Der Gleichheitsverstoß des SBGG - § 14 SBGG
Gemäß
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG gelten für TSG-Absolventen nur die §§ 6 bis 13 SBGG. Die Bußgeldvorschrift des
§ 14 SBGG - der einzige ausdrückliche Sanktionsmechanismus zur Durchsetzung des Offenbarungsverbots (
§ 13 SBGG) - ist für diese Personengruppe nicht anwendbar.
Dadurch entsteht eine rechtlich erhebliche Schlechterstellung:
- Personen, die ihren Geschlechtseintrag nach dem SBGG geändert haben, genießen den Schutz des § 14 SBGG
- TSG-Absolventen hingegen sind davon ausdrücklich ausgenommen.
Diese Differenzierung ohne sachlichen Grund verstößt gegen
Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) und gegen
Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz). Das Offenbarungsverbot (
§ 13 SBGG) bleibt für TSG-Absolventen sanktionslos und damit praktisch wirkungslos. Die Ungleichbehandlung ist weder mit dem Ziel noch mit der Systematik des Gesetzes vereinbar.
Angelegt am 11.01.2026
Letzte Bearbeitung: 15.03.2026, 15:38