Das finnische Selbstbestimmungsgesetz
Originaltext hier in finnisch und schwedisch: Laki sukupuolen vahvistamisesta 295/2023 und Lag om könsfastställelse 295/2023
Schlagwort: Geschlecht
Typ der Rechtsvorschrift: Gesetz
Verwaltungsbereich: Sozial- und Gesundheitsministerium
Verkündung: 3. März 2023
Veröffentlichungstag: 7. März 2023
Inkrafttreten: 3. April 2023
295/2023
Gesetz
über die Feststellung des Geschlechts
Gemäß Beschluss des Parlaments wird verordnet:
§ 1
Voraussetzungen für die Feststellung des Geschlechts
Es ist festzustellen, dass eine Person eine andere Geschlechtszugehörigkeit besitzt als diejenige, die für sie im Bevölkerungsdatenregister gemäß dem Gesetz über das Bevölkerungsdatenregister und die von der Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten angebotenen Zertifikatdienste (661/2009) eingetragen ist, wenn die Person
- eine Erklärung über ihr dauerhaftes Erleben der Zugehörigkeit zu dem festzustellenden Geschlecht abgibt,
- das Volljährigkeitsalter erreicht hat und
- finnischer Staatsbürger ist oder in Finnland wohnt.
§ 2
Antragstellung und Bearbeitung
Der Antrag auf Feststellung des Geschlechts ist schriftlich bei der Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten zu stellen.
Sobald der Antrag eingereicht wurde, informiert die Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten den Antragsteller unverzüglich über die Bearbeitung des Antrags und über die rechtlichen Folgen der Feststellung des Geschlechts. Nachdem der Antragsteller diese Informationen erhalten hat, muss er seinen Antrag schriftlich bestätigen, jedoch frühestens 30 Tage nach Eingang des Antrags. Die Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten kann das Geschlecht des Antragstellers feststellen, sobald dieser seinen Antrag bestätigt hat. Wird ein Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichen bestätigt, verfällt er.
Hat die Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten das Geschlecht des Antragstellers festgestellt, vermerkt sie dies unverzüglich im Bevölkerungsdatenregister.
Wenn das Geschlecht einer verheirateten Person oder einer Person in eingetragener Partnerschaft festgestellt wird, übersendet die Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten eine Mitteilung über die Feststellung an den Ehepartner oder die andere Partnerperson.
Ein erneuter Antrag auf Feststellung des Geschlechts kann frühestens ein Jahr nach der vorherigen Feststellung gestellt werden. Aus besonders wichtigen Gründen kann ein erneuter Antrag jedoch auch vor Ablauf der Jahresfrist gestellt werden.
Auf Åland übernimmt das staatliche Amt von Åland die Aufgaben, die laut diesem Gesetz von der Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten wahrgenommen werden.
§ 3
Rechtswirkungen der Feststellung des Geschlechts
Das gemäß diesem Gesetz festgestellte Geschlecht ist als das Geschlecht der Person bei der Anwendung anderer Gesetze zu betrachten, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. *
Vorschriften, die für Frauen gelten, die schwanger sind, stillen oder ein Kind geboren haben, finden auf Personen Anwendung, die schwanger sind, stillen oder ein Kind geboren haben – unabhängig davon, ob das Geschlecht dieser Person festgestellt wurde.
Ungeachtet der im ersten Absatz vorgeschriebenen Regelung gilt bei der Anwendung des Gesetzes über assistierte Befruchtung (1237/2006) und des Gesetzes über die rechtsgenetische Vaterschaftsuntersuchung (378/2005) das bei der Geburt der Person festgestellte Geschlecht als maßgeblich.
Screenings im Sinne von § 14 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (1326/2010) sowie entsprechend erlassene Vorschriften und Regelungen, die auf das Geschlecht der Person Bezug nehmen, können ungeachtet einer Feststellung des Geschlechts auf Grundlage medizinischer Erwägungen durchgeführt werden. Näheres zur Durchführung solcher Screenings wird durch Verordnung des Staatsrates geregelt.
§ 4
Rechtswirkungen der Feststellung des Geschlechts für die Elternschaft
Die Vaterschaft eines Ehegatten wird für die Zwecke von § 3 des Elternschaftsgesetzes (775/2022) auf Grundlage des Geschlechts festgestellt, das zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Bevölkerungsdatenregister eingetragen war.
Die Regelungen in § 2 des Elternschaftsgesetzes werden auf die Feststellung der Mutterschaft und die in § 4 Absatz 2 des Elternschaftsgesetzes genannten Regelungen auf die Feststellung der Vaterschaft angewendet, unabhängig von der Feststellung des Geschlechts.
Eine Elternschaft nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des Elternschaftsgesetzes, die auf einer Einwilligung zur assistierten Befruchtung beruht, gilt als Vaterschaft oder Mutterschaft entsprechend dem Geschlecht, das im Bevölkerungsdatenregister eingetragen war, als die Einwilligung gegeben wurde. Eine Elternschaft nach § 4 Absatz 3 des Elternschaftsgesetzes, die auf einer Einwilligung zur Feststellung der Vaterschaft beruht, gilt jedoch stets als Vaterschaft.
5 §
Änderung der Bezeichnung der Elternschaft
Die Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten kann auf Antrag die Bezeichnung der Elternschaft einer Person so abändern, dass sie dem festgestellten Geschlecht der Person entspricht. Die Person kann die Änderung der Bezeichnung der Elternschaft gleichzeitig mit dem Antrag auf Feststellung ihres Geschlechts oder nach Feststellung des Geschlechts beantragen.
Wenn die Bezeichnung der Elternschaft geändert wird, hat die Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten darüber den Sorgeberechtigten der minderjährigen Kinder des Antragstellers zu informieren.
§ 6
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Als Entscheidung im Sinne von Absatz 1 gilt jede Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen Behörde, sowie jede andere Maßnahme oder jede Registrierung durch eine Behörde, wenn dadurch das Geschlecht der Person in dem Staat, in dem diese Entscheidung getroffen, die Maßnahme durchgeführt oder die Registrierung vorgenommen wurde, als festgestellt gilt.
§ 7
Rechtsmittel
Eine Überprüfung von Entscheidungen nach diesem Gesetz kann beantragt werden. Bestimmungen zur Beantragung der Überprüfung finden sich im Verwaltungsverfahrensgesetz (434/2003).
Bestimmungen zur Anrufung des Verwaltungsgerichts finden sich im Gesetz über das verwaltungsgerichtliche Verfahren (808/2019).
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 3. April 2023 in Kraft.
Mit diesem Gesetz wird das Gesetz über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Personen (563/2002) aufgehoben.
Die Bestimmungen des § 5 gelten erst ab dem 1. März 2024.
Helsinki, den 3. März 2023
Präsident der Republik: Sauli Niinistö
Familien- und Sozialministerin: Krista Kiuru
Inkrafttretensbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
- Anmerkung Selfmademan: Auch hier wird das juristische Geschlecht mitkorrigiert, anders als bei unserem deutschen SBGG!
Angelegt am 09.11.2025

