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Art. 4 Nr. 3 a und 9 SBGG - die absolute Entrechtung

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Art. 4 Nr. 3 a und 9 SBGG - Verlust des juristischen Geschlechts

 

Art. 4 Nr. 3 a und 9 SBGG beweisen, daß das PStG (Personenstandsgesetz) an den besagten Stellen neu gefasst wurde. An anderen Stellen des PStG ist aber nachwievor von "Geschlecht" die Rede. Dies ist der Nachweis, daß das PStG nun zwischen "Geschlecht" (das sogenannte juristische Geschlecht aus dem sich alle Rechte und Pflichten ergeben) und "Geschlechtseintrag" (der berühmte Buchstabe im Reisepass) unterscheidet. Warum ist das so?

Da die Vornamens- und Personenstandsänderung jetzt nur noch ein reiner Sprechakt vor dem Standesamt ist ohne jegliche Plausibilitätsprüfung im Vorfeld, die Gerichtsgutachten weggefallen sind und die Standesämter gemäß § 1 Abs. 1 PStG i . V. m. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG keine statusbegründenden Akte vollziehen dürfen, da die Rechtssprechung gemäß § 92 GG ausschließlich den Richtern vorbehalten ist und die Korrektur des juristischen Geschlechts ein Statusverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (FamFG), mußte das "juristische Geschlecht" zwangsläufig vom "Geschlechtseintrag" im PStG entkoppelt werden, damit die Standesämter via Sprechakt eine Vornamens- und rechtslose Personenstandsänderung als reinen Verwaltungsakt durchführen dürfen. Das heißt, bei SBGG-Absolventen wird das juristische Geschlecht (im Gegensatz zum damaligen TSG mit seinen §§ 8, 10 TSG) nicht mehr mitkorrigiert.
Eine originär transsexuelle Frau die über das SBGG geht, bleibt für den Staat ein juristischer Mann und kann daher auch keine Frauenrechte einklagen. Ein originär transsexueller Mann der über das SBGG geht, bleibt für den Staat eine juristische Frau und kann daher keine Männerrechte einklagen.
 

Durch den Verlust des juristischen Geschlechts sind wir komplett entrechtet worden und haben keinerlei Möglichkeit mehr, bei Diskriminierung und Rauswurf aus geschlechtsspezifischen Räumen Rechte zugesprochen zu bekommen. Eine Klage würde sofort abgelehnt werden oder im Sande verlaufen. Laut Rechtssprechung hat ein juristischer Mann nichts auf einer Damentoilette oder in einer Damensauna zu suchen. Umgekehrt gilt das gleiche für juristische Frauen. Und da ist es völlig egal ob man prä-OP oder post-OP ist. - All das spielt in die Hände der Hausrechtsinhaber, die nun frei nach Gutdünken über unsere Geschlechtlichkeit befinden dürfen. Denn § 6 Abs. 2 SBGG sagt deutlich, daß das Hausrecht vom "Geschlechtseintrag" unberührt bleibt, denn ohne das korrigierte juristische Geschlecht als starkes "Zugpferd" der ehemaligen Kombination wie es zu TSG-Zeiten bestanden hat, bleibt der alleinige Geschlechtseintrag rechtlich wirkungslos (mit Ausnahme der Quotenregelung) und kann damit den Hausrechtsinhaber nicht beeindrucken.

Perfider indes die Tatsache, daß das SBGG mit seinem § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG dafür sorgt, daß der richterliche TSG-Beschluß von TSG-Absolventen seine Gültigkeit verliert. Wir werden jetzt so behandelt, als hätten wir nie unser korrigiertes juristisches Geschlecht erhalten. Die Legislative mischt sich hier gewaltig in die TSG-Beschlüsse der Judikative ein. Diese Kompetenzüberschreitung ist verfassungswidrig. Denn § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG bringt die Verwaltungen in eine Situation in der sie gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verstoßen müssen um die Gesetzesanwendung überhaupt zu ermöglichen. Auch wenn die Beamten nicht den Bleistift schwingen, sie werden gezwungen, sich unser korrigiertes juristisches Geschlecht wegzudenken und allein die "Denkensart" stellt schon eine Kompetenzüberschreitung dar. Die komplette Verwaltungsebene wird dazu gezwungen sich unser korrgiertes juristisches Geschlecht "wegzudenken". Ihr tut gut daran, wenn ihr über das TSG gegangen seid und vor Jahren die Transition abgeschlossen habt und ein etabliertes Leben lebt, den Ort der Transition zu verlassen, in ein Gebiet zu ziehen wo euch niemand kennt und vor den neuen Behörden dort tunlichst im persönlichen Gespräch eure Vergangenheit verschweigt, also absolut deep stealth lebt.
 
 
 
Angelegt am 11.01.2026
Letzte Bearbeitung: 10.05.2026, 21:49

News

 

24.07.25: Verfassungsbeschwerde und Unberührtenklage online

Hier gehts lang. >klick<

 

07.06.25: Komplettes SBGG und weitere Erklärungen online

Wir haben keinerlei Anstrengungen gescheut und das komplette SBGG mit seinen insgesamt 13 Artikeln (nicht nur Artikel 1 der von Google leicht gefunden wird) suchmaschinentauglich online gestellt, in der Hoffnung, daß Google auch den wichtigen Artikel 4 des SBGG findet und auflistet.

 


Neurointersexualität / Neurointersexuelle Körperdiskrepanz (NIBD)
Eine Zusatz-Bezeichnung, die gerne von manchen originär transsexuellen Menschen benutzt wird, um sich von der inflationären Benutzung des Begriffes "Transsexualität", welche durch die genderorientierte Trans*-Community, aber auch durch die Medien getätigt wird, abzugrenzen. NIBD-Betroffene wollen einfach nicht mit anderen Phänomenlagen, die entweder nur ein Lifestyle, Rollenproblem oder sexueller Fetisch sind, verwechselt und/oder in einen Topf geworfen werden. Die Bezeichnung NIBD bezieht sich auf die wissenschaftliche Arbeit von Dr. Haupt.

 


Neurointersexuality / Neurointersexual Body Discrepancy (NIBD)
An additional term which is often used by originally transsexual people to differentiate themselves from the inflationary use of the term "transsexuality" by the gender-oriented trans* community, but also by the media. NIBD patients simply do not want to be confused and/or lumped together with other phenomena that are either just a lifestyle, role problem or sexual fetish. The term NIBD refers to the scientific work of Dr. Haupt.

 

 

 

 


Transgender - Transidentität
Transgender hadern hauptsächlich mit der sozialen Geschlechterrolle (gender), die ihnen seitens der Gesellschaft und kulturellen Konventionen aufgedrückt wird. Einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen nicht gegeben. Gerne und immer wieder wird, auch von Fachleuten, Transgenderismus mit originärer Transsexualität verwechselt.
Transidente hadern mit ihrer Identität als Mann oder Frau. Dieses Problem ist rein psychisch bedingt, einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen ebenfalls nicht gegeben. Auch hier wird das Phänomen gerne mit originärer Transsexualität verwechselt.

 


Transgender - Transidentity
Transgender people mainly struggle with the social gender role (gender) that is imposed on them by society and cultural conventions. They do not experience the kind of physical distress felt by originally transsexual people (NIBD). Transgenderism is often and repeatedly confused with original transsexuality, even by experts.
Transident people struggle with their identity as a man or a woman. This problem is purely psychological; they do not experience the kind of physical suffering that original transsexual people (NIBD) do. Here too, the phenomenon is often confused with original transsexuality.

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