Hallo,
... so einfach ist das nicht, denn es gibt auch die Möglichkeit, die Hoden im Körper zu verstecken und so trotz Vagina eine männliche Zeugungsfähigkeit zu erhalten. Zumindest habe ich von dieser Operation einmal gelesen.
da interessiert mich die Quellenangabe.
Ich bin nach fast 12 Monaten auf normalen Wege nicht mehr zeugungsfähig. Bei einer anderen Betroffenen war nach dieser Zeit der Hormoneinnahme auch bei einer Entnahme in den Hoden nichts mehr zu gebrauchen. Selbst wenn die Hormone noch nicht ganze Arbeit geleistet haben, wie lange bleibt die Zeugungsfähigkeit bei im Körper befindlichen Hoden temperaturabhängig erhalten?
Für mich ist die Kastration im Rahmen der angleichenden Operation eine sinnvolle und folgerichtige Maßnahme. Darum stellt mich der Gesetzgeber auch nicht vor Probleme, weil er die Kastration als Voraussetzung für die Personenstandänderung fordert. Ein Wegfall dieser Voraussetzung für die Personenstandänderung wäre für mich kein Grund auf die angleichende Operation inkl. Kastration zu verzichten. Wenn ich zu der Gruppe von Betroffenen zählen würde, die aus welchen Gründen auch immer keine operative Angleichung vornehmen wollen, dann wäre ich in der gleichen Situation, in der ich vor dem letzten Verfassungsgerichtsurteil zum Fortbestand bestehender Ehen war. Ich wäre gezwungen gewesen auf die rechtliche Anerkennung als Frau zu verzichten, weil die Aufhebung der bestehenden Ehe gegen den gemeinsamen Willen der Eheleute für mich eine unannehmbare Voraussetzung für die Personenstandänderung war und ist.
Eine zukünftige Fassung des TSG wird nicht hinter die bestehenden Regelungen zurück fallen. Das betrifft die Änderung bezüglich der Ehe und vorangegangene Änderungen aufgrund von Urteilen des Verfassungsgerichts. Die Position der Parteien zum Gesetzt sind nach der letzten Änderung des TSG öffentlich. Auch die Stellungnahmen der Interessenvertretungen zum letzten Reformentwurf des BMI sind öffentlich. Von daher weiß man, worüber man in die Zukunft bei CDS//CSU und FDP hinein spekulieren kann.
Das TSG löst einen Teil der Probleme, nämlich das Recht auf Vornamensänderung, den bedingten Schutz vor Offenbarung und die rechtliche Anerkennung als Frau durch die Personenstandänderung. Den in der Regel größeren Teil der Problematik Transsexueller regelt es nicht, nämlich die medizinische Versorgung. Hier ist und bleibt man auf Einzelurteile, Sozialgesetzgebung und die unverbindlichen Begutachtungs- und Behandlungsrichtlinien der GDK/MDK und Krankenkassen angewiesen. Daran wird sich durch eine Novellierung des TSG nichts ändern, denke ich.
Es kann also nur darum gehen, das Verfahren zur Vornamensänderung zu erleichtern, den Schutz vor Offenbarung zu stärken und die Personenstandänderung nicht von medizinische Maßnahmen, insbesondere die Kastration, abhängig zu machen.
Der Anspruch auf angleichende Maßnahmen leitet sich auch heute nicht vom TSG ab, sondern von einen Urteil zur Kostenübernahme der angleichenden Operation, so gesehen von der Auslegung der Sozialgesetzgebung. Dazu Grundsatzurteil vom 6. August 1987 des Bundessozialgericht (
Aktenzeichen 3 RK 15/86). Die Sorge, der Wegfall der Forderung nach Kastration und weitgehende chirurgische Angleichung in § 8 TSG würde gleichbedeutend sein, mit dem Wegfall des Behandlungsanspruchs an die Krankenkassen, teile ich nicht.
Generell und unabhängig vom TSG habe ich die - wie ich meine begründete - Sorge, dass Transsexuelle beim Sparzwang im Gesundheitswesen es immer schwerer haben werden, außer Hormonbehandlung und angleichenden Operation weitere angleichenden Maßnahmen als Versicherungsleistung finanziert zu bekommen.
Freundliche Grüße
Fenja