Bestandsschutz gerichtlicher Entscheidungen (§§ 8, 10 TSG)
Gerichtliche Statusentscheidungen unterliegen dem Bestandsschutz und genießen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz aus
Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m.
Art. 20 Abs. 3 GG. Die nachträgliche Entwertung oder faktische Aufhebung eines solchen Statuses ist ein Eingriff in die Rechtskraft gerichtlicher Beschlüsse und damit verfassungswidrig.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG steht damit in Konflikt mit dem Rechtsstaatsprinzip, da er keinen Bestandsschutz und Vertrauensschutz wahrt.
Etwas weniger Juristendeutsch:
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Das Grundgesetz sagt grob:
– Jeder darf seine Persönlichkeit frei entfalten (Art. 2 Abs. 1).
– Behörden und Gerichte müssen sich an Gesetze halten (Art. 20 Abs. 3).
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Die Juristen haben daraus entwickelt:
– Wenn ein Gericht dir einmal einen bestimmten Rechtsstatus zuspricht (z.B. Geschlecht per TSG‑Beschluss), dann darf eine Behörde diesen Status nicht heimlich wieder kaputtmachen oder ignorieren.
– Man nennt das „Bestandsschutz“ (Status bleibt gültig) und „Vertrauensschutz“ (du darfst dich darauf verlassen).
Normalerweise. Aber der Politik ist das egal. Denen sind ihre Pöstchen und Wählerstimmen wichtiger als die Wahrung unserer Rechte.
Angelegt am 11.01.2026
Letzte Bearbeitung: 31.05.2026, 13:51