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Das SBGG

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Eine Aufklärung für Betroffene und die Öffentlichkeit

(c) Universität Augsburg - Bildquelle: https://www.uni-augsburg.de/de/campusleben/50-jahre/ist-justitia-blind/

 

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Es wird als Fortschritt gefeiert und klingt nach Freiheit – doch wer genau hinschaut, erkennt eine fatale Rückabwicklung für originär transsexuelle Menschen mit medizinischer Diagnose, Gutachten und operativem Weg. Es degradiert die Realität transsexueller Menschen, deren körperliches Geschlecht vom neurologischen (also im Gehirn verankerten) Geschlecht abweicht. Diese Diskrepanz ist nicht wählbar. Sie ist angeboren – und sie bestimmt das Leben eines Betroffenen in jeder Hinsicht.

 

🧠 Transsexualität ist keine „Identitätsfrage“

Der Begriff „Selbstbestimmung“ wird im Gesetz irreführend verwendet:
Transsexualität ist keine Wahl. Sie ist keine tiefgreifende Identitätsstörung, sondern eine biologische Besonderheit, bei der das Gehirn – und nur das Gehirn – vorgibt, welches Geschlecht es sehen will. Die Hebamme bestimmt bei der Geburt anhand des sichtbaren Genitals die erste Geschlechtszugehörigkeit – macht damit aber unter Umständen eine Aussage, die dem biologischen Gehirnsexus widerspricht. Mittlerweile gibt es einige Studien, die beweisen, daß der Hirnsexus einer transsexuellen Frau bereits vor der Hormonbehandlung mit Östrogen weiblich ist, da viele Stellen im Gehirn gefunden wurden, die der einer Cisfrau entsprechen.

 

🧾 Was hat sich geändert?

Früher galt das Transsexuellengesetz (TSG):
✔️ Es erkannte das korrigierte juristische Geschlecht (Geschlechtszugehörigkeit) an – das Geschlecht, unter dem man rechtlich im FamFG geführt wurde,
✔️ Es änderte dieses juristische Geschlecht dauerhaft,
✔️ Es gewährte Schutz vor Outing und Diskriminierung.

Mit dem SBGG verschwindet dieser Schutz – still und heimlich. Der Fokus liegt nur noch auf dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister, der nun nichts mehr mit dem juristischen Geschlecht zu tun hat und zudem relativ wertlos geworden ist (mit Ausnahme von Quoten, Eltern-Kind-Verhältnis (Geburtsurkunde des Kindes) und Anrede).

 

🔐 Der Geschlechtseintrag ist juristisch wertlos

Der „Geschlechtseintrag“, wie ihn das SBGG nennt, ist nicht identisch mit dem juristischen Geschlecht. Trotz § 54 PStG darf er aufgrund § 6 Abs. 2 SBGG ignoriert werden, wenn für den Hausrechtsinhaber die Frau zu männlich und der Mann zu weiblich aussieht – das ist jetzt gesetzlich legitimiert.

 

Was das SBGG wirklich tut

Das Gesetz erlaubt allen Menschen ohne medizinische Prüfung oder Gutachten, ihren Geschlechtseintrag zu ändern – durch eine einfache Erklärung beim Standesamt. Damit wird Transsexualität nicht mehr als spezifische, angeborene Diagnose anerkannt, sondern in eine freie Wahlhandlung verwandelt.

 

Das Ergebnis: Gleichmacherei statt Gerechtigkeit

  • Betroffene mit ausführlicher Begutachtung, Therapie und OPs werden gleichgestellt mit Personen, die einfach eine Erklärung abgeben.
  • Die geschlechtliche Zuweisung durch die Hebamme – basierend auf äußeren Geschlechtsmerkmalen – bekommt wieder Relevanz in Recht und Gesellschaft.
  • Die juristische Anerkennung als Mann oder Frau wird durch § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG nachträglich rückabgewickelt, da sich die Wirkung ab dem 1.11.2024 automatisch auf alle früheren TSG-Fälle erstreckt.
  • Wichtige Lebensbereiche wie Hausrecht und Medizin, dürfen wieder auf Basis der "Hebammenaussage" statt juristischer Anerkennung durch den TSG-Gerichtsbeschluß geregelt werden. Letzteres wurde durch das SBGG jedoch ausgehöhlt, weshalb die "Hebammenaussage" gesetzlich legitimiert werden konnte.

 

⚠️ Die Falle: § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG

Hier liegt der Haken:

Die §§ 6 bis 13 SBGG gelten rückwirkend auch für alle TSG-Bestandsfälle.

Das bedeutet:

  • TSG-Absolventen verlieren faktisch ihre korrigierte Geschlechtszugehörigkeit (juristisches Geschlecht), sie wird ungültig gemacht, damit die §§ 6 - 13 SBGG bei ihnen die gleiche Wirkung entfalten können wie sie auch für SBGG-Absolventen vorgesehen ist.
  • Auch wenn im Pass weiterhin „männlich“ steht, vor Gericht werden TSG-Absolventen nun wie SBGG-Absolventen angesehen und können daher keine Männerrechte mehr geltend machen.
  • Der korrigierte juristische Status als Frau (bzw. Mann) wird nicht mehr anerkannt.
  • Einrichtungen wie Frauenhäuser, Saunen oder Inhaber sonstiger geschlechtsspezifischer Räume dürfen das Hausrecht allein aufgrund des Wissens über den transsexuellen Hintergrund geltend machen und die Betroffenen rauswerfen. Es spielt keine Rolle ob die OP schon stattgefunden hat oder nicht.
  • Es zählt nicht mehr, was im Personenstandsregister steht – die Optik/Biologie wird jetzt zum Dreh- und Angelpunkt.
  • Schutzrechte aus dem TSG entfallen rückwirkend – still und leise.
  • Und ganz perfide: Der § 14 SBGG, das einzige "Trostpflaster", der die Möglichkeit der Sanktionierung schädigender Outings ermöglicht, bleibt uns TSG-Absolventen vorenthalten. Damit wird § 13 SBGG praktisch wirkungslos und wir verlieren jeglichen Rechtsschutz vor absichtlich getätigten schädigenden Outings.

Kurz: Du kannst rausgeworfen und dadurch geoutet werden – was früher rechtlich untersagt war, ist jetzt möglich.

 

Die perfide Tücke im Detail

Die §§ 6–13 SBGG enthalten zahlreiche Einschränkungen, die sich zwar nicht sofort, aber bei genauer Analyse als Wiedereinführung alter Diskriminierungslogik entpuppen. Dort steht schwarz auf weiß, dass der Geschlechtseintrag nicht mehr automatisch alle rechtlichen Folgen auslöst. Stattdessen kann wieder unterschieden werden zwischen dem, was die Hebamme damals aufgeschrieben hat – und dem, was heute im Register steht.

 

Was bedeutet das konkret und in der Praxis?

Wenn du z. B. eine post-OP-TS-Frau bist, also eine vollständige operative Angleichung vollzogen hast und nach TSG eine weibliche Geschlechtszugehörigkeit bekommen hast, wirst du ab dem 01.11.2024 vor Gericht rechtlich wieder als Mann behandelt. Es zählt nicht mehr, was in deinem Ausweis und TSG-Beschluss steht, sondern welches Geschlecht dir bei der Geburt von der Hebamme zugewiesen wurde. Und das, obwohl du vielleicht seit Jahrzehnten mit deinem korrigierten juristischen Geschlecht lebst.

Gemäß SBGG-Anwendung wird dein ursprünglich eingetragenes juristisches Geschlecht gar nicht mehr geändert und die Korrektur nach TSG nicht rückwirkend anerkannt.

Auch für TS-Männer, die bereits vollzogen haben: Die ursprüngliche Hebammenaussage (weiblich) bleibt nun wieder bestimmend – unabhängig von Vornamen, Geschlechtseintrag oder OP-Status.

 

📛 AGG? Nützt nichts.

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 1 AGG) ist nur das „Geschlecht“ geschützt – nicht aber der „Geschlechtseintrag“.
Das bedeutet: Wirst du wegen deines Geschlechtseintrags diskriminiert, kannst du dich nicht auf das AGG berufen. Und da das SBGG als Verwaltungsrecht Teil des öffentlichen Rechts ist, das AGG aber zum Privatrecht gehört, hat das AGG keinen Zugriff auf das SBGG, denn beides sind komplett voneinander unabhängige und eigenständige Rechtskreise. Das AGG kann also den "Hausrechtsparagraphen" nicht "neutralisieren". Oder anders ausgedrückt: Das Private hat dem Öffentlichen nicht vorzuschreiben wo es lang geht.
Auf der anderen Seite wird aber mit § 20 AGG dem Hausrechtsinhaber eine "Waffe" in die Hand gegeben, die es ihm ermöglicht, sich gekonnt um eine Diskriminierungsklage herumzuschiffen. Er sagt einfach er habe einen "sachlichen Grund" gehabt und wollte nur die Intimsphäre der Frauen schützen. - Diskriminierungsklagen wegen des Geschlechts sind jetzt ausnahmlos zum scheitern verurteilt, der Betroffene verliert zwangsläufig jedes Verfahren in dieser Hinsicht.
 
Mehr zum Thema "Privatrecht vs. Öffentliches Recht" im folgenden Youtubevideo:

 

🧩 Und was ist mit Artikel 4?

Achtung, hier wird’s tricky:

  • Artikel 4 des SBGG-Gesetzespakets ändert das Personenstandsgesetz (PStG).
  • Dieser Artikel 4 gehört zum Gesamtpaket des Bundesgesetzblatts (BGBl. 2024 I Nr. 206).
  • In diesem Artikel (Art. 4 Nr. 3 a und b SBGG) werden unter anderem § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG und § 45b PStG angepasst – dadurch unterscheidet das Personenstandsgesetz nun zwischen "Geschlecht" (Geschlechtszugehörigkeit) und "Geschlechtseintrag".

 

📣 Fazit – Was du wissen musst

 

  • Das juristische Geschlecht (Geschlechtszugehörigkeit) nach TSG ist durch § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG rückabgewickelt worden und entwertet dadurch deine durch das TSG erlangte Rechtsstellung.
  • Der Geschlechtseintrag im Standesamt ersetzt nicht das juristische Geschlecht.
  • Du bist rechtlich wieder das, was die Hebamme bei deiner Geburt sagte - unabhängig von medizinischen Fakten.
  • Selbst vollständige operative Angleichung und jahrzehntelanges Leben im durch das TSG korrigiertem juristischem Geschlecht schützt dich nicht mehr.
  • Outing, Ausschluss, Diskriminierung – alles ist wieder möglich. Und diesmal ganz legal.
  • Ein Schutz, wie ihn das TSG bot, existiert nicht mehr.

Dieses Gesetz ist kein Fortschritt – es ist eine versteckte Rückabwicklung. Es löscht die Lebensrealität von originär transsexuellen Menschen aus, die nicht „fühlen“, sondern sind – mit angeborenem, neurologisch belegbarem gegensätzlichen Gehirnsexus zum angeborenen Phänotypus. Der Gesetzgeber erkennt sie nicht mehr als das, was sie sind: Menschen mit einer dauerhaft transponierten Geschlechtlichkeit.

 

 

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Angelegt am 30.10.2025
 
Letzte Bearbeitung: 31.05.2026, 16:06

News

 

24.07.25: Verfassungsbeschwerde und Unberührtenklage online

Hier gehts lang. >klick<

 

07.06.25: Komplettes SBGG und weitere Erklärungen online

Wir haben keinerlei Anstrengungen gescheut und das komplette SBGG mit seinen insgesamt 13 Artikeln (nicht nur Artikel 1 der von Google leicht gefunden wird) suchmaschinentauglich online gestellt, in der Hoffnung, daß Google auch den wichtigen Artikel 4 des SBGG findet und auflistet.

 


Neurointersexualität / Neurointersexuelle Körperdiskrepanz (NIBD)
Eine Zusatz-Bezeichnung, die gerne von manchen originär transsexuellen Menschen benutzt wird, um sich von der inflationären Benutzung des Begriffes "Transsexualität", welche durch die genderorientierte Trans*-Community, aber auch durch die Medien getätigt wird, abzugrenzen. NIBD-Betroffene wollen einfach nicht mit anderen Phänomenlagen, die entweder nur ein Lifestyle, Rollenproblem oder sexueller Fetisch sind, verwechselt und/oder in einen Topf geworfen werden. Die Bezeichnung NIBD bezieht sich auf die wissenschaftliche Arbeit von Dr. Haupt.

 


Neurointersexuality / Neurointersexual Body Discrepancy (NIBD)
An additional term which is often used by originally transsexual people to differentiate themselves from the inflationary use of the term "transsexuality" by the gender-oriented trans* community, but also by the media. NIBD patients simply do not want to be confused and/or lumped together with other phenomena that are either just a lifestyle, role problem or sexual fetish. The term NIBD refers to the scientific work of Dr. Haupt.

 

 

 

 


Transgender - Transidentität
Transgender hadern hauptsächlich mit der sozialen Geschlechterrolle (gender), die ihnen seitens der Gesellschaft und kulturellen Konventionen aufgedrückt wird. Einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen nicht gegeben. Gerne und immer wieder wird, auch von Fachleuten, Transgenderismus mit originärer Transsexualität verwechselt.
Transidente hadern mit ihrer Identität als Mann oder Frau. Dieses Problem ist rein psychisch bedingt, einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen ebenfalls nicht gegeben. Auch hier wird das Phänomen gerne mit originärer Transsexualität verwechselt.

 


Transgender - Transidentity
Transgender people mainly struggle with the social gender role (gender) that is imposed on them by society and cultural conventions. They do not experience the kind of physical distress felt by originally transsexual people (NIBD). Transgenderism is often and repeatedly confused with original transsexuality, even by experts.
Transident people struggle with their identity as a man or a woman. This problem is purely psychological; they do not experience the kind of physical suffering that original transsexual people (NIBD) do. Here too, the phenomenon is often confused with original transsexuality.

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