Wer die Vergangenheit nicht kennt, kann in der Gegenwart nicht kämpfen um die Zukunft zu verändern
Einmal weggefunden von: https://www.txkoeln.de/infothek/lexikon/tsg-entstehung.htm
Am 21.09.1971 wurde der Antrag einer postoperativen MzF-Transsexuellen auf Eintragung ihres geänderten Geschlechts in das Geburtenbuch durch den Bundesgerichtshof, aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen (↗ BGH, IV ZB 61/70), abgelehnt.
Zu dieser Zeit gab es kein Land mit gesetzlichen Regelungen, wie mit Transsexualismus umgegangen werden sollte. Die Probleme mit dem Transsexualismus waren bekannt, wurden aber entweder, bis auf Einzelfälle, tabuisiert, oder eine Lösung im Allgemeinen abgelehnt. Schweden nahm am 21.04.1972, mit der Schaffung des Gesetzes über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in bestimmten Fällen, die Vorreiterrolle in der Gesetzgebung ein.
Die 70er Jahre waren die Regierungszeit einer sozialliberalen Koalition aus SPD und FDP, bis 1974 unter Bundeskanzler Willy Brandt, dann unter Helmut Schmidt. Sie war zur Ausarbeitung eines neuen Gesetzes bereit. Der Deutsche Bundestag nahm die Anträge der Abgeordneten Dr. Arndt, Dr. Meinecke, Kleinert und Genossen vom 30.03.1976 (↗ Bundestagsdrucksache 7/4940) und des Innenausschusses vom 02.06.1976 (↗ Bundestagsdrucksache 7/5274) zur Änderung des Personenstandsgesetzes und der namensrechtlichen Vorschriften in Fällen von Geschlechtsumwandlungen am 10.06.1976 einstimmig an (↗ Plenarprotokoll vom 10.06.1976 S.17818).
Nach der Verfassungsbeschwerde der betroffenen Transsexuellen, über die Ablehnung der Änderung des Geburtenbucheintrags, hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des BGH am 11.10.1978 auf (↗ BVerfG, 1 BvR 16/72 - dazu ein ↗ wohlwollender Bericht des Spiegels). Die Begründung war der Verstoß des Urteils gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Damit erhöhte sich der Druck auf die Bundesregierung eine Lösung für die unzureichende Gesetzgebung zu erarbeiten.
Mit der Einreichung eines Gesetzentwurfs (↗ Bundestagsdrucksache 8/2947) am 06.06.1979, auch mit Bezug auf das Urteil des BVerfG und dem Vermerk der Alternativlosigkeit, wurde das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt:
- 28.06.1979: Erste Beratung (↗ Plenarprotokoll 8/164 S.13169 ff.)
- 23.05.1980: Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (↗ Bundestagsdrucksache 8/4120)
- 12.06.1980: Zweite und dritte Beratung (↗ Plenarprotokoll 8/220 S.17733 ff.). Durch die erfolgreichen Abstimmungen in beiden Beratungen wurde das Gesetz im Bundestag verabschiedet.
- 27.06.1980: Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat durch Anrufung des Vermittlungsausschusses (↗ Bundestagsdrucksache 8/4345)
- 03.07.1980: Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (↗ Bundestagsdrucksache 8/4368)
- 04.07.1980: Mehrheitliche Abstimmung des Bundestages über die Beschlussempfehlung (↗ Plenarprotokoll 8/230 S.18687 f.). Der Bundesrat stimmte der Beschlussempfehlung ebenfalls zu, indem er nicht erneut den Vermittlungsausschuss anrief (↗ Bundestagsdrucksache 8/4520 S.9).
Am 10.09.1980, im letzten Monat vor der nächsten Bundestagswahl, endete das Gesetzgebungsverfahren mit der Unterschrift des Bundespräsidenten Karl Carstens. Das Bundesgesetzblatt (↗ BGBl. I S.1654) verkündete das Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz-TSG) am 16.09.1980 (s.u.). Es trat im Ganzen am 01.01.1981 in Kraft.
Angelegt am: 21.03.2026

