Deine Wünsche nehme ich zur Kenntnis.
Ganz klar ist, dass sie in dieser Form eine Mindermeinung darstellen, die keinerlei Berücksichtigung finden wird. Dir ist hoffentlich klar, dass der Gesetzgeber bereits bei der urspüunglichen Formulierung des TSG hinter den Vorstellungen derjenigen zurückgeblieben war, die ihn damals dazu drängten, sich endlich zu bewegen (es hat einer Verfassungsklage und dann noch mehrerer Jahre bedurft, bis jenes weitestgehend verfassungswidrige Gesetz zustandekam).
Deine Vorstellung in bezug auf die PÄ bei fortbestehender Ehe deutet auf ein mangelndes Rechtsverständnis, insbesondere auf ein eingeschränktes Verhältnis zu den Menschenrechten hin.
Im übrigen läuft Dein Vorschlag darauf hinaus, Nazirecht, das in Vorbereitung der Shoah geschaffen wurde (unser gegenwärtiges Namens- und Personenstandsrecht), zu zementieren. Warum um Himmels willen muss man denn Menschen verweigern, ihren Namen frei wählen zu können? Bereits das ist eindeutig nicht verfassungsgemäß, nur zu geringfügig, um vom BVerfG angenommen zu werden. Um wieviel weniger verfassungsgemäß kann dann eine Begutachtung und abweichend vom definierten Verfahren das Einschalten der Gerichte sein, die gefordert wird, sobald mal ein greifbarer wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt?