Wer die Vergangenheit nicht kennt, kann in der Gegenwart nicht kämpfen um die Zukunft zu verändern

 

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Am 21.09.1971 wurde der Antrag einer postoperativen MzF-Transsexuellen auf Eintragung ihres geänderten Geschlechts in das Geburtenbuch durch den Bundesgerichtshof, aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen (↗ BGH, IV ZB 61/70), abgelehnt.

Zu dieser Zeit gab es kein Land mit gesetzlichen Regelungen, wie mit Trans­sexualismus umgegangen werden sollte. Die Probleme mit dem Trans­sexualismus waren bekannt, wurden aber entweder, bis auf Einzelfälle, tabuisiert, oder eine Lösung im Allgemeinen abgelehnt. Schweden nahm am 21.04.1972, mit der Schaffung des Gesetzes über die Feststellung der Geschlechts­zugehörigkeit in bestimmten Fällen, die Vorreiter­rolle in der Gesetzgebung ein.

Die 70er Jahre waren die Regierungszeit einer sozialliberalen Koalition aus SPD und FDP, bis 1974 unter Bundeskanzler Willy Brandt, dann unter Helmut Schmidt. Sie war zur Ausar­bei­tung eines neuen Gesetzes bereit. Der Deutsche Bundestag nahm die Anträge der Abgeord­neten Dr. Arndt, Dr. Meinecke, Kleinert und Genossen vom 30.03.1976 (↗ Bundestags­druck­sache 7/4940) und des Innenausschusses vom 02.06.1976 (↗ Bundestags­druck­sache 7/5274) zur Änderung des Personen­stands­gesetzes und der namensrechtlichen Vor­schriften in Fällen von Geschlechts­umwand­lungen am 10.06.1976 einstimmig an (↗ Plenarprotokoll vom 10.06.1976 S.17818).

Nach der Verfassungsbeschwerde der betroffenen Transsexuellen, über die Ablehnung der Änderung des Geburtenbucheintrags, hob das Bundes­verfassungs­gericht das Urteil des BGH am 11.10.1978 auf (↗ BVerfG, 1 BvR 16/72 - dazu ein ↗ wohlwollender Bericht des Spiegels). Die Begründung war der Verstoß des Urteils gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Damit erhöhte sich der Druck auf die Bundes­regierung eine Lösung für die unzurei­chende Gesetz­gebung zu erarbeiten.

Mit der Einreichung eines Gesetzentwurfs (↗ Bundestags­druck­sache 8/2947) am 06.06.1979, auch mit Bezug auf das Urteil des BVerfG und dem Vermerk der Alternativlosigkeit, wurde das Gesetz­gebungs­verfahren in Gang gesetzt:

Am 10.09.1980, im letzten Monat vor der nächsten Bundes­tagswahl, endete das Gesetz­gebungs­verfahren mit der Unterschrift des Bundes­präsidenten Karl Carstens. Das Bundes­gesetz­blatt (↗ BGBl. I S.1654) verkündete das Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechts­zugehörigkeit in besonderen Fällen (Trans­sexuellen­gesetz-TSG) am 16.09.1980 (s.u.). Es trat im Ganzen am 01.01.1981 in Kraft.

 

Angelegt am: 21.03.2026

Letzte Bearbeitung: 21.03.2026, 23:23