Wie das SBGG unsere Rechte beschneidet
Wer sich das Selbstbestimmungsgesetz sehr genau durchliest stößt zunächst auf den folgenden Passus im § 6 SBGG:
(1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Das klingt ja erstmal schön. Der Geschlechtseintrag muß überall akzeptiert werden weil er nach
§ 54 PStG eine Beweiskraft besitzt. Was für eine herrliche Welt, wenn da nicht gleich ein Pferdefuß folgen würde, der die Einschränkung der Beweiskraft möglich macht.
So steht nämlich in Absatz 1 auch, dass der Eintrag maßgeblich ist, „soweit [...] durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“ Und genau diese „andere Bestimmung“ liefert das SBGG in Absatz 2 (Hausrecht) sofort selbst mit.
(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.
Das Hausrecht bleibt vom Geschlechtseintrag unberührt. Heißt, der Hausrechtsinhaber darf den Geschlechtseintrag ignorieren und allein anhand des Aussehens/der Optik die betroffene Person aus den geschlechtsspezifischen Räumen verweisen. Wer ein suboptimales Passing hat oder optisch nicht ins klassische Raster passt, gerät in den Verdachtsmoment und wird abgewiesen. Das trifft eine operierte transsexuelle Frau genauso wie eine maskulin wirkende Cis-Frau. Genau das ist die optische Willkür und Diskriminierung, die der Gesetzgeber durch das SBGG an der Tür legalisiert hat.
Warum ist dieser "Hausrechtsparagraph" so durchschlagend?
Das liegt an der Systematik der Gesetzgebung. Im Fachjargon nennt man das "Lex specialis derogat legi generali" (Das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz).
Während das Personenstandsgesetz das allgemeine Gesetz ist, so ist das Selbstbestimmungsgesetz das spezielle Gesetz und damit gelten die §§ des SBGG vorangig, unabhängig davon was das PStG dazu sagt. Das SBGG bohrt also gezielt ein Loch in die Beweiskraft des PStG. Es hebelt den rechtlichen Nutzen des Registers vor der Tür aus. - Sollte es wie in England zu einem Toilettenverbot kommen, was leider sehr viele Leute einfordern, dann kommt das einem gesellschaftlichen Ausschluß gleich. Kino, Restaurantbesuche, Disco, Konzerte, Zoo, längere Stadtbummel und Ausflüge etc. sind dann nicht mehr drin weil irgendwann notgedrungen die Blase anfängt zu drücken. Man kann auf vieles verzichten, aber nicht auf den Toilettengang.
Angelegt am: 31.05.2026
Letzte Bearbeitung: 31.05.2026, 17:57