Art. 4 Nr. 3 a und 9 SBGG - Verlust des juristischen Geschlechts
Da die Vornamens- und Personenstandsänderung jetzt nur noch ein reiner Sprechakt vor dem Standesamt ist ohne jegliche Plausibilitätsprüfung im Vorfeld, die Gerichtsgutachten weggefallen sind und die Standesämter gemäß § 1 Abs. 1 PStG i . V. m. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG keine statusbegründenden Akte vollziehen dürfen, da die Rechtssprechung gemäß § 92 GG ausschließlich den Richtern vorbehalten ist und die Korrektur des juristischen Geschlechts ein Statusverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (FamFG), mußte das "juristische Geschlecht" zwangsläufig vom "Geschlechtseintrag" im PStG entkoppelt werden, damit die Standesämter via Sprechakt eine Vornamens- und rechtslose Personenstandsänderung als reinen Verwaltungsakt durchführen dürfen. Das heißt, bei SBGG-Absolventen wird das juristische Geschlecht (im Gegensatz zum damaligen TSG mit seinen §§ 8, 10 TSG) nicht mehr mitkorrigiert.
Eine originär transsexuelle Frau die über das SBGG geht, bleibt für den Staat ein juristischer Mann und kann daher auch keine Frauenrechte einklagen. Ein originär transsexueller Mann der über das SBGG geht, bleibt für den Staat eine juristische Frau und kann daher keine Männerrechte einklagen.
Durch den Verlust des juristischen Geschlechts sind wir komplett entrechtet worden und haben keinerlei Möglichkeit mehr, bei Diskriminierung und Rauswurf aus geschlechtsspezifischen Räumen Rechte zugesprochen zu bekommen. Eine Klage würde sofort abgelehnt werden oder im Sande verlaufen. Laut Rechtssprechung hat ein juristischer Mann nichts auf einer Damentoilette oder in einer Damensauna zu suchen. Umgekehrt gilt das gleiche für juristische Frauen. Und da ist es völlig egal ob man prä-OP oder post-OP ist. - All das spielt in die Hände der Hausrechtsinhaber, die nun frei nach Gutdünken über unsere Geschlechtlichkeit befinden dürfen. Denn § 6 Abs. 2 SBGG sagt deutlich, daß das Hausrecht vom "Geschlechtseintrag" unberührt bleibt, denn ohne das korrigierte juristische Geschlecht als starkes "Zugpferd" der ehemaligen Kombination wie es zu TSG-Zeiten bestanden hat, bleibt der alleinige Geschlechtseintrag rechtlich wirkungslos (mit Ausnahme der Quotenregelung) und kann damit den Hausrechtsinhaber nicht beeindrucken.
Perfider indes die Tatsache, daß das SBGG mit seinem § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG dafür sorgt, daß der richterliche TSG-Beschluß von TSG-Absolventen seine Gültigkeit verliert. Wir werden jetzt so behandelt, als hätten wir nie unser korrigiertes juristisches Geschlecht erhalten. Die Legislative mischt sich hier gewaltig in die TSG-Beschlüsse der Judikative ein. Diese Kompetenzüberschreitung ist verfassungswidrig. Denn § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG bringt die Verwaltungen in eine Situation in der sie gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verstoßen müssen um die Gesetzesanwendung überhaupt zu ermöglichen. Auch wenn die Beamten nicht den Bleistift schwingen, sie werden gezwungen, sich unser korrigiertes juristisches Geschlecht wegzudenken und allein die "Denkensart" stellt schon eine Kompetenzüberschreitung dar. Die komplette Verwaltungsebene wird dazu gezwungen sich unser korrgiertes juristisches Geschlecht "wegzudenken". Ihr tut gut daran, wenn ihr über das TSG gegangen seid und vor Jahren die Transition abgeschlossen habt und ein etabliertes Leben lebt, den Ort der Transition zu verlassen, in ein Gebiet zu ziehen wo euch niemand kennt und vor den neuen Behörden dort tunlichst im persönlichen Gespräch eure Vergangenheit verschweigt, also absolut deep stealth lebt.

