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Transsexualität - Neurointersexualität (NIBD)

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Offener Brief an die Medien (Radio, Presse und TV)

Das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist nicht nur politisch umstritten – es ist in Teilen verfassungswidrig und trifft insbesondere diejenigen am härtesten, die einst das Transsexuellengesetz (TSG) erfolgreich durchlaufen haben.

Als TSG-Absolvent im Jahre 2000 mit über 25 Jahren ehrenamtlicher Beratungserfahrung originär transsexueller (neurointersexueller) Menschen habe ich die zentralen verfassungsrechtlichen und gesellschaftlichen Probleme in einem offenen Brief zusammengefasst (siehe unten).

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Redaktion,

 

da Sie mit Herzblut in Ihrem Beruf vertreten sind, möchte ich Ihnen ein paar Fragen stellen:

 

Ist Ihnen bewußt, daß Teile dieses Gesetz verfassungswidrig sind? Ist Ihnen bewußt, daß uns die Politik maßlos angelogen hat als sie medienwirksam immer wieder ihr Mantra wiederholt hatte, daß sich nichts ändere? Ist Ihnen bewußt, daß wir TSG-Absolventen massivst entrechtet werden? Nein? Dann erkläre ich es Ihnen jetzt.

 

Link zum Original-PDF des Bundesgesetzblatt: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO.html

 

§ 15

Übergangsvorschriften

 

(2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
1. des Transsexuellengesetzes und

 

Genau hier - Art. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG - befindet sich die Falle des SBGG. Hier findet die versteckte Entwertung unseres, durch das TSG geänderte, juristischen Geschlechts statt. Damit der "Hausrechtsparagraph" Art. 1 § 6 Abs. 2 SBGG und der "Gesundheitsparagraph" Art. 1 § 6 Abs. 3 SBGG auch bei uns TSG-Absolventen durchgesetzt werden kann, muß zunächst zwischen "Geschlechtseintrag" und "juristischem Geschlecht" unterschieden werden. Siehe Art. 4 Abs. 3a SBGG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Nr. 4 PstG. Danach muß das -durch das TSG abgeänderte- juristische Geschlecht wieder rückabgewickelt werden, damit eine "Geschlechtsdiskrepanz" zwischen "Geschlechtseintrag" und "juristischem Geschlecht" entsteht. Der Hausrechtsinhaber, der uns rauswerfen will, kann dies nur unter diesen genannten Voraussetzungen gefahrlos tätigen! Und da im AGG nur das (juristische) Geschlecht geschützt ist, der Geschlechtseintrag aber nicht, kann ich mich dann auch nicht auf das AGG berufen und die Klage wegen Diskriminierung würde abgewiesen. All das heißt, daß ich meinen rechtlichen männlichen Status verloren habe. War ich zu TSG-Zeiten zu 100% den Cismännern rechtlich gleichgestellt und hatte demnach alle Rechte und Pflichten eines Mannes (die Personenstandsänderung nach § 8 TSG bedeutete, daß nicht nur der Geschlechtseintrag korrigiert wird, sondern das juristische Geschlecht gleich mit!), so hat man mich jetzt zu einem "Papiermann" degradiert. Heißt, für die Justiz bin ich nur noch "Mann" auf dem Papier, aber nicht mehr im juristischen Sinne, dort hat man mich zur "Frau" degradiert. Ich habe also alle männlichen Grundrechte verloren. Wenn man bedenkt, daß ich mit zwei unabhängigen TSG-Gutachten die Dauerhaftigkeit meiner Männlichkeit beweisen und belegen kann und ich sogar einen höchstrichterlichen Gerichtsbeschluß besitze, der meine Männlichkeit bestätigt, nebst zuvor eingehender psychologischer Untersuchungen und sämtlicher Operationen, die ich habe durchführen lassen - ich bin saunatauglich und falle nicht auf - wird das ganze nur noch zu einer Farce.

 

Update offener Brief: 15.06.2025:

 

Auf https://www.emma.de/artikel/so-ein-selbstbestimmungsgesetz-waere-verfassungswiedrig-340121 vom 22. Februar 2023  /  aktualisiert: 25. März 2023, steht u. a. folgendes:

 

Zitat:

Eine Klage auf Abschaffung der zwei Sachverständigen-Gutachten, die für den Wechsel des Geschlechtseintrags bis heute notwendig sind, wies Karlsruhe zweimal ab. Die RichterInnen erklärten: „Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen. Dabei kann er, um beliebige Personenstandwechsel auszuschließen, einen auf objektivierbare Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existenziellen Bedeutung ist.“

„Beliebige Personenstandswechsel“ sollen also ausgeschlossen werden und der Personenstand, also der Geschlechtseintrag soll „dauerhaft“ und „eindeutig“ sein. Die Forderung nach „Dauerhaftigkeit“ und „Eindeutigkeit“ des Geschlechtseintrags zieht sich wie ein roter Faden durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts, auch durch das letzte Karlsruher Urteil von 2017. Wie verträgt sich das mit dem „Selbstbestimmungsgesetz“, bei dem der Geschlechtswechsel auf einer „nicht einmal im Ansatz plausibel zu machenden Selbsteinschätzung“ beruht, die zudem einmal im Jahr geändert werden kann?

Gar nicht, erklärt Florian Becker, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Kiel. Aus Beckers Sicht sei der Gesetzgeber nicht nur dazu „berechtigt, einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags an einen Nachweis der Ernsthaftigkeit des Anliegens zu knüpfen, sondern sogar dazu verpflichtet“.

Es wäre zu hoffen, dass der Justizminister die Einwände der JuristInnen zur Kenntnis nimmt. Andernfalls dürfte sehr bald eine Klage gegen das Selbstbestimmungsgesetz in Karlsruhe eintreffen. Zitatende  - Ende des Updates

 

Die Politik hat uns schlichtweg angelogen als sie medial wirksam behauptete, es würde sich für uns nichts ändern. Nein, der Vorname und Geschlechtseintrag bleibt, aber die Bedeutung des Geschlechtseintrages hat sich durch die Abtrennung vom "juristischen Geschlecht" geändert und das korrigierte juristische Geschlecht wird uns wieder aberkannt und damit ändert sich alles für uns. Und genau diesen Aspekt hat die Politik vor der Öffentlichkeit und den Medien geflissentlich verschwiegen! Die Situation die wir jetzt haben, war zu TSG-Zeiten hinsichtlich der juristischen Wirkung das Angebot der "kleinen Lösung" (jedoch noch mit Gerichtsgutachten). Daher ist es umso tragischer, daß das heutige Gesetzesmodell – entgegen politischer Beteuerungen – faktisch auf die vormals „kleine Lösung“ des TSG zurückfällt, jedoch nun ohne rechtssicheren Schutz vor Outing und Diskriminierung. Und das ausgerechnet für jene, die damals alle Hürden überwunden, sämtliche Voraussetzungen erfüllt, Operationen durchlaufen, ihre juristische Anerkennung erstritten und ein höchstrichterlich anerkanntes juristisches Geschlecht erlangt haben, heute entrechtet zurückbleiben.

 

 

Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes

 

3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
---a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder die Änderung des Geschlechts“ durch die Wörter „des einzutragenden Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtseintrags“ ersetzt.

 

Und hier - Art. 4 Abs. 3a SBGG - ist der Beweis, daß von nun an im PstG zwischen "Geschlechtseintrag" und "juristischem Geschlecht" unterschieden wird. In den meisten Paragraphen des PstG bleibt aber "(juristisches) Geschlecht" drin stehen. Ohne die Abänderung im § 27 Abs. 3 Nr. 4 PstG und damit die Unterscheidung zwischen "Geschlechtseintrag" und "juristischem Geschlecht" sowie dem uns gegenüber ausgeübten gesetzlich verankerten Zwang in Art. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG  dem Art. 1 § 6 Abs. 2 - 4 SBGG  gehorchen zu müssen, wäre der "Hausrechts- und Gesundheitsparagraph" Art. 1 § 6 Abs. 2 - 4 SBGG bei TSG-Absolventen nicht umsetzbar. Und da im AGG nur von "Geschlecht" die Rede ist, aber nicht vom "Geschlechtseintrag", ist letzterer nicht geschützt, man darf hier also nun munter diskriminieren, denn der "Geschlechtseintrag" ist seit dem SBGG eh nichts mehr wert. Es zählt nur noch das juristische Geschlecht das bei uns TSG-Absolventen nun rückabgewickelt wird. Die durch diese Rückabwicklung entstehende "Geschlechtsdiskrepanz" zwischen "Geschlechtseintrag" und "juristischem Geschlecht" in Verbindung mit allen oben im Text genannten Paragraphen ist DER Freifahrtschein für Hausrechtsinhaber uns -ohne für ihn juristische Folgen- rauswerfen zu können. Legal und gesetzlich legitimiert.

 

§ 6

Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

 

---(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.
---(3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden.
---(4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es bei allen gesundheitsbezogenen Maßnahmen oder Leistungen nicht an, sofern diese im Zusammenhang mit körperlichen, insbesondere organischen Gegebenheiten stehen.

 

Über § 6 Abs. 3 SBGG („Sportparagraph“) brauchen wir uns nicht streiten. Auch ich bin dagegen wenn originär transsexuelle (neurointersexuelle) Frauen an sportlichen Wettkämpfen, wenn es um Medaillen und Leistungssport geht, teilnehmen. Auch Jahre nach der geschlechtsangleichenden Operation haben sie immer noch einen 10 % höheren Kreatininwert, der ihnen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber sogenannter Cisfrauen verschafft.

 

Unzumutbar indes sind hier § 6 Abs. 2 und 4 SBGG. Absatz 2 sagt es versteckt und verklausuliert, Absatz 4 jedoch explizit. Unabhängig des phänotypischen Statuses dürfen originär transsexuelle (neurointersexuelle) Menschen, insbesondere transsexuelle Frauen nun aus Frauenschutzräumen vertrieben werden, denn der Geschlechtseintrag zählt ja nicht mehr, daß sagt der „Gesundheitsparagraph“ explizit aus, vielmehr zähle im Zweifel das juristische Geschlecht, daß bei SBGG-Absolventen nicht mehr geändert wird und bei TSG-Absolventen rückabgewickelt wird, ja sogar werden muß, denn ohne die Rückabwicklung kann der § 6 Abs. 2 – 4 SBGG bei TSG-Absolventen nicht angewendet werden. Und der „Hausrechtsparagraph“ sagt es versteckt. Das Wort „unberührt“ bedeutet hier, daß sich der Geschlechtseintrag nicht auf das Hausrecht auswirken kann, das juristische Geschlecht hingegen schon und es interessiert auch nicht ob der Phänotypus bereits angepasst wurde oder noch nicht.

Gerade für postoperative ehemals transsexuelle Frauen ist dies eine Katastrophe, denn die richtige Toilette zu benutzen ist ein Menschenrecht. Ein Toilettenverbot wie es jetzt in England herrscht kommt einem gesellschaftlichen Ausschluß gleich, denn egal ob Kino, Theater, Restaurant, Disco, Schwimmbad etc., irgendwann muß man mal auf die Toilette weil die Blase drückt. Ein derartiger gesellschaftlicher Ausschluß erinnert mich an dunkle Zeiten wo Menschen ausgegrenzt und verfolgt wurden weil sie so sind wie sie sind. Die Leute haben scheinbar nichts aus der Vergangenheit gelernt.

 

Das ganze ist eine erhebliche und echte Rückwirkung, die nicht mit dem BVerfG vereinbar ist, denn:

 

Bereits Ende der 1970er-Jahre stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass TS-Betroffene ein Grundrecht auf rechtliche Gleichstellung im empfundenen Geschlecht haben. Zwei wegweisende Entscheidungen seien hier genannt:

BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 – 1 BvR 16/72:
Erstmals Grundrechtsbindung des Personenstandsrechts im Lichte geschlechtlicher Identität anerkannt.

BVerfG, Beschluss vom 17. März 1982 – 1 BvR 938/81:
Bestätigung des Rechts auf Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag für transsexuelle Menschen, sofern eine gefestigte Geschlechtsidentität vorliegt.

Diese Linie zog sich durch über 40 Jahre Rechtsprechung zum TSG. In dieser Zeit fühlten sich Cis-Frauen im Alltag nicht diskriminiert, wenn TS-Betroffene – mit oder ohne OP – Damentoiletten oder andere geschlechtsspezifische Räume nutzten.

 

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) hat explizit erklärt, dass eine geschlechtsangleichende Operation oder Sterilisation keine Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung als Frau ist. Das gleiche gilt natürlich umgekehrt auch für die rechtliche Anerkennung als Mann.

 

Einmal Rechte erhalten, darf man sie nicht wieder wegnehmen. Beispiel: Alle Führerscheininhaber der alten Klasse 3, die bis 1999 ihren Führerschein gemacht haben und 7,5 t LKW fahren durften, dürfen dies auch weiterhin nach der Führerscheinreform, denn sie unterliegen dem Bestandsschutz. Es wäre verfassungswidrig, diese Fahrerlaubnis jenen, die im Bestandsschutz drin sind, wieder wegzunehmen. Jedoch hat man uns TSG-Absolventen die Rechte weggenommen, indem man den Geschlechtseintrag vom juristischen Geschlecht entkoppelt hat und dann das juristische Geschlecht wieder rückabgewickelt wird, damit der Hausrechts- und Gesundheitsparagraph auch auf TSG-Absolventen angewendet werden kann. Dies ist verfassungswidrig.

 

Über eine Antwort freue ich mich sehr, jetzt wo der gesamte Inhalt des SBGG bekannt ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

**** *****

 

PS: Es wurden bereits Frau Petra Bettinger, Frau Prof. Dr. Dr. h.c. Sacksofsky, Herr Prof. Dr. Kingreen, die LTO, das Institut für Menschenrecht, die FAZ, SZ, Zeit, NOZ, Welt, WDR, Radio 91.2, Correctiv, info@radionrw.destudio@regenbogen.de; info@swr3.de; ndr@ndr.de; radio@ffn.de; Studio@FFH.de; studio@bayern1.de; redaktion@antenne.de; studio@antenne.com; hzs@hr.de; morgencrew@104.6rtl.com; Publikumsservice@mdr.de; service@radiopsr.de; hoererservice@rpr1.de; info@radiosaw.de; redaktion@RSH.de; kontakt@antennethueringen.de; presseinfo@bbradio.de; impressum@radiobremen.de; info@ostseewelle.de; sr3@sr.de; service@radiohamburg.de angeschrieben.

Letzte Bearbeitung: 29.06.2025, 18:16

News

 

07.06.25: Komplettes SBGG und weitere Erklärungen online

Wir haben keinerlei Anstrengungen gescheut und das komplette SBGG mit seinen insgesamt 13 Artikeln (nicht nur Artikel 1 der von Google leicht gefunden wird) suchmaschinentauglich online gestellt, in der Hoffnung, daß Google auch den wichtigen Artikel 4 des SBGG findet und auflistet.

 

12.04.24: Erweiterung der Inhalte zur körperlichen Transition

Jetzt auch alles rund um die HRT.

 

25.01.23: Neue Grafiken... / New graphics...


...sind nun online. Zu sehen hier und hier.


...are online now. See here and here.

 

24.09.23: Filme und NIBD-Stammtisch via Zoom

Viele Filme nun bei uns. Hier. Viel Spaß beim gucken und Popkorn futtern. wink

Ab sofort virtueller NIBD-Stammtisch für Betroffene. Die Zugangsdaten gibt es nur für registrierte User denen wir vertrauen können.

 

18.07.23: Jetzt mit SSL-Zertifikat


Neurointersexualität / Neurointersexuelle Körperdiskrepanz (NIBD)
Eine Zusatz-Bezeichnung, die gerne von manchen originär transsexuellen Menschen benutzt wird, um sich von der inflationären Benutzung des Begriffes "Transsexualität", welche durch die genderorientierte Trans*-Community, aber auch durch die Medien getätigt wird, abzugrenzen. NIBD-Betroffene wollen einfach nicht mit anderen Phänomenlagen, die entweder nur ein Lifestyle, Rollenproblem oder sexueller Fetisch sind, verwechselt und/oder in einen Topf geworfen werden. Die Bezeichnung NIBD bezieht sich auf die wissenschaftliche Arbeit von Dr. Haupt.

 


Neurointersexuality / Neurointersexual Body Discrepancy (NIBD)
An additional term which is often used by originally transsexual people to differentiate themselves from the inflationary use of the term "transsexuality" by the gender-oriented trans* community, but also by the media. NIBD patients simply do not want to be confused and/or lumped together with other phenomena that are either just a lifestyle, role problem or sexual fetish. The term NIBD refers to the scientific work of Dr. Haupt.

 

 

 

 


Transgender - Transidentität
Transgender hadern hauptsächlich mit der sozialen Geschlechterrolle (gender), die ihnen seitens der Gesellschaft und kulturellen Konventionen aufgedrückt wird. Einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen nicht gegeben. Gerne und immer wieder wird, auch von Fachleuten, Transgenderismus mit originärer Transsexualität verwechselt.
Transidente hadern mit ihrer Identität als Mann oder Frau. Dieses Problem ist rein psychisch bedingt, einen körperlichen Leidensdruck, wie ihn originär transsexuelle Menschen (NIBD) verspüren, ist bei ihnen ebenfalls nicht gegeben. Auch hier wird das Phänomen gerne mit originärer Transsexualität verwechselt.

 


Transgender - Transidentity
Transgender people mainly struggle with the social gender role (gender) that is imposed on them by society and cultural conventions. They do not experience the kind of physical distress felt by originally transsexual people (NIBD). Transgenderism is often and repeatedly confused with original transsexuality, even by experts.
Transident people struggle with their identity as a man or a woman. This problem is purely psychological; they do not experience the kind of physical suffering that original transsexual people (NIBD) do. Here too, the phenomenon is often confused with original transsexuality.

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