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Brief an das BMBFSFJ

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Schreiben ans BMBFSFJ (Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Die schiere Verlogenheit der Regierung und die Entrechtung von TSG-Absolventen sowie die durch das SBGG erzwungene Kompetenzüberschreitung der Standesämter, die Verletzung des Bestandsschutzes, Vertrauensschutzes, Gleichheitsgebots sowie die insgesamt dadurch entstehende Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit hat mich dazu verlasst, dem BMBFSFJ folgenden Brief zu schreiben. Dies ist der zweite und deutlicher werdende Brief den ich an das Bundesministerium geschickt habe.

 

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)

Glinkastraße 24 

10117 Berlin

 

Betreff: Zweite Eingabe mit erweiterten Themenbereichen und rechtlicher Begründung – Bitte um Weiterleitung an das zuständige Fachreferat (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG / § 14 SBGG / Art. 20 GG)

 

Hinweis zur Verfahrensführung:

Diese Eingabe stellt eine inhaltliche Erweiterung meiner Anfrage vom 05.09.2025 dar. Sie behandelt neue rechtliche Aspekte des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) und enthält eine vertiefte juristische Argumentation, die über meine erste Anfrage hinausgeht.

Ich bitte daher um unverzügliche Weiterleitung an das zuständige Fachreferat bzw. die Rechtsabteilung.

Sollte ich binnen acht Wochen nach Zugang dieses Schreibens keine inhaltliche Stellungnahme erhalten, werde ich eine fachaufsichtliche Erinnerung veranlassen und mir weitere Schritte vorbehalten.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine Wiederholungsschrift, sondern um eine rechtlich konkretisierte und inhaltlich erweiterte Eingabe handelt, die einer fachlich fundierten Antwort bedarf.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

herzlichen Dank für Ihr Antwortschreiben vom 29.09.2025 zu meinem Anliegen.

Nach sorgfältiger Prüfung bedarf Ihre Auslegung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) einer präzisen rechtlichen Korrektur und Erweiterung. Ich bitte um eine juristisch fundierte Stellungnahme, die sich konkret mit den nachfolgenden Punkten auseinandersetzt, welche sowohl verfassungsrechtliche als auch kompetenzrechtliche Fragestellungen betreffen.

 

I. Analyse Ihrer Kernaussagen

1. Zur Behauptung unveränderter Rechtsfolgen (§ 10 TSG§ 6 SBGG)

Sie führen aus, das SBGG habe „hinsichtlich der Rechtsfolgen nichts geändert“.

Diese Behauptung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik der Gesetze.

  • 10 TSG lautet:

„(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zuzugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“

Diese Vorschrift bewirkte eine gerichtlich festgestellte statusrechtliche Änderung mit rechtsgestaltender Wirkung, die alle vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten unmittelbar umfasste.

Die richterliche Entscheidung war konstitutiv und beinhaltete die Entfaltung der vollen Rechtskraft.

Diese wurde jedoch durch § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG verfassungswidrig angegriffen und faktisch ausgehebelt.

 

Demgegenüber lautet § 6 SBGG:

„Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“

Hier wird kein juristischer Status geändert, sondern lediglich ein personenstandsrechtlicher Registereintrag vorgenommen. Die statusrechtliche Änderung und Wirkung des Geschlechts wurde damit aufgehoben.

Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 4 Nr. 3 und Nr. 9 SBGG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG und § 78 Abs. 1 Nr. 1 PStG: Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen „Geschlechtseintrag“ und „Geschlecht“. Die richterlich festgestellte statusrechtliche Zugehörigkeit wurde somit zu einem bloßen Registereintrag ohne eigenständige Rechtswirkung reduziert. Ihre Aussage, es habe sich „nichts geändert“, ist daher rechtlich unzutreffend.

 

II. Standesamtliche Kompetenzüberschreitung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG

Dieser Punkt stellt die zentrale verfassungsrechtliche Problematik dar.

 

1. Gerichtlicher Status nach dem TSG

Nach §§ 8 und 10 TSG wurde das juristische Geschlecht durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig festgestellt. Diese Entscheidung hatte statusbegründende Wirkung und konnte nur durch eine erneute gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden. Das Standesamt ist hingegen nach § 1 Abs. 1 PStG eine Verwaltungsbehörde und besitzt keine richterliche Kompetenz, statusbegründende Akte zu erlassen oder aufzuheben.

 

2. Erzwungene Kompetenzüberschreitung durch § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG

Mit § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG wurde bestimmt, dass für Personen mit einem TSG-Beschluss „die §§ 6 bis 13 SBGG entsprechend gelten“. Damit entsteht ein systematischer Widerspruch:

Die §§ 1 bis 13 SBGG sind auf Fälle zugeschnitten, in denen nur ein Registereintrag geändert wurde. Bei TSG-Absolventen liegt dagegen ein gerichtlich festgestellter Status vor. Damit die Regelungen des SBGG überhaupt anwendbar wären, müssten die Standesämter den gerichtlichen Status rückwirkend aufheben oder rückabwickeln – eine Handlung, zu der sie weder gesetzlich befugt noch institutionell ermächtigt sind.

Das bedeutet: § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG zwingt die Standesämter faktisch dazu, über ihren Zuständigkeitsbereich hinauszugehen. Diese erzwungene Kompetenzüberschreitung ist verfassungswidrig, da die Vorschrift die Standesämter in eine Situation bringt, in der sie gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG (Gewaltenteilung und Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz) verstoßen müssen, um die Gesetzesanwendung überhaupt zu ermöglichen.

 

Anders formuliert:

Ohne eine Rückabwicklung des gerichtlichen Status wären die §§ 1 – 13 SBGG bei TSG Beschlussfällen nicht anwendbar. Da ein solches Vorgehen jedoch ausschließlich einem Gericht vorbehalten ist, verletzt § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung und zwingt die Verwaltung zu einem Akt, der ihrer Kompetenz entzogen ist.

 

III. Ausschluss des § 14 SBGG und Gleichheitsverstoß

Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG gelten für TSG-Absolventen nur die §§ 6 bis 13 SBGG.

Die Bußgeldvorschrift des § 14 SBGG – der einzige ausdrückliche Sanktionsmechanismus zur Durchsetzung des Offenbarungsverbots (§ 13 SBGG) – ist für diese Personengruppe nicht anwendbar.

Dadurch entsteht eine rechtlich erhebliche Schlechterstellung:

  • Personen, die ihren Geschlechtseintrag nach dem SBGG geändert haben, genießen den Schutz des § 14 SBGG.
  • TSG-Absolventen hingegen sind davon ausdrücklich ausgenommen.

Diese Differenzierung ohne sachlichen Grund verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz). Das Offenbarungsverbot (§ 13 SBGG) bleibt für TSG-Absolventen sanktionslos und damit praktisch wirkungslos. Die Ungleichbehandlung ist weder mit dem Ziel noch mit der Systematik des Gesetzes vereinbar.

 

IV. Bestandsschutz gerichtlicher Entscheidungen (§§ 8, 10 TSG)

Gerichtliche Statusentscheidungen unterliegen dem Bestandsschutz und genießen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die nachträgliche Entwertung oder faktische Aufhebung eines solchen Status durch Verwaltungsakt ist ein Eingriff in die Rechtskraft gerichtlicher Urteile und verletzt die Grundprinzipien der Gewaltenteilung. § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG steht damit in Konflikt mit dem Rechtsstaatsprinzip, da er keine verfassungsgemäße Kompetenzabgrenzung zwischen Justiz und Verwaltung wahrt.

 

V. Präzise Rechtsfragen an das BMBFSFJ

1. Warum bezeichnet Ihr Haus die Rechtsfolgen des § 6 SBGG als identisch zu § 10 TSG, obgleich die statusrechtliche Änderung und Wirkung nachweislich aufgehoben wurde?

2. Wie wird der Ausschluss des § 14 SBGG für TSG-Beschlussfälle einfach- und verfassungsrechtlich gerechtfertigt?

3. Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Standesämter einen durch gerichtlichen Beschluss/richterlichen Statusakt (§§ 8, 10 TSG) festgestellten Status rückwirkend aufheben oder faktisch rückabwickeln – ohne richterliche Beteiligung?

4. Wie soll verhindert werden, dass § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG die Standesämter zu einer verfassungswidrigen Kompetenzüberschreitung zwingt, um die Anwendbarkeit der §§ 1 – 13 SBGG überhaupt zu ermöglichen?

5. Wie wird der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gerichtlicher Personenstandsentscheidungen unter Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 GG bei der praktischen SBGG-Umsetzung sichergestellt?

 

Schlussbemerkung

Ich bitte um eine juristisch präzise, paragraphenbezogene und verfassungsrechtlich belastbare Antwort auf die oben genannten Punkte. Eine politische oder evaluative Kommentierung genügt hier nicht. Ziel ist die Klärung, auf welcher rechtlichen Grundlage die Bundesregierung die beschriebenen Kompetenz- und Gleichheitsprobleme im Rahmen des SBGG rechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen


Da ich obigen Brief auch vorab als Email an info@bmbfsfjservice.bund.de geschickt habe, kam am 23.10.25 um 18:07 folgende Antwort von denen:

 

Sehr geehrter Herr ******,

vielen Dank für Ihr zweites Schreiben vom 18.10.2025.

Wir verstehen Ihr Anliegen und bitten gleichzeitig um Verständnis, dass wir zum aktuellen Zeitpunkt keine ergänzenden Informationen geben können.

Wir würden Sie bitten die Ergebnisse der Evaluation des Selbstbestimmungsgesetzes abzuwarten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und

 

mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Natürlich lasse ich mich nicht einfach so abwimmeln, also gabs diesmal eine sehr deutliche, höfliche aber knackige Rückantwort am selben Tag um 23:43 Uhr. Hier (eine abermalige Reaktion von denen steht noch aus):

 

Sehr geehrte Frau *******,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Die von Ihnen angeführte „Evaluation“ mag organisatorisch geplant sein, ändert jedoch nichts daran, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 GG Verwaltung und Gesetzgeber unmittelbar an die Grundsätze des Rechtsstaats gebunden sind. Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, Bürger über Jahre hinweg einer evident problematischen Normenlage auszusetzen, deren Auswirkungen erst im Nachhinein – womöglich nach Eintritt irreversibler Rechtsfolgen – bewertet werden sollen.

Mehrere Standesämter haben mir in gleichlautenden Schreiben bestätigt, dass sie – mangels Prüfbefugnis – keine rechtliche Würdigung der aufgezeigten Konfliktlage vornehmen dürfen. Damit besteht faktisch kein wirksamer Rechtsschutz auf Verwaltungsebene; gerade für Personen mit rechtskräftigem TSG‑Status bedeutet das die vollständige Entziehung elementarer Vertrauens‑ und Bestandsschutzrechte. Dies steht im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG und untergräbt den Grundsatz der Gewaltenteilung in seinem Kern.

Ich ersuche daher, diese Problematik unverzüglich an die entsprechenden Fachreferate weiterzuleiten. Die angekündigte Evaluation kann rechtlich keine Aussetzung aktiver Grundrechtswahrung begründen.

Mit freundlichen Grüßen
****** *****


Laßt das mal alles auf euch wirken.

Letzte Bearbeitung: 25.10.2025, 15:18

News

 

24.07.25: Verfassungsbeschwerde und Unberührtenklage online

Hier gehts lang. >klick<

 

07.06.25: Komplettes SBGG und weitere Erklärungen online

Wir haben keinerlei Anstrengungen gescheut und das komplette SBGG mit seinen insgesamt 13 Artikeln (nicht nur Artikel 1 der von Google leicht gefunden wird) suchmaschinentauglich online gestellt, in der Hoffnung, daß Google auch den wichtigen Artikel 4 des SBGG findet und auflistet.

 


Neurointersexualität / Neurointersexuelle Körperdiskrepanz (NIBD)
Eine Zusatz-Bezeichnung, die gerne von manchen originär transsexuellen Menschen benutzt wird, um sich von der inflationären Benutzung des Begriffes "Transsexualität", welche durch die genderorientierte Trans*-Community, aber auch durch die Medien getätigt wird, abzugrenzen. NIBD-Betroffene wollen einfach nicht mit anderen Phänomenlagen, die entweder nur ein Lifestyle, Rollenproblem oder sexueller Fetisch sind, verwechselt und/oder in einen Topf geworfen werden. Die Bezeichnung NIBD bezieht sich auf die wissenschaftliche Arbeit von Dr. Haupt.

 


Neurointersexuality / Neurointersexual Body Discrepancy (NIBD)
An additional term which is often used by originally transsexual people to differentiate themselves from the inflationary use of the term "transsexuality" by the gender-oriented trans* community, but also by the media. NIBD patients simply do not want to be confused and/or lumped together with other phenomena that are either just a lifestyle, role problem or sexual fetish. The term NIBD refers to the scientific work of Dr. Haupt.

 

 

 

 


Transgender - Transidentität
Transgender hadern hauptsächlich mit der sozialen Geschlechterrolle (gender), die ihnen seitens der Gesellschaft und kulturellen Konventionen aufgedrückt wird. Einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen nicht gegeben. Gerne und immer wieder wird, auch von Fachleuten, Transgenderismus mit originärer Transsexualität verwechselt.
Transidente hadern mit ihrer Identität als Mann oder Frau. Dieses Problem ist rein psychisch bedingt, einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen ebenfalls nicht gegeben. Auch hier wird das Phänomen gerne mit originärer Transsexualität verwechselt.

 


Transgender - Transidentity
Transgender people mainly struggle with the social gender role (gender) that is imposed on them by society and cultural conventions. They do not experience the kind of physical distress felt by originally transsexual people (NIBD). Transgenderism is often and repeatedly confused with original transsexuality, even by experts.
Transident people struggle with their identity as a man or a woman. This problem is purely psychological; they do not experience the kind of physical suffering that original transsexual people (NIBD) do. Here too, the phenomenon is often confused with original transsexuality.

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