes von 2004
Abschnitt 63 des Gesetzes von 2004 wird in Absatz 1 dahingehend geändert, dass „(b) oder (d)“ durch „(b), (d) oder (k)“ ersetzt wird.
 
30. Änderung des Ersten Anhangs zum Gesetz von 2004
Der Erste Anhang des Gesetzes von 2004 wird durch die Einfügung der folgenden Teile nach Teil 2 geändert:

„TEIL 2A

Abschnitt 30B

Eintragungen im Register der Geschlechtsanerkennung

Geburtsdatum und Geburtsort.

Geburtszeit.

Geschlecht des Kindes.

Vorname(n) des Kindes.

Nachname des Kindes.

Persönliche Sozialversicherungsnummer des Kindes.

Vorname(n), Nachname, Geburtsname, Adresse und Beruf der Mutter.

Frühere Nachnamen (falls vorhanden) der Mutter.

Geburtsdatum der Mutter.

Familienstand der Mutter.

Persönliche Sozialversicherungsnummer der Mutter.

Geburtsname der Mutter der Mutter.

Vorname(n), Nachname, Geburtsname, Adresse und Beruf des Vaters.

Frühere Nachnamen (falls vorhanden) des Vaters.

Geburtsdatum des Vaters.

Familienstand des Vaters.

Persönliche Sozialversicherungsnummer des Vaters.

Geburtsname der Mutter des Vaters.

Vorname(n), Nachname, Qualifikation, Adresse und Unterschrift der anzeigenden Person.

Anmelderegion und Bezirk.

Datum der Registrierung.

Unterschrift des Ard-Chláraitheoir.

TEIL 2B

Abschnitt 30B

Eintragungen im Register der Geschlechtsanerkennung

Persönliche Sozialversicherungsnummer des Kindes.

Geburtsdatum und Geburtsland des Kindes.

Geschlecht des Kindes.

Vorname(n) und Nachname des Kindes.

Vorname(n), Nachname(n), Geburtsname(n), Adresse und Beruf(e) der Adoptiveltern.

Frühere Nachnamen der Adoptiveltern.

Geburtsdatum/Geburtsdaten der Adoptiveltern.

Familienstand des/der Adoptiveltern.

Persönliche Sozialversicherungsnummer(n) des/der Adoptiveltern.

Datum des Adoptionsbeschlusses.

Datum der Registrierung.

Unterschrift des Ard-Chláraitheoir.“
 
31. Änderung von Abschnitt 27 des Gesetzes über die irische Staatsangehörigkeit und Einbürgerung von 1956
Abschnitt 27 des Irish Nationality and Citizenship Act 1956 wird wie folgt geändert: -

(a) Durch die Einfügung des folgenden Absatzes nach Absatz (3):

„(3A) Ein Register zum Zweck der Registrierung der Geschlechtsanerkennung ausländischer Geburten wird im Department of Foreign Affairs and Trade geführt; nach Eingang eines entsprechenden Antrags einer Person gemäß Unterabsatz (iii) von Abschnitt 9 Absatz 1(a) des Gender Recognition Act 2015, der eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wurde, werden die Angaben zur Geschlechtsanerkennung dieser Person in dieses Register eingetragen.“

(b) In Absatz (4) wird nach „Auslandsgeburtenregister“ eingefügt: „oder, sofern zutreffend, ein Eintrag in dem in Absatz (3A) genannten Register“.

(c) Durch die Einfügung des folgenden Absatzes nach Absatz (5):

„(5A) Verordnungen können auch gemäß Absatz (5) für die Zwecke des in Absatz (3A) genannten Registers erlassen werden – zur Festlegung der Form und Weise der Führung des Registers, der Registrierung der Geschlechtsanerkennung darin, der Personen, denen Auszüge daraus zur Verfügung gestellt werden dürfen, der Änderung oder Löschung von fehlerhaften Einträgen, der Änderung oder Löschung eines Eintrags im Register, damit er mit der Änderung oder Löschung eines fehlerhaften Eintrags im foreign births register übereinstimmt, der Änderung oder Löschung eines Eintrags, wenn der Minister for Foreign Affairs and Trade gemäß Gender Recognition Act 2015 über die Änderung oder den Widerruf einer Geschlechtsanerkennungsurkunde informiert wird, über die Herstellung einer nachvollziehbaren Verbindung zwischen dem Auslandsgeburtenregister und dem in Absatz (3A) genannten Register, der Vertraulichkeit dieser Verbindung und des in Absatz (3A) genannten Registers und (mit Zustimmung des Ministers für Public Expenditure and Reform) der Gebühren (falls vorhanden), die für die Registrierung der Geschlechtsanerkennung im Register und für die Ausstellung von Auszügen daraus erhoben werden.“
 
und

(d) Durch die Einfügung des folgenden Absatzes nach Absatz (6):

„(7) In diesem Abschnitt hat ‚Geschlechtsanerkennungsurkunde‘ die gleiche Bedeutung wie im Gender Recognition Act 2015.“
 
32. Änderung von Abschnitt 3 des Gesetzes von 2010
Abschnitt 3 des Gesetzes von 2010 wird durch die Aufnahme der folgenden Definitionen geändert:

„‚Gesetz von 2015‘ bezeichnet das Gender Recognition Act 2015;

‚Geschlechtsanerkennungsurkunde‘ hat die gleiche Bedeutung wie im Gender Recognition Act 2015;

‚Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen‘ bezeichnet das nach Abschnitt 91A eingerichtete Register.“
 
33. Änderung von Kapitel 2 des Teils 10 des Gesetzes von 2010
Kapitel 2 von Teil 10 des Gesetzes von 2010 wird durch die Einfügung der folgenden Abschnitte nach Abschnitt 91 geändert:

Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen

91A. (1) Die Behörde errichtet und führt ein Register mit der Bezeichnung „Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen“ zum Zweck der Registrierung der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen.

(2) Ein Eintrag im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen erfolgt in der Form und mit den Angaben, die durch Verordnung nach Abschnitt 152A vorgeschrieben werden.

(3) Die Behörde führt einen Index, der die Verbindung zwischen jedem Eintrag im Auslandsadoptionsregister und dem entsprechenden Eintrag im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen nachvollziehbar macht.

(4) Der nach Absatz (3) geführte Index ist nicht öffentlich einsehbar, und Informationen daraus dürfen nur auf gerichtliche Anordnung herausgegeben werden.

(5) Ein Gericht darf eine nach Absatz (4) genannte Anordnung nicht erlassen, wenn die betroffene Person ein Kind unter 18 Jahren ist, es sei denn, das Gericht ist überzeugt, dass dies im besten Interesse des Kindes liegt.

Beglaubigte Kopie eines Eintrags im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen als Nachweis der angegebenen Fakten

91B. (1) Vorbehaltlich Absatz (3) hat die Behörde auf schriftlichen Antrag einer in Absatz (2) genannten Person und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr -

(a) das Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen sowie dessen Index zu durchsuchen, oder

(b) der Person

(i) eine von ihr als echt bestätigte Kopie,

(ii) eine Kopie, oder

(iii) einen beglaubigten Auszug eines vom Antragsteller bezeichneten Eintrags im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen auszuhändigen.

(2) Antragsberechtigt sind

(a) die Person, auf die sich der Eintrag im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen bezieht;

(b) eine Person, die in Bezug auf die unter Buchstabe (a) genannte Person

(i) der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner,

(ii) falls kein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, das Kind,

(iii) falls kein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind, ein Elternteil, oder

(iv) falls kein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, Kind oder Elternteil, der überlebende Bruder oder die überlebende Schwester ist.

(3) Eine beglaubigte Kopie eines Dokuments nach Absatz (1) darf nicht offenlegen, dass der Eintrag im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen enthalten ist.

(4) Jegliche gesetzlich geforderte Vorlage einer Geburtsurkunde ist durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des in Absatz (1) beschriebenen Dokuments erfüllt.

(5) In Absatz (2) bedeutet „Lebenspartner“ das Gleiche wie im Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010.

Eintrag im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen

91C. Eine Person gemäß Unterabsatz (iv) von Abschnitt 9 Absatz 1(a) des Gesetzes von 2015, der vom Minister eine Geschlechtsanerkennungsurkunde ausgestellt wurde, kann sich an die Behörde wenden und beantragen, dass die Angaben zur Anerkennung des Geschlechts dieser Person im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen eingetragen werden.

Löschung oder Änderung eines Eintrags im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen

91D. (1) Die Behörde löscht nach Eingang einer Mitteilung gemäß Abschnitt 14 Absatz 9(c) oder 15 Absatz 11(c) des Gesetzes von 2015 so bald wie möglich den entsprechenden Eintrag im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen sowie den Index nach Abschnitt 91A(3).

(2) Die Behörde berichtigt nach Eingang einer Mitteilung gemäß Abschnitt 16 Absatz 8(c) des Gesetzes von 2015 so bald wie möglich den entsprechenden Eintrag im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen; der ursprüngliche Eintrag bleibt erhalten.

(3) Die Behörde ändert nach einer Berichtigung eines Fehlers eines Eintrags im Auslandsadoptionsregister gemäß Abschnitt 90 Absatz 11, der einem Eintrag im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen entspricht, den betreffenden Eintrag im zuletzt genannten Register entsprechend.
 
34. Vorschriften zur Registrierung der Geschlechtsanerkennung bei internationalen Adoptionen
Das Gesetz von 2010 wird durch die Einfügung des folgenden Abschnitts nach Abschnitt 152 geändert:

152A. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Abschnitts 150 kann der Minister Vorschriften erlassen, die die Form der Einträge im Register der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen sowie die in diesen Einträgen enthaltenen Angaben vorschreiben, und hat dabei dem Erfordernis Rechnung zu tragen, Informationen in diesen Einträgen zu enthalten, die eine Rückverfolgbarkeit zu einem Eintrag im Register der Auslandsadoptionen ermöglichen.
 
35. Änderung von Abschnitt 96 des Gesetzes von 2010
Abschnitt 96 Absatz 1 des Gesetzes von 2010 wird wie folgt geändert—

(a) in Buchstabe (f) durch Streichung von „und“,

(b) in Buchstabe (g) indem „Adoptionen.“ durch „Adoptionen;“ ersetzt wird,

(c) durch Einfügung des folgenden Buchstabens nach Buchstabe (g):

„(h) die Führung des Registers der Geschlechtsanerkennung von Auslandsadoptionen und des in Abschnitt 91A Absatz 3 genannten Index.“.
 
 
Teil 5
Verschiedene Bestimmungen
 
36. Straftatbestände und Strafen
(1) Eine Person macht sich strafbar, die—

(a) bei einem Antrag nach Teil 2 wissentlich oder fahrlässig dem Minister eine in wesentlicher Hinsicht falsche oder irreführende Information übermittelt, oder

(b) es versäumt oder unterlässt, eine Geschlechtsanerkennungsurkunde gemäß Abschnitt 14 Absatz 5 ohne hinreichenden Grund an den Minister zurückzugeben.

(2) Eine Person, die sich nach Absatz (1) strafbar macht, ist im Falle einer Zusammenfassung mit einer Geldstrafe der Klasse C oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten oder beiden zu bestrafen.
 
37. Circuit Family Court (Familiengericht des „Circuit Court“-Systems)
Die durch Abschnitt 12 verliehene Zuständigkeit kann von einem Richter des Gerichtsbezirks ausgeübt werden, in dem das Kind, für das ein Antrag gestellt wird, gewöhnlich lebt, und die durch Abschnitt 17 verliehene Zuständigkeit kann von einem Richter des Gerichtsbezirks ausgeübt werden, in dem der Antragsteller auf eine Geschlechtsanerkennungsurkunde gewöhnlich lebt.
 
38. Änderung des Passgesetzes 2008
(1) Abschnitt 11 des Passgesetzes 2008 wird wie folgt geändert—

(a) durch Streichung von Absatz (1),

(b) durch Streichung von Absatz (2),

(c) durch Einfügung der folgenden Absätze vor Absatz (3):

(2A) (a) Der Minister berücksichtigt einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für einen Antragsteller, der einen Reisepass ausgestellt erhalten möchte

(i) im neuen Geschlecht und

(ii) ggf. mit neuem Namen,
nur, wenn der Antragsteller dem Minister seine Geschlechtsanerkennungsurkunde vorlegt.

(b) Legt ein Antragsteller nach Buchstabe (a) dem Minister seine Geschlechtsanerkennungsurkunde vor, kann der Minister dem Antragsteller vorbehaltlich dieses Gesetzes einen Reisepass im in der Geschlechtsanerkennungsurkunde genannten Geschlecht und ggf. im neuen Namen ausstellen.

(2B) (a) Ein Antragsteller für einen Reisepass, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und auf den Abschnitt 9 des Gender Recognition Act 2015 keine Anwendung findet, kann beim Minister beantragen, den Reisepass im neuen Geschlecht und, falls ein neuer Name verwendet wird, den neuen Namen im Reisepass zu führen.

(b) Ein Antragsteller nach Buchstabe (a) hat dem Minister vorzulegen

(i) eine eidesstattliche Erklärung, in der er versichert, dass er die feste und ernsthafte Absicht hat, für den Rest seines Lebens im neuen Geschlecht zu leben, und sich der Folgen des Antrags bewusst ist,

(ii) soweit erforderlich, einen Nachweis zur Zufriedenheit des Ministers über die Verwendung des neuen Namens durch den Antragsteller,

und der Minister kann dem Antragsteller vorbehaltlich dieses Gesetzes einen Reisepass im im Antrag angegebenen neuen Geschlecht und, falls zutreffend, neuen Namen ausstellen.

(2C) (a) Ein Antragsteller für einen Reisepass, der das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und auf den Abschnitt 9 des Gender Recognition Act 2015 keine Anwendung findet, kann beim Minister beantragen, den Reisepass im neuen Geschlecht und, falls ein neuer Name verwendet wird, den neuen Namen im Reisepass zu führen.

(b) Ein Antragsteller nach Buchstabe (a) hat dem Minister vorzulegen

(i) eine eidesstattliche Erklärung, in der er versichert, dass er die feste und ernsthafte Absicht hat, für den Rest seines Lebens im neuen Geschlecht zu leben, und sich der Folgen des Antrags bewusst ist,

(ii) jede der in Buchstabe (c) genannten ärztlichen Bescheinigungen,

(iii) soweit erforderlich, einen Nachweis zur Zufriedenheit des Ministers über die Verwendung des neuen Namens durch den Antragsteller,

und der Minister kann dem Antragsteller vorbehaltlich dieses Gesetzes einen Reisepass im im Antrag angegebenen neuen Geschlecht und, falls zutreffend, neuen Namen ausstellen.

(c) Für die Zwecke von Buchstabe (b) sind folgende ärztlichen Bescheinigungen erforderlich:

(i) eine Bescheinigung des behandelnden Arztes des Kindes, aus der nach fachärztlicher Meinung hervorgeht, dass

(I) das Kind einen ausreichenden Reifegrad erreicht hat, um die Entscheidung zu treffen, einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses im neuen Geschlecht zu stellen,

(II) das Kind sich der Folgen dieser Entscheidung bewusst ist, diese bedacht und voll verstanden hat,

(III) die Entscheidung des Kindes frei und selbstständig, ohne Druck oder unzulässigen Einfluss einer anderen Person getroffen wurde,

und

(ii) eine Bescheinigung eines Endokrinologen oder Psychiaters, der mit dem Kind nicht verbunden ist, aus der hervorgeht, dass seine medizinische Ansicht mit der in Unterbuchstabe (i) genannten medizinischen Ansicht übereinstimmt.

und

(d) durch Ersetzung des folgenden Absatzes für Absatz (4):

(4) In diesem Abschnitt—

bedeutet ‚Endokrinologe‘—

(a) ein Arzt, der im „Specialist Division“ des Registers für Ärzte unter der medizinischen Fachrichtung „Endokrinologie und Diabetes mellitus“ geführt ist, oder

(b) im Falle einer Person außerhalb des Staates, eine Person, die nach den Gesetzen des Ortes, an dem sie ist, berechtigt ist, im Bereich der Endokrinologie tätig zu sein;

‚Geschlechtsanerkennungsurkunde‘ hat die gleiche Bedeutung wie im Gender Recognition Act 2015;

‚Arzt‘ bedeutet—

(a) ein Arzt, der in das Register für Ärzte eingetragen ist, oder

(b) im Falle einer Person außerhalb des Staates, eine Person, die nach den Gesetzen des Ortes, an dem sie ist, berechtigt ist, dort als Arzt tätig zu sein;

‚medizinische Fachrichtung‘ bezeichnet eine vom Medical Council gemäß Abschnitt 89 des Medical Practitioners Act 2007 anerkannte medizinische Fachrichtung;

‚neues Geschlecht‘—

(a) im Zusammenhang mit einem Antragsteller nach Absatz (2A) das zum ursprünglich angegebenen Geschlecht entgegengesetzte Geschlecht, wie es

(i) im vom Geburtenregister nach Abschnitt 13 des Civil Registration Act 2004 geführten Eintrag genannt ist, nachgewiesen durch ein gemäß Abschnitt 61 dieses Gesetzes ausgestelltes Dokument,

(ii) im Adoptivkinderregister nach Abschnitt 84 des Adoption Act 2010, nachgewiesen durch eine gemäß Absatz 10 jenes Abschnitts ausgestellte beglaubigte Kopie des Eintrags,

(iii) im Buch für ausländische Geburteneinträge oder Auslandsgeburtenregister nach Abschnitt 27 des Irish Nationality and Citizenship Act 1956, nachgewiesen durch ein Dokument, das als Kopie eines Eintrags in diesem Buch oder Register gilt und ordnungsgemäß beglaubigt ist,

(iv) im Register für Auslandsadoptionen nach Abschnitt 90 des Adoption Act 2010, nachgewiesen durch ein Dokument, das als Kopie eines Eintrags in jenem Register gilt und nach Abschnitt 91 Absatz 1 Buchstabe (b) jenes Gesetzes ausgestellt ist,

(v) wenn die betreffende Geburt gemäß einem zivilen Registrierungssystem des Geburtsorts registriert ist, nachgewiesen durch ein gemäß jenem System ausgestelltes Dokument oder eine eidesstattliche Erklärung, warum die Vorlage nicht möglich ist, und Vorlage sonstiger Nachweise über die Geburt,

(vi) wenn die betreffende Geburt nicht registriert ist, weil es im Geburtsort kein entsprechendes Registrierungssystem gibt, nachgewiesen durch eine eidesstattliche Erklärung und sonstige Nachweise über die Geburt;

(b) im Zusammenhang mit einem Antragsteller nach Absatz (2B) oder (2C) das zum ursprünglich angegebenen Geschlecht entgegengesetzte Geschlecht wie in

(i) wenn die betreffende Geburt gemäß einem zivilen Registrierungssystem des Geburtsorts registriert ist, nachgewiesen durch ein gemäß jenem System ausgestelltes Dokument oder eine eidesstattliche Erklärung, warum die Vorlage nicht möglich ist, und Vorlage sonstiger Nachweise über die Geburt,

(ii) wenn die betreffende Geburt nicht registriert ist, weil es im Geburtsort kein entsprechendes Registrierungssystem gibt, nachgewiesen durch eine eidesstattliche Erklärung und sonstige Nachweise über die Geburt;

‚neuer Name‘

(a) im Zusammenhang mit einem Antragsteller nach Absatz (2A), sofern ein anderer Name als der in Abschnitt 10 Absatz 1 oder 2 angegebene Name in der Geschlechtsanerkennungsurkunde genannt ist, diesen Namen,

(b) im Zusammenhang mit einem Antragsteller nach Absatz (2B) oder (2C) einen anderen Namen als den in Abschnitt 10 Absatz 1 oder 2 genannten Namen;

‚behandelnder Arzt‘ bezeichnet den jeweils für das Anliegen des Antrags nach Absatz (2C) zuständigen Hauptbehandler des Endokrinologen oder Psychiaters;

‚Psychiater‘—

(a) ein Arzt, der im „Specialist Division“ des Registers für Ärzte unter den medizinischen Fachrichtungen „Psychiatrie“ oder „Kinder- und Jugendpsychiatrie“ geführt ist, oder

(b) im Falle einer Person außerhalb des Staates, eine Person, die nach den Gesetzen des Ortes, an dem sie ist, berechtigt ist, im Bereich der Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig zu sein;

‚Ärzteregister‘ bezeichnet das nach Abschnitt 43 des Medical Practitioners Act 2007 geführte Register für Ärzte.

(2) Ist vor der Aufhebung der Absätze (1) und (2) von Abschnitt 11 des Passgesetzes 2008 durch Absatz (1) beim Minister ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nach Absatz (1) des genannten Abschnitts 11 gestellt worden und ist dieser Antrag vom Minister noch nicht entschieden oder zurückgezogen worden, so wird der Antrag so behandelt und entschieden, als wären die genannten Absätze (1) und (2) des Abschnitts 11 nicht aufgehoben worden.

 

*, ** Im irischen Gesetz müssen Antragsteller sowohl bei der juristischen Geschlechtsänderung als auch bei einer späteren „Detransition“ jeweils eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie dauerhaft im gewünschten (bzw. im ursprünglichen) Geschlecht leben wollen. Das Gesetz stellt dies nicht als absolutes, unumkehrbares Lebensversprechen dar, sondern nutzt die eidesstattliche Versicherung als Schutz vor Missbrauch und Leichtfertigkeit: Ein Sinneswandel bleibt rechtlich möglich, solange eine erneute ernsthafte Erklärung erfolgt. Die Formulierung vermeidet so Pauschalverdacht und erlaubt auch die Rückkehr – Hauptsache, jede Änderung wird mit Ernst und Verantwortung beschlossen und erklärt.

*** Ist DER Passus der die Korrektur des juristischen Geschlechts ermöglicht! Aber das deutsche SBGG hat uns alles weggenommen! Kann man gar nicht laut genug sagen.

**** Die Formulierung dieses Abschnitts soll sicherstellen, dass bei bestimmten, auf das Geschlecht bezogenen Sexualstraftaten die rechtliche Änderung des Geschlechts im Sinne der Strafverfolgung nicht dazu führt, dass die Straftat nicht mehr geahndet werden kann.

 

Der „Civil Registration Act“ ist das zentrale irische Gesetz zur Führung der Personenstandsregister. Darin werden die Geburts-, Heirats- und Sterberegister staatlich verwaltet und alle wichtigen personenstandsrechtlichen Ereignisse erfasst – also Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Todesfälle. Auf Deutsch entspricht das am ehesten dem deutschen „Personenstandsgesetz“ (PStG).

 

Angelegt am 30.11.2025

Letzte Bearbeitung: 11.01.2026, 19:14

News

 

24.07.25: Verfassungsbeschwerde und Unberührtenklage online

Hier gehts lang. >klick<

 

07.06.25: Komplettes SBGG und weitere Erklärungen online

Wir haben keinerlei Anstrengungen gescheut und das komplette SBGG mit seinen insgesamt 13 Artikeln (nicht nur Artikel 1 der von Google leicht gefunden wird) suchmaschinentauglich online gestellt, in der Hoffnung, daß Google auch den wichtigen Artikel 4 des SBGG findet und auflistet.

 


Neurointersexualität / Neurointersexuelle Körperdiskrepanz (NIBD)
Eine Zusatz-Bezeichnung, die gerne von manchen originär transsexuellen Menschen benutzt wird, um sich von der inflationären Benutzung des Begriffes "Transsexualität", welche durch die genderorientierte Trans*-Community, aber auch durch die Medien getätigt wird, abzugrenzen. NIBD-Betroffene wollen einfach nicht mit anderen Phänomenlagen, die entweder nur ein Lifestyle, Rollenproblem oder sexueller Fetisch sind, verwechselt und/oder in einen Topf geworfen werden. Die Bezeichnung NIBD bezieht sich auf die wissenschaftliche Arbeit von Dr. Haupt.

 


Neurointersexuality / Neurointersexual Body Discrepancy (NIBD)
An additional term which is often used by originally transsexual people to differentiate themselves from the inflationary use of the term "transsexuality" by the gender-oriented trans* community, but also by the media. NIBD patients simply do not want to be confused and/or lumped together with other phenomena that are either just a lifestyle, role problem or sexual fetish. The term NIBD refers to the scientific work of Dr. Haupt.

 

 

 

 


Transgender - Transidentität
Transgender hadern hauptsächlich mit der sozialen Geschlechterrolle (gender), die ihnen seitens der Gesellschaft und kulturellen Konventionen aufgedrückt wird. Einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen nicht gegeben. Gerne und immer wieder wird, auch von Fachleuten, Transgenderismus mit originärer Transsexualität verwechselt.
Transidente hadern mit ihrer Identität als Mann oder Frau. Dieses Problem ist rein psychisch bedingt, einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen ebenfalls nicht gegeben. Auch hier wird das Phänomen gerne mit originärer Transsexualität verwechselt.

 


Transgender - Transidentity
Transgender people mainly struggle with the social gender role (gender) that is imposed on them by society and cultural conventions. They do not experience the kind of physical distress felt by originally transsexual people (NIBD). Transgenderism is often and repeatedly confused with original transsexuality, even by experts.
Transident people struggle with their identity as a man or a woman. This problem is purely psychological; they do not experience the kind of physical suffering that original transsexual people (NIBD) do. Here too, the phenomenon is often confused with original transsexuality.

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