Der "Hausrechtsparagraph" im Hinblick auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit
Zunächst einmal für den Laien kurz vorweg erklärt: "Deklarativ" heißt übersetzt, daß etwas erklärt wird. Im englischen "to declare". Ich erkläre etwas ohne daß ich die Funktion oder Wirkung von etwas verändere. "Pseudodeklarativ" heißt demnach, daß ich heimlich eine Funktion oder Wirkung verändere und damit es nicht auffällt, die Behauptung verbreite, es sei alles rein "deklarativ"/erklärend.
"Norm" ist nichts anderes als ein Paragraph oder Artikel. Etwas zu "normieren" beschreibt den Akt, einen Sachverhalt in einem Paragraphen oder Artikel festzuhalten.
"Rn." bedeutet Randnummer. Mit den Randnummern werden die Absätze praktisch gezählt um sie besser wiederfinden zu können.
Der "Hausrechtsparagraph" als pseudodeklarative Norm:
Im völligen Gegensatz zur Deklaration im Personenstand ist der "Hausrechtsparagraph" im § 6 Abs. 2 SBGG eben nicht rein deklaratorischer Natur – auch wenn Marco Buschmann dies beständig behauptet hat.
Der Paragraph erlaubt es Hausrechtsinhabern nun explizit, den (durch die Abkopplung ohnehin rechtsunwirksamen) Geschlechtseintrag zu ignorieren. Interessanterweise sind die Befugnisse des Hausrechts bereits im BGB (§§ 858 ff., 903, 1004) umfassend abgeleitet.
Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des SBGG war für das zuständige Justizministerium (BMJ) das
Handbuch der Rechtsförmlichkeit in der 3. Auflage, das maßgebliche Regelwerk für gute Gesetzgebungskunst. Dieses verbietet überflüssige Doppelregelungen strikt und unterscheidet messerscharf zwischen reinen Erklärungen und echten Rechtsänderungen.
- In Teil A, Rn. 9 (S. 17) wird als zentraler Prüfstein verlangt: "Werden doppelte und widersprüchliche Regelungen vermieden? [...] Können überflüssige Regelungen im Rechtsbereich aufgehoben werden?"
- In Teil D, Rn. 493 (S. 147) wird davor gewarnt, bereits geregelte Rechtsmaterialien unnötig zu duplizieren: "Das Nebeneinander verschiedener Stammgesetze, die im weiten Sinne dieselbe Rechtsmaterie betreffen, bedeutet Unübersichtlichkeit und führt zu Anwendungsproblemen."
- Zudem trennt das Handbuch in Teil C, Rn. 406 und 408 (S. 121) dogmatisch exakt zwischen Normen, die "nur deklaratorische Bedeutung" haben, und solchen, die "konstitutiv" wirken und damit die rechtliche Realität hart verändern.
In der rechtswissenschaftlichen Aufarbeitung (vgl. Rechtssatzverfassungsbeschwerde unter
https://hausrechtsparagraph-klage.de Abschnitt C)
wird dieser legislative Kunstgriff als "Pseudodeklarative Normsetzung" entlarvt. Die Behauptung des rein deklarativen Charakters fungiert als Trojanisches Pferd, um eine in Wahrheit rechtsändernde Norm einzuführen.
Daraus ergibt sich für die Argumentation des BMJ ein unauflösbarer Widerspruch:
Entweder es ändert sich rechtlich durch das SBGG tatsächlich nichts – dann verstoßen die Verfasser mit dem Hausrechtsparagraphen massiv gegen das eigene rechtsförmliche Vermeidungsgebot für Doppelregelungen (Rn. 9 / Rn. 493), da das Hausrecht im BGB dies bereits umfassend regelt.
Oder der Paragraph wurde handwerklich rechtmäßig eingefügt – dann muss er zwingend eine inhaltliche Neuregelung (also eine konstitutive Wirkung) darstellen. - Er räumt dem Hausrechtsinhaber also verdeckt eine neue Befugnis ein, die er vorher, im Konflikt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), so schlichtweg nicht hatte. Die angeblich harmlose "Klarstellung" entpuppt sich als normative Erschleichung, die den Diskriminierungsschutz faktisch aushöhlt.
Konstitutiv:
Für TSG-Absolventen: Da sie in den Genuß einer korrigierten rechtswirksamen Geschlechtszugehörigkeit gekommen sind, konnten und durften sie für sich die neuen Rechte und Pflichten in Anspruch nehmen. Die transsexuelle/neurointersexuelle Frau durfte zu "Männerzeiten" keine Frauenbereiche aufsuchen und keine Frauenrechte durchsetzen. Nach der Korrektur der Geschlechtszugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht hatte sie nun einen festen rechtswirksamen weiblichen Status und fortan galten für sie alle weiblichen Rechte und Pflichten. Die korrigierte Geschlechtszugehörigkeit war bedingungslos. Keine Diskussion, kein Verhandlungsspielraum. Durch Kippung des TSG i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG und Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a und b SBGG wird sie aber nun in das Joch des Selbstbestimmungsgesetzes einverleibt. Ihr richterlicher TSG-Beschluss wird zu einem reinen Verwaltungsakt degradiert und damit ihre weibliche Geschlechtszugehörigkeit entwertet. Man nimmt ihr die Frauenrechte weg. Fortan entfaltet der "Hausrechtsparagraph" auch bei ihr die Wirkung, den er bei SBGG-Absolventen entfaltet. Er hat also sein Wirkspektrum bei TSG-Absolventen verändert. Und damit erklärt sich der Begriff "Pseudodeklarative Normsetzung". Marco Buschmann hat wie in einem Hütchenspiel die deklarative Bedeutung auf TSG-Absolventen übergestülpt und damit nachweislich in den Medien gelogen.
Für
TSG- und SBGG-Absolventen: Stünde der "Hausrechtsparagraph" nicht im SBGG drin sondern wäre nachwievor über das BGB abgeleitet, würde der Geschlechtseintrag als Beweis für das "Geschlecht" nach
§ 54 PStG fungieren und der Hausrechtsinhaber müsste diesen entsprechend würdigen. Die Hinzunahme des "Hausrechtsparagraphen" in das SBGG bewirkt aber das genaue Gegenteil. Da der Geschlechtseintrag als Ankerpunkt wegfällt, bleibt dem Hausrechtsinhaber als Bezugspunkt nur noch die Biologie bzw. das Aussehen übrig. Wer ein schlechtes Passing hat fällt durch und wird abgewiesen. Leider wird dies auch für Cisfrauen zum Nachteil, die von Natur aus etwas herbere, maskulinere Züge haben. Eine Unterscheidung nur anhand der Optik hatten wir mal in den dunklen Zeiten der deutschen Geschichte. Das brauchen wir nicht nochmal.
Falls es wen interessiert, hier die aktuelle 4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.
Angelegt am: 12.04.2026
Letzte Bearbeitung: 31.05.2026, 13:27