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Die Unwissenheit des Volkes

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Das ewige Gerücht

 
Es gibt etwas in diesem Lande, daß sich hartnäckig in den Köpfen des Volkes hält, und zwar daß der Geschlechtseintrag und die Geschlechtszugehörigkeit ein und dasselbe seien. Nein, ist es nicht und dazu gibt es gute und eindeutige Beweise.
 
Kurze Übersetzung für Laien - Begriffserklärung anhand eines Apfels:
Materiell (Der Apfelkern): Stellen Sie sich einen Apfel vor. Das "Materielle" ist der Apfelkern - der absolute Ursprung, die wahre Substanz und die innere Wahrheit. Ohne diesen Kern gibt es keinen echten Apfel. Nur durch diesen harten Kern hat alles, was drum herum existiert, überhaupt einen Sinn und eine echte rechtliche Bedeutung.
Konstitutiv (Das Fruchtfleisch): Das ist das Fruchtfleisch, das um den Kern herum entsteht. "Konstitutiv" bedeutet rechtserzeugend. Es beschreibt den Vorgang, daß aus dem Kern heraus etwas Neues wächst und greifbare Realität wird. Die Sache bekommt dadurch ihr rechtliches Gewicht (das Fruchtfleisch wird gebildet).
Deklaratorisch (Der Aufkleber auf der Verkaufsschale): Das ist lediglich der kleine Supermarkt-Aufkleber auf der Verkaufsschale, auf dem "Apfel" steht. Ein deklaratorischer (erklärender) Akt lässt den Apfel nicht wachsen. Er verändert weder den Kern noch das Fruchtfleisch. Der Aufkleber stellt nur für die Öffentlichkeit fest: "Das hier ist ein Apfel." Er erschafft nichts Neues, er beschreibt nur das, was ohnehin schon da ist. Im englischen gibt es das "to declare", etwas erklären.
Rn.: Randnummer. Dies sind Zahlen am Rand von Absätzen, sie dienen dazu, den ensprechenden Absatz, so er denn irgendwo zitiert wird, im Original schnell und zügig auffinden zu können.
 
Wenn man also nur den Aufkleber umbenennt (deklaratorisch) und "Birne" draufschreibt, hat man noch lange nicht den Apfelkern (materiell) verändert. Der Aufkleber (deklaratorischer Geschlechtseintrag) ist wertlos, wenn der Kern (materielle Geschlechtszugehörigkeit) nicht korrigiert wurde und dadurch auch das Fruchtfleisch (konstitutive Wirkung) nicht angepasst werden konnte.
 

 
Die Beweise: 
1. Die Drucksache des Bundestages Nr. 8/4345 vom 27.06.1980 kurz vor Verabschiedung des TSG
 
Dort steht auf Seite 4 ganz unten unter "Begründung" folgender Passus:
Die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ist ein dem Statusverfahren vergleichbares Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses in diesem Verfahren ist daher keine Aufgabe, die — wie etwa die Führung der Personenstandsbücher — notwendigerweise der allgemeinen inneren Verwaltung zugeordnet werden müßte. Es sollte daher den Ländern überlassen bleiben, aus welchem Bereich der Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt wird
 
2. Beschluss des BGH vom 22.06.2016 - XII ZB 52/15 (Rn. 24)
Weil das materielle Familienrecht keine spezifischen Regelungen für ein Geschlecht "inter/divers" bereithält, kommt einer entsprechenden Angabe im Personenstandsregister keine eigenständige, konstitutive Bedeutung zu (vgl. Helms Brauchen wir ein drittes Geschlecht? S. 26; Bockstette StAZ 2013, 169, 172; aA Gössl StAZ 2015, 171, 173 f.). Wenn aber der Bezeichnung "inter" oder "divers" im Geburtenregister kein materieller Gehalt gegenübersteht, macht es für den Betroffenen im Ergebnis keinen - verfassungsrechtlich bedeutsamen - Unterschied, ob ein geschlechtszuordnender Eintrag unterbleibt oder - wie von der antragstellenden Person begehrt - ein Eintrag erfolgt, der keinem bestehenden "Geschlecht" zugeordnet werden kann, also rein deklaratorischer Natur ist (vgl. Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181; Bockstette StAZ 2013, 169, 172).
 
Zur Geburt und zur damaligen TSG-Zeit wurden beide "Geschlechtsentitäten" in einem Abwasch festgestellt und eingetragen bzw. korrigiert, weshalb es den Anschein erweckt hat und nachwievor immer noch erweckt, als wenn beides ein und dasselbe sei.
 
Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt ausschließlich den Gerichten anvertraut. Standesämter sind nach § 1 Abs. 2 und 3 PStG Verwaltungsbehörden, die den Personenstand lediglich beurkunden bzw. eintragen. Sie sind keine Gerichte und dürfen daher auch kein Recht sprechen, die Rechte weder ändern noch korrigieren. Eine zivilrechtliche Statusfeststellung – etwa des juristischen Geschlechts (Geschlechtszugehörigkeit) – fällt damit systematisch in die Zuständigkeit der Gerichte (FamFG), nicht der Standesämter.
 
Die Entkopplung von juristischem Geschlecht (Geschlechtszugehörigkeit) und Geschlechtseintrag steht in Art. 4 Nr. 3 lit. a und b und Nr. 9 SBGG. Das PStG wurde darauf neu formuliert. Es ist das einzige Gesetz daß nun einen Unterschied zwischen dem (rechtsschwächeren) Geschlechtseintrag und (rechtsstarken juristischem) Geschlecht macht, denn in anderen Passagen des PStG ist nachwievor von "Geschlecht" die Rede. Die Entkopplung der beiden "Geschlechtsentitäten" mußte deshalb stattfinden, weil die Standesämter als Teil der Verwaltung sonst nicht hätten handlungsfähig werden können. - Zwei "Geschlechtsentitäten" in einem Gesetz, daß hat es so auch noch nicht gegeben.
 
 
Die weiteren Beweise:
Wenn zwei Menschen heiraten, wird im Eheregister das Geschlecht der Eheleute eingetragen, also der "Papierniederschlag" ihrer Biologie. Siehe § 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG.
 
Ändert ein Ehepartner über das SBGG den Vornamen und den Geschlechtseintrag, wirkt sich dies nicht auf den ursprünglichen Eintrag im Eheregister aus. Der alte Vorname und die Geschlechtszugehörigkeit (Geschlecht) bleibt bestehen um die Historie zu wahren. Siehe § 16 Abs. 2 PStG. Der wichtige Satz dazu: "Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag [...] erfolgt ist." Es gibt nicht mal einen Randvermerk als Folgebeurkundung. Was ebenfalls logisch ist, denn die alleinige Änderung des Geschlechtseintrages löst keine Korrektur der juristischen Geschlechtszugehörigkeit (Geschlecht) aus. Und der Geschlechtseintrag als rechtsschwache "Entität" spielt für das Eheregister gar keine Rolle. Ergo gibt es auch keinen Randvermerk und die unkorrigierte Geschlechtszugehörigkeit ("Hebammengeschlecht") steht ja eh schon drin.
 
Im Gegensatz dazu wurde zu TSG-Zeiten noch ein Randvermerk als Folgebeurkundung im Eheregister getätigt. Siehe dazu das Urteil des BGH vom 05.05.2021, Aktenzeichen: XII ZB 189/20 Rn. 29
 
Damit begehrt die Antragstellerin die Ausstellung einer sachlich unrichtigen Eheurkunde. Denn diese würde im Widerspruch zum Registereintrag stehen, der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG ihre (männlichen) Vornamen bei Eheschließung beurkundet. Dieser Eintrag ist auch zutreffend, weil die auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes erfolgende Namensänderung personenstandsrechtlich keine Rückwirkung entfaltet, sondern gemäß §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 1 TSG mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ex nunc wirksam wird (vgl. auch Nomos-BR/Augstein TSG § 10 Rn. 1) und daher in das Eheregister als Folgebeurkundung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 PStG aufzunehmen ist.
 
Ex nunc: Für die Zukunft wirksam.
Folgebeurkundung: Randvermerk 
 
Der Grund zur Folgebeurkundung ist ebenfalls logisch. Mit Rechtskraft des TSG-Beschlusses wurde die Geschlechtszugehörigkeit korrigiert, man hatte einen unwideruflichen in Stein gemeißelten neuen rechtswirksamen Status. Und genau dieser mußte berücksichtigt werden und fand dann seinen Niederschlag als Randvermerk ins Eheregister.
 
Gehen wir weiter zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PStG. Bei der Geburt eines Kindes ist das phänotypische Geschlecht für den Eintrag in das Geburtenregister maßgeblich. Hier wird also die Geschlechtszugehörigkeit eingetragen (beurkundet), festgestellt und entschieden wird es aber von der Hebamme mit einem kurzen Blick zwischen die Beine. Im Hinblick auf die Eltern werden deren Vor- und Nachname sowie deren jeweiliges Geschlecht (biologische Funktion) im Geburtenregister beurkundet.
 
Und jetzt kommt es! In § 27 Abs. 1 Nr. 5 PStG (ausgehend von Art. 4 Nr. 3 lit. a und b) wird nicht mehr vom Geschlecht gesprochen sondern vom Geschlechtseintrag!
 
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
[...]
5. die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes,
 
 
Und hier nun der ultimative Beweis der direkt im SBGG drinsteht: § 11 SBGG
 
(1) Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich.
 
(2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern bleibt durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt.
 
Das "begründete Rechtsverhältnis" basiert hier auf der Geschlechtszugehörigkeit. Und der rechtsschwache Geschlechtseintrag entfaltet keinerlei Wirkung auf die Geschlechtszugehörigkeit und damit übt es keinen Einfluß auf das "begründete Rechtsverhältnis" aus.
 

 
Wer jetzt immer noch glaubt, daß Geschlechtszugehörigkeit und Geschlechtseintrag ein und das selbe seien, dem ist nicht mehr zu helfen.
  
Angelegt am: 06.04.2026
Letzte Bearbeitung: 31.05.2026, 13:33

News

 

24.07.25: Verfassungsbeschwerde und Unberührtenklage online

Hier gehts lang. >klick<

 

07.06.25: Komplettes SBGG und weitere Erklärungen online

Wir haben keinerlei Anstrengungen gescheut und das komplette SBGG mit seinen insgesamt 13 Artikeln (nicht nur Artikel 1 der von Google leicht gefunden wird) suchmaschinentauglich online gestellt, in der Hoffnung, daß Google auch den wichtigen Artikel 4 des SBGG findet und auflistet.

 


Neurointersexualität / Neurointersexuelle Körperdiskrepanz (NIBD)
Eine Zusatz-Bezeichnung, die gerne von manchen originär transsexuellen Menschen benutzt wird, um sich von der inflationären Benutzung des Begriffes "Transsexualität", welche durch die genderorientierte Trans*-Community, aber auch durch die Medien getätigt wird, abzugrenzen. NIBD-Betroffene wollen einfach nicht mit anderen Phänomenlagen, die entweder nur ein Lifestyle, Rollenproblem oder sexueller Fetisch sind, verwechselt und/oder in einen Topf geworfen werden. Die Bezeichnung NIBD bezieht sich auf die wissenschaftliche Arbeit von Dr. Haupt.

 


Neurointersexuality / Neurointersexual Body Discrepancy (NIBD)
An additional term which is often used by originally transsexual people to differentiate themselves from the inflationary use of the term "transsexuality" by the gender-oriented trans* community, but also by the media. NIBD patients simply do not want to be confused and/or lumped together with other phenomena that are either just a lifestyle, role problem or sexual fetish. The term NIBD refers to the scientific work of Dr. Haupt.

 

 

 

 


Transgender - Transidentität
Transgender hadern hauptsächlich mit der sozialen Geschlechterrolle (gender), die ihnen seitens der Gesellschaft und kulturellen Konventionen aufgedrückt wird. Einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen nicht gegeben. Gerne und immer wieder wird, auch von Fachleuten, Transgenderismus mit originärer Transsexualität verwechselt.
Transidente hadern mit ihrer Identität als Mann oder Frau. Dieses Problem ist rein psychisch bedingt, einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen ebenfalls nicht gegeben. Auch hier wird das Phänomen gerne mit originärer Transsexualität verwechselt.

 


Transgender - Transidentity
Transgender people mainly struggle with the social gender role (gender) that is imposed on them by society and cultural conventions. They do not experience the kind of physical distress felt by originally transsexual people (NIBD). Transgenderism is often and repeatedly confused with original transsexuality, even by experts.
Transident people struggle with their identity as a man or a woman. This problem is purely psychological; they do not experience the kind of physical suffering that original transsexual people (NIBD) do. Here too, the phenomenon is often confused with original transsexuality.

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