Dieses Video beleuchtet schlaglichtartig, warum ich an CSD oder TransPride und ähnlichen Veranstaltungen nie Gefallen gefunden habe, sobald ich als trans Frau in diesen Kreis als „Betroffene“ eingemeindet werden sollte.
Sei’s drum, Fakt ist die derzeitige Auffassung der Rechtslage:
„Für die nachträgliche Änderung des Geburtseintrags ist es dabei insbesondere nicht erforderlich, dass die von der antragstellenden Person empfundene Geschlechtlichkeit einem medizinischen Nachweis zugänglich ist.
Vielmehr sind im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung auch solche Personen von der Möglichkeit der Streichung des Geschlechtseintrags und einer abweichenden Bestimmung der Angabe erfasst, die zwar nach medizinischen Erkenntnissen einem bestimmten biologischen Geschlecht zuzuordnen sind, jedoch subjektiv nicht entsprechend dieser medizinischen Zuordnung empfinden.
Durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch der intime Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst, durch das Grundgesetz geschützt (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 910, Rz. 51).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist.
Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die eigene Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu.
Sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person, als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird.
Die Geschlechtszugehörigkeit spielt in den alltäglichen Lebensvorgängen eine wichtige Rolle:
Teilweise regelt das Recht Ansprüche und Pflichten in Anknüpfung an das Geschlecht, vielfach bildet das Geschlecht die Grundlage für die Identifikation einer Person und auch jenseits rechtlicher Vorgaben hat die Geschlechtszugehörigkeit im täglichen Leben erhebliche Bedeutung.
Sie bestimmt etwa weithin, wie Menschen angesprochen werden oder welche Erwartungen an das äußere Erscheinungsbild einer Person, an deren Erziehung oder an deren Verhalten gerichtet werden.
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In der Entscheidung des BVerfG vom 11.01.2011 (dort Rz. 51) heißt es hierzu weiter: „Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt 21 22 23 24 25 26 27 28 seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt.
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Auch in seinem Beschluss v. 10.10.2017 hat das BVerfG deutlich gemacht, dass dem subjektiven Empfinden des Betroffenen im Rahmen der Bestimmung des Geschlechts entscheidende Bedeutung zukommt und hierzu ausgeführt (Rz. 9):
„In den medizinischen und psychosozialen Wissenschaften besteht zudem weitgehend Einigkeit darüber, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomischchromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt ist.“
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Eine einschränkende Auslegung des § 45b PStG dahingehend, dass sich nur jene Personen auf die Regelung des § 45b PStG berufen können, bei denen medizinisch eine Inkongruenz der Geschlechtschromosomen, Genitale oder der Gonaden festgestellt wurde, ist nicht geboten.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden verfassungsrechtlichen Bewertung ist § 45b PStG vielmehr dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass es lediglich auf das subjektiv empfundene Geschlecht ankommt.
Davon sind, so auch die vorstehenden zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nicht nur jene Personen erfasst, bei denen nach der strengeren medizinischen Terminologie entsprechend der Entscheidung der Konsensus-Konferenz aus dem Jahr 2005 die Geschlechtschromosomen, Genitale oder Gonaden unterschiedliche Geschlechtszuordnungen begründen könnten, mithin eine „Störung/Variante der Geschlechtsentwicklung“ oder englisch „Differences/Disorders of Sex Development“ (BerndtBenecke, NVwZ 2019, 286, 287).
Vielmehr können alle Personen, deren nachhaltig selbstempfundene Geschlechtlichkeit von der im Personenregister erfassten Zuordnung abweicht, eine Erklärung zur Geschlechtsangabe im Sinne des § 45b PStG abgeben und die Anpassung ihres jeweiligen Geburtsregistereintrags verlangen.
Der nachträglichen Änderung des Geburtseintrags steht insbesondere nicht entgegen, dass die von der antragstellenden Partei empfundene Geschlechtlichkeit, die dem binären Geschlechtssystem nicht zuzuordnen ist, einem medizinischen Nachweis nicht zugänglich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.06.2019, Az. I-25 Wx 76/17, FamRZ 2019, 1663, 1663; a.A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.09.2019, Az. 11 W 1880/19, FamRZ 2019, 1948, 1949 ff.).“
Quelle:
https://gender-bs.de/wp-content/uploads/2020/01/Amtsgericht-M%C3%BCnster-22-III-36_19-PST%C2%A745.pdfWenn sich also Dolicha als „YouTuberin“, mithin weiblich, also als Frau sieht, hat sie nach derzeitiger Rechtsauffassung auch das Recht dazu.
Auch wenn ich subjektiv und als meine persönliche und unbedeutende Meinung das Wörtchen „leider“ hinzufügen möchte.
Doch das denken wahrscheinlich manch Andere auch von mir.
Und ich von manch Anderen.
Letztlich ist es doch ganz gut so.
Wenn ich mir vorstelle, die Transition wäre an bestimmte äußerliche Dinge gebunden, und dass hierbei nicht nur auf feminines Auftreten Wert gelegt werden würde, sondern zum Beispiel auch auf Schuhgröße oder Körperlänge – dann wäre ich möglicherweise aus dem Raster gefallen und müsste mein Dasein in einer Männerrolle fristen.
Mit all den anderen Damen, die ebenfalls durchs Raster gefallen sind – egal, ob cis oder trans oder inter.
Und ja, ich gebe es zu, ich habe immer noch Probleme damit, wenn ich jemanden als „Frau“ und mit „sie“ anreden soll, wenn alles in meiner Seele „Das ist ein Kerl“ ruft anhand ihres Ganges, Auftretens, Benehmens, der tiefen Stimme und diverser anderer Merkmale.
Ich gebe auch zu, dass mir dann manchmal das „er“ herausrutscht, völlig unbewusst, und mir dass dann sehr leid tut, wenn ich merke, wie sehr die Person das schmerzt.
Ansonsten…was Dolicha da treibt…was soll’s.
Ich glaub, niemand erwartet von mir, dass ich mich ebenfalls so benehme, nur weil ich eine trans Frau bin.